Abgelaufene BfArM-Cannabisblüten abrechnen |
Juliane Brüggen |
28.09.2022 16:00 Uhr |
Bei der Vernichtung von Cannabisblüten gelten die Vorschriften für Betäubungsmittel. Pflicht sind zwei Zeugen und das Anfertigen eines Vernichtungsprotokolls. Eine Wiedergewinnung muss ausgeschlossen sein. / Foto: Adobe Stock/roxxyphotos
Seit etwa einem Jahr können Apotheken medizinisches Cannabis aus deutschem Anbau beziehen. Verantwortlich ist die Cannabisagentur, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt ist. Diese hat per Ausschreibung drei Hersteller bestimmt, die den Anbau in Deutschland übernehmen, dies sind Aphria RX, Aurora Produktions und Demecan. Lager und Logistik machen das Unternehmen Cansativa.
Bisher können Apotheken nur Gebinde mit 50 Gramm der BfArM-Cannabisblüten beziehen. Da diese jedoch mitunter nur wenige Monate haltbar sind, kann es zu Verwürfen kommen. Aus diesem Grund wurde eine Möglichkeit geschaffen, die Menge an nicht benötigten und abgelaufenen Blüten abzurechnen. Die Details finden sich in Anlage 10 Teil 7 zur Hilfstaxe, vorerst gültig bis zum 30. Juni 2023 und danach monatlich von den Vertragsparteien kündbar.
Demnach kann die Apotheke bis zu viermal im Jahr vernichtete BfArM-Cannabisblüten einer Sorte zwischen 5 und maximal 45 Gramm zu 4,30 Euro je Gramm abrechnen. Nicht erlaubt ist es, Verwürfe mehrerer Sorten zusammen einzureichen. Welche Krankenkasse bezahlt, ist vom Zufall abhängig: Ausschlaggebend ist, zulasten welcher Kasse zuletzt Cannabisblüten aus dem Gebinde abgegeben wurden. An diese richtet die Apotheke ihre Forderung, und zwar spätestens in dem Monat, der auf den Monat der Vernichtung folgt. Die Kosten erstattet die Kasse dann innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang.
Damit die Krankenkasse die Kosten für die vernichteten Cannabisblüten trägt, braucht es folgende Belege:
Eine Möglichkeit zum Widerspruch besteht aber: Kann die jeweilige Krankenkasse begründet darlegen, dass die Apotheke die benötigte Teilmenge an Cannabisblüten von einem anderen Apotheker oder von einem Großhändler für 4,30 Euro hätte beziehen können, muss die Apotheke nachweisen, dass dies nicht möglich war.
Im Schiedsspruch wurden auch neue Abrechnungspreise für verordnete BfArM-Cannabisblüten festgelegt, die rückwirkend zum 1. Juni 2021 gelten: Für Blüten im unveränderten Zustand ist der vom BfArM mitgeteilte Preis in Höhe von 4,30 Euro pro Gramm sowie zusätzlich ein Zuschlag von 100 Prozent abrechnungsfähig (Sonderkennzeichen 06461423). Bei Zubereitungen aus BfArM-Cannabisblüten ist auf die 4,30 Euro pro Gramm ein Zuschlag von 90 Prozent vorgesehen. In diesem Fall muss das Sonderkennzeichen 06461446 auf dem Rezept stehen.