Arbeitsrecht bei Hitze |
Ab 35 Grad Lufttemperatur gilt ein Raum als ungeeignet für dauerhafte Tätigkeiten. / Foto: Adobe Stock/Jenny Sturm
Dazu ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Laut § 618 müssen Vorgesetzte Arbeitsplätze so gestalten, dass Tätigkeiten ohne gesundheitliche Gefahren möglich sind. Zu Temperaturen äußert sich das BGB aber nicht. Ein Blick in die Arbeitsstättenregel ASR 3.5 liefert wichtige Details. Ab 26 Grad Celsius sollten Chefs Maßnahmen treffen, um die Werte abzusenken, und ab 30 Grad Celsius sind sie dazu verpflichtet. Erst ab 35 Grad Lufttemperatur gilt ein Raum als ungeeignet für dauerhafte Tätigkeiten. Dann sind alternative Räume angesagt, was bei Apotheken eher schwer wird.
Kolleginnen und Kollegen profitieren aber von deutlich restriktiveren Regelungen aus dem Arzneimittelrecht. Laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müssen Arzneimittel unterhalb von 25 Grad Celsius (§ 4 ApBetrO) gelagert werden. In den meisten Fällen wird eine Klimaanlage notwendig sein, von der auch Angestellte profitieren. Außenrollos erzielen ebenfalls einen gewissen Effekt. Nicht zuletzt bleiben mehr Pausen als Option.
Angestellte sollten sich ausreichende Mengen erfrischender, zuckerfreier Getränke mitnehmen, wenn Chef oder Chefin diese nicht stellen. Luftige Kleidung ist generell in Ordnung. Allerdings dürfen Chefin oder Chef Vorgaben machen. Pauschale Kritik an zu sommerlicher Kleidung reicht nicht aus, urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Vielmehr müssen Vorgesetzte konkret auflisten, was sie stört.
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