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Bevölkerungsschutzgesetz

Apotheken sollen Masken abgeben

Nach heftigen Debatten hat das sogenannte Dritte Bevölkerungsschutzgesetz zur rechtlichen Neuregelung von Coronavirus-Maßnahmen nun im Schnellverfahren die wichtigsten Hürden genommen. Darin unter anderem vorgesehen:  Apotheken sollen FFP-2-Schutzmasken kostenlos an Risikogruppen verteilen. 
PZ/dpa
19.11.2020  08:52 Uhr

Bundestag und Bundesrat haben nun den Weg für die von der großen Koalition geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz freigemacht.  Dem Gesetz zufolge bekommen Apotheken eine weitere wichtige Rolle in der Pandemie: Sie sollen Masken kostenlos an Risikogruppen verteilen. Versicherte haben demnach einen Anspruch auf die Masken, »wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören«. Bezahlt werden die Masken aus Steuermitteln, erklärte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Anfrage der Pharmazeutischen Zeitung.

Apotheken in Bremen erlebten deswegen bereits vergangene Woche einen echten Ansturm. Dort hatte der Senat mit den Apothekern vereinbart, dass Patienten aus Risikogruppen FFP-2-Schutzmasken aus Apotheken beziehen können. Mehrere Regionalmedien berichteten davon, dass sich lange Warteschlangen bildeten, in vielen Apotheken war das Masken-Kontingent zudem schnell ausgeschöpft.

Maßnahmen gesetzlich untermauern

Ziel der Novelle ist es unter anderem, bislang per Verordnung erlassene Corona-Maßnahmen gesetzlich zu untermauern und konkret festzuschreiben. Im Infektionsschutzgesetz war bisher nur allgemein von «notwendigen Schutzmaßnahmen» die Rede, die die «zuständige Behörde» treffen kann. Mit der Neuerung wird ein neuer Paragraf eingefügt, der die möglichen Schutzmaßnahmen von Landesregierungen und Behörden konkret auflistet, etwa Abstandsgebote, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen oder Beschränkungen im Kultur- und Freizeitbereich – im Wesentlichen also Maßnahmen, die bereits beim Lockdown im Frühjahr ergriffen wurden und die teilweise auch jetzt beim Teil-Lockdown im November gelten.

Festgeschrieben im Gesetz wird auch die sogenannte 7-Tage-Inzidenz von 35 und 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche, ab denen Schutzmaßnahmen getroffen werden sollen. Vorgeschrieben wird zudem, dass Rechtsverordnungen mit Corona-Schutzmaßnahmen zeitlich auf vier Wochen befristet werden. Verlängerungen sind aber möglich. Außerdem müssen die Verordnungen mit einer allgemeinen Begründung versehen werden.

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