Alte Medikamente nicht in den Abfluss |
Arzneimittelreste zählen zu den Siedlungsabfällen und dürfen deshalb in Deutschland mit dem normalen Hausmüll entsorgt werden. / Foto: Adobe Stock/oscarwhity
Seit dem Jahr 2004 verpflichtet die Europäische Union ihre Mitgliedsstaaten zur Einrichtung von Sammelsystemen für abgelaufene oder ungenutzte Arzneimittel. Noch nicht alle Staaten haben diese Richtlinie bisher umgesetzt, auch Deutschland nicht. Grundsätzlich zählen Arzneimittelreste zu den Siedlungsabfällen. Entsprechend der Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit dürfen sie deshalb in den normalen Hausmüll gegeben werden. Dieser kommt direkt in Verbrennungsanlagen oder wird mechanisch-biologisch vorbehandelt und auf gesicherten Deponien abgelagert. Die Arzneistoffe sind damit jedoch nicht aus der Umwelt verschwunden, ihre Abbauprodukte gelangen mit der Verbrennung in die Luft. Was sie dort anrichten, ist noch gar nicht erforscht.
In Krankenhäusern liegt die Verantwortung für die Entsorgung von Arzneimitteln bei Abfallmanagern, die sich auch um die restlichen Klinikabfälle kümmern. Im Idealfall arbeiten sie eng mit den Stationsapothekern zusammen, die bereits vorab dafür sorgen können, dass auf den Stationen therapiegerechte Packungsgrößen vorhanden sind und so wenig wie möglich Medikamente verfallen.
Von der Effektivität des Hygieneregimes hängt es ab, wie viele Infektionen mit Krankenhauskeimen auftreten, die dann wieder intensiv mit Antibiotika behandelt werden müssen. Auch hier entstehen Abfälle, die vermeidbar sind, wenn diese Infektionen gar nicht erst vorkommen. Das trifft auch auf Pflegeheime zu.
Für die Entsorgung der Abfälle aus Kliniken, Heimen, Arzt- und Tierarztpraxen gibt es besondere Vorschriften. So gelten Zytostatika als besonders überwachungsbedürftige Abfälle, für die ein Entsorgungsnachweis erforderlich ist. Das gleiche gilt für Reinigungs- und Desinfektionsmittelkonzentrate. Sie müssen in fest verschließbaren und eindeutig gekennzeichneten Gefahrgutbehältern gesammelt werden, die nicht umgefüllt werden dürfen.
Arzneimittel in Form von entzündbaren Gasen in Druckgasbehältern müssen unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen entsorgt werden. Radioaktive Arzneistoffe wie Uranylacetat gehören selbstverständlich ebenfalls nicht in den Restmüll. Hier gilt die Strahlenschutzverordnung. Die Gewerbeabfallberatung des Landkreises oder das zuständige Gewerbeamt legen den konkreten Entsorgungsweg fest.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt die Entsorgung verfallener oder nicht verbrauchter Betäubungsmittel. »Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren«. Das Eigentum ist juristisch gesehen die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Da das BtMG nicht für Privatpersonen gilt, müssen sich diese auch nicht an die Vorschriften zur Vernichtung halten. Die Apotheken werden von der zuständigen Behörde (Pharmazierat) kontrolliert, ähnlich funktioniert das auch in den anderen Gesundheitseinrichtungen wie Heimen, Kliniken, Arztpraxen. Dort kontrollieren unter anderem die Heimaufsicht und der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die vorschriftsmäßige Entsorgung der Betäubungsmittel.