Neue Prüfanweisungen |
09.01.2018 09:53 Uhr |
Von Antje Lein / Ende 2017 ist die aktuelle DAC/NRF-Ergänzungslieferung erschienen. Sie enthält neue Vorschriften für die Eingangsprüfung von Rezeptursubstanzen und für die Prüfung eines Defekturarzneimittels. Der Farbteil wurde ergänzt, und der Bezugsquellennachweis beinhaltet ab sofort Bezugsmöglichkeiten für ausgewählte Reagenzien und für Geräte zur Herstellung der Rezeptur- und Defekturarzneimittel.
Seit Januar 2017 ist das Fertigarzneimittel Tepilta® Suspension außer Handel. Es war zur Behandlung von Gastritis, Ösophagitis, Magen-Darm-Ulzera und Schmerzzuständen im oberen Verdauungstrakt bei Strahlentherapie zugelassen. Vor allem zur letztgenannten Anwendung und als Mundspülung zur Behandlung radio- und chemotherapiebedingter Mukositis, zum Teil in Kombination mit weiteren Wirkstoffen, häuften sich bei der DAC/NRF-Informationsstelle die Nachfragen nach einem rezepturmäßigen Ersatz. Dem lokalanästhetisch stark wirksamen Oxetacain als Bestandteil des Fertigarzneimittels kommt dabei offensichtlich eine besondere Bedeutung zu.
Um die therapeutische Lücke mit einem Rezepturarzneimittel schließen zu können, wird Oxetacain als Rezeptursubstanz benötigt. Mit der DAC-Monographie Oxetacain (O-080) steht nun eine Prüfvorschrift zur Verfügung, und Grundstofflieferanten bieten die Substanz mittlerweile an. Neben den umfassenden Stoffmonographien enthält das DAC/NRF-Werk das Kapitel zur Alternativen Identifizierung von Ausgangsstoffen, in dem der Eintrag zu Mometasonfuroat ergänzt wurde. Das Thema Prüfung von Stoffen und Zubereitungen wird durch die neue Defekturprüfanweisung zur NRF-Vorschrift 11.116. »Hydrophile Chlorhexidindigluconat-Creme 0,5 % / 1 %» abgerundet. Sie befindet sich im Anhang zur DAC-Anlage J.
Bezugsquellen
In NRF-Rezepturvorschriften wird häufig auf den Bezugsquellennachweis, Kapitel III. des DAC/NRF-Werkes, verwiesen. Bisher unterstützte dieser die Suche nach Lieferanten für weniger gängige Rezeptursubstanzen (III.2.) sowie besondere Packmittel und Applikationshilfen (III.3.). Mit der aktuellen Ergänzungslieferung wurde er um Rubriken zu Reagenzien für die Prüfung (III.1.1.) und Geräte für die Herstellung von Zubereitungen (III.1.4.) erweitert. Die Abschnitte III.1.2. für Referenz- und Vergleichssubstanzen sowie III.1.3. für Geräte zur Prüfung sind noch nicht besetzt. Sie werden mit den kommenden Lieferungen aufgebaut.
Zahlreiche farbige Abbildungen – beispielsweise von Schnittdrogen, wie hier vom Tausendgüldenkraut – bereichern die aktuelle Ergänzungslieferung.
Foto: DAC/NRF
Das optische Highlight sind auch in der aktuellen Lieferung sicherlich die neuen Farbabbildungen, die unterstützend zur Eingangsprüfung von Drogen und Drogenauszügen herangezogen werden können. Dieses Mal hinzugefügt wurden Einträge mit dem Buchstaben T von Tang bis Traubenkernöl. Parallel dazu wurden auch die zugehörigen DAC-Monographien revidiert. Bei den NRF-Texten gibt es überwiegend redaktionelle Änderungen. In den Rezepturvorschriften zu Cannabisblüten beispielsweise wird nun ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zerkleinerung zu einer fein geschnittenen Droge führen soll. Bisher war in verschiedenen Textpassagen von gepulverter Droge beziehungsweise Pulver die Rede. Gemäß DAB-Text 2.8.N5 handelt es sich bei entsprechend fein geschnittener Droge mit Durchgang durch Sieb 2000 allerdings nicht um ein Pulver, sondern um sogenannten Feinschnitt. Dieser wird bereits nach kurzer Bearbeitung in einer Kräutermühle oder mit dem »Zauberstab« erreicht. Die Vorschrift 22.10. über Ölige Cannabidiol-Lösung enthält jetzt zusätzlich die Konzentrationsstufe 100 mg/mL und wurde damit dem Bedarf für höhere Dosierungen angepasst. Die höhere Konzentration macht bei Herstellung eine stärkere Wärmezufuhr erforderlich. Das drückt sich in der Herstellungsanweisung durch »Erwärmen« (bei 100 mg/mL) gegenüber »schwachem Erwärmen« (bei 50 mg/mL) aus. Was unter den Begriffen per Definition verstanden wird, lässt sich im Kapitel Allgemeine Vorschriften nachvollziehen.
Kennzeichnung der Rezepturarzneimittel
Die Kennzeichnung der Rezepturarzneimittel ist in § 14 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Unter anderem heißt es dort: »Soweit für das Rezepturarzneimittel ein Fertigarzneimittel als Ausgangsstoff eingesetzt wird, genügt […] die Angabe der Bezeichnung des Fertigarzneimittels.« Nach Auffassung der DAC/NRF-Kommission ist das unter Umständen nicht transparent genug, weil der Patient aus der bloßen Bezeichnung des Fertigarzneimittels im Regelfall weder den enthaltenen Wirkstoff, noch Konservierungsmittel und für ihn womöglich gesundheitlich relevante potenzielle Allergene entnehmen kann. In den Allgemeinen Hinweisen I.3. des DAC/NRF wird deshalb mit aktueller Überarbeitung empfohlen, diese qualitativ zu kennzeichnen. Eine Präzisierung in diesem Kapitel bezieht sich auf die Festlegung der Aufbrauchfristen und Laufzeiten. Davon ist jeweils eine mit ihrem konkreten Enddatum anzugeben, bei Mehrdosenabpackungen üblicherweise die Aufbrauchfrist. Die Berechnung des Enddatums ist dann jeweils ausgehend vom Herstellungstag zu sehen, nicht erst von dem Tag, an dem der Patient das Arzneimittel tatsächlich zur erstmaligen Anwendung öffnet. Der Herstellungstag soll jedoch bei der Frist nicht mitgezählt werden. Ein Beispiel: Ein Rezepturarzneimittel wird am 11.01.2018 hergestellt und ist 7 Tage verwendbar. Das Enddatum der Aufbrauchfrist wäre dann auf den 18.01.2018 festzusetzen. Analog verhält es sich mit dem zu kennzeichnenden Verfallsdatum als Enddatum der Laufzeit, wenn das Arzneimittel oder einzelne seiner Abpackungen ausnahmsweise nicht alsbald nach der Herstellung angebrochen werden sollen. Die Aufbrauchfrist ist hier zusätzlich anzugeben, allerdings nicht mit dem Enddatum, sondern nur mit der Dauer, da der Tag des Anbruchs in diesem Fall naturgemäß noch nicht bekannt sein kann.
Tabellen für die Rezeptur
Als kompakter Begleiter im Rezepturalltag haben sich die Tabellen für die Rezeptur zu einem wertvollen Nachschlagewerk rund um die Plausibilitätsprüfung entwickelt. Damit das so bleibt, ist die regelmäßige Überarbeitung und Ergänzung der Inhalte wichtig. Mit der aktuellen DAC/NRF-Ergänzungslieferung ist deshalb nun die zehnte überarbeitete Auflage erschienen. In den Übersichten zur Dosierung der Wirkstoffe zur Lokalanwendung und den Wirkstoffprofilen wurden Dapson und Mupirocin-Calcium ergänzt. Ein Dapson-Gel ist im Ausland als Lokaltherapeutikum bei Akne vulgaris zugelassen und ist, da in Deutschland entsprechende Fertigarzneimittel fehlen, für die Apothekenrezeptur interessant. Mupirocin-Calcium ist ein Lokalantibiotikum, das mit Fertigarzneimitteln im deutschen Markt vertreten ist, wegen vorübergehender Lieferengpässe aber auch für Rezepturarzneimittel nachgefragt wird. Im Kapitel Galenisches Profil standardisierter Dermatikagrundlagen wurde das bereits 2016 in DAC/NRF standardisierte Thermogel (NRF S.51.) aufgenommen. Bei den 2-Propanol- und Ethanol-Wasser-Gemischen gibt es Korrekturen bei den Mengen- und Dichteangaben sowie beim Brechungsindex. Es wird dort nun zusätzlich auf die DAC-Anlage O verwiesen. Diese enthält Korrekturfaktoren für den Brechungsindex in Abhängigkeit von der Temperatur.
Über alle Änderungen, unter anderem auch die Streichung von Stoffmonographien und Rezepturvorschriften, informiert das Vorwort zur Ergänzungslieferung. Abonnenten, die DAC/NRF online nutzen, können den Zugriff auf die aktuellen Inhalte mit dem neu vergebenen Zugangscode direkt verlängern. /
Die DAC-Monographie »Raffiniertes Traubenkernöl« wird im Vorwort und im Inhaltsverzeichnis der Ergänzung 2017/2 unter der bisherigen Ordnungsziffer T-120 geführt. Die aktuell gültige Monographie trägt entsprechend der korrekten alphabetischen Sortierung jedoch die Ziffer T-090.