Apotheken sollen Masken abgeben |
Versicherte, die einer noch festzulegenden Risikogruppe angehören, haben nun einen Anspruch auf kostenlose FFP2-Schutzmasken. / Foto: AdobeStock/Jérôme Bertin
Bundestag und Bundesrat haben nun den Weg für die von der großen Koalition geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz freigemacht. Dem Gesetz zufolge bekommen Apotheken eine weitere wichtige Rolle in der Pandemie: Sie sollen Masken kostenlos an Risikogruppen verteilen. Versicherte haben demnach einen Anspruch auf die Masken, »wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören«. Bezahlt werden die Masken aus Steuermitteln, erklärte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Anfrage der Pharmazeutischen Zeitung.
Apotheken in Bremen erlebten deswegen bereits vergangene Woche einen echten Ansturm. Dort hatte der Senat mit den Apothekern vereinbart, dass Patienten aus Risikogruppen FFP-2-Schutzmasken aus Apotheken beziehen können. Mehrere Regionalmedien berichteten davon, dass sich lange Warteschlangen bildeten, in vielen Apotheken war das Masken-Kontingent zudem schnell ausgeschöpft.
Im Bundestag stimmte eine Mehrheit von 413 Abgeordneten für die Reform, mit der die Corona-Maßnahmen künftig auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. 235 Abgeordnete votierten dagegen, 8 enthielten sich. In der anschließenden Sondersitzung des Bundesrates gab es auch von der Mehrheit der Bundesländer die Zustimmung zum sogenannten Dritten Bevölkerungsschutzgesetz. Nach der Ausfertigung durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann es am heutigen 19. November in Kraft treten.
Ziel der Novelle ist es unter anderem, bislang per Verordnung erlassene Corona-Maßnahmen gesetzlich zu untermauern und konkret festzuschreiben. Im Infektionsschutzgesetz war bisher nur allgemein von «notwendigen Schutzmaßnahmen» die Rede, die die «zuständige Behörde» treffen kann. Mit der Neuerung wird ein neuer Paragraf eingefügt, der die möglichen Schutzmaßnahmen von Landesregierungen und Behörden konkret auflistet, etwa Abstandsgebote, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen oder Beschränkungen im Kultur- und Freizeitbereich – im Wesentlichen also Maßnahmen, die bereits beim Lockdown im Frühjahr ergriffen wurden und die teilweise auch jetzt beim Teil-Lockdown im November gelten.
Festgeschrieben im Gesetz wird auch die sogenannte 7-Tage-Inzidenz von 35 und 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche, ab denen Schutzmaßnahmen getroffen werden sollen. Vorgeschrieben wird zudem, dass Rechtsverordnungen mit Corona-Schutzmaßnahmen zeitlich auf vier Wochen befristet werden. Verlängerungen sind aber möglich. Außerdem müssen die Verordnungen mit einer allgemeinen Begründung versehen werden.
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.