PTA in Nacht- und Notdienst |
20.07.2012 15:17 Uhr |
Von Michael van den Heuvel / »Alle schlafen, eine wacht.« Das Motiv des ABDA-Plakates ist sicher den meisten bekannt. Wie jetzt eine Online-Umfrage der Apothekengewerkschaft Adexa ergeben hat, gab ein Teil der befragten PTA an, in Nacht- und Notdiensten zeitweise ohne Approbierte in der Apotheke zu arbeiten.
Der Gesetzgeber hat mit der alten und neuen Apothekenbetriebsordnung Tätigkeiten aller Berufsgruppen genau definiert. Danach muss immer eine Apothekerin oder ein Apotheker während der Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke vor Ort sein.
PTA dürfen sich am Nachtdienst beteiligen, wenn außerdem ein Approbierter anwesend ist.
Foto: ABDA
Einzige Ausnahme: Pharmazieingenieure oder Apothekerassistenten können pro Jahr für maximal vier Wochen die Vertretung übernehmen, wenn der Apothekenleiter die zuständige Behörde vorab informiert hat. »Diese Vertretungsbefugnis ist in § 2 Abs. 6 der neuen Apothekenbetriebsordnung festgelegt und umfasst alle Rechte und Pflichten eines Apothekers«, sagt Minou Hansen, Rechtsanwältin bei Adexa. Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis ist eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke im Jahr vor Vertretungsbeginn sowie selbstverständlich entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten.
In einer Online-Umfrage, die insgesamt vier Wochen im Netz stand, hatte Adexa kürzlich PTA zu ihrem Einsatz im Nacht- und Notdienst befragt. Die erste Frage lautete: Arbeiten Sie in der Apotheke zeitweise ohne approbierte Kollegin oder approbierten Kollegen? Und die zweite Frage: Arbeiten Sie als PTA bei Notdiensten mit? Hier konnten die PTA einen oder mehrere Punkte aus folgender Liste ankreuzen:
Das Ergebnis der Umfrage, an der sich 244 PTA beteiligten: 7 Prozent der befragten PTA, die Notdienst machen, gaben an, nachts allein zu sein. Weitere 11 Prozent arbeiteten am Wochenende ohne Apotheker.
Nicht ohne Folgen
Wer gegen Rechtsvorschriften verstößt, muss mit Geldbußen rechnen: Inhaber, die PTA allein in der Offizin arbeiten beziehungsweise Notdienst machen lassen, müssen bis zu 5000 Euro bezahlen (§ 36 Nr. 2d der neuen ApBetrO, § 25 ApoG). Die PTA kommen zumindest beim ersten Mal etwas glimpflicher davon. Sie werden von der zuständigen Behörde ermahnt, aber nicht dafür verantwortlich gemacht, dass die Apotheke nicht ordnungsgemäß besetzt war. »Doch Vorsicht: In schwereren Fällen kann die Erlaubnis zur Ausübung des PTA-Berufs widerrufen werden«, warnt Hansen.
Vergütung unterschiedlich
Wie Nacht- und Notdienste vergütet werden, ist jedoch recht unterschiedlich: PTA und andere Berufsgruppen, die neben einem notdienstberechtigten Mitarbeiter im Notdienst arbeiten, sollten einen Blick auf die Regelungen der § 7 und 8 des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) beziehungweise des Rahmentarifvertrages (RTV) Nordrhein werfen, wenn sie in einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis angestellt sind. Die Umfrage befasste sich auch mit der Vergütung: Jeweils 28 Prozent gaben an, entsprechende Zuschläge nach dem (Bundes-)Rahmentarifvertrag oder einen Freizeitausgleich ohne Zuschläge zu erhalten. 21 Prozent werden nach dem Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt, und 15 Prozent erhalten einen Freizeitausgleich mit tariflichen Zuschlägen.
Die Fachgruppe PTA setzt sich für berufspolitische Interessen der Kolleginnen ein, etwa für die Novellierung der PTA-Ausbildung, um neuen Herausforderungen gerecht zu werden. Auf europäischer Ebene tauschen sich PTA im Rahmen der »European Association of Pharmacy Technicians« (EAPT) aus. Zwei engagierte PTA der Fachgruppe freuen sich auf den Kontakt mit Kolleginnen: Ingrid Heberle, Fachgruppenleiterin, E-Mail-Adresse: fachgruppe-pta(at)adexa-online.de, und Michaela Jäger, stellvertretende Fachgruppenleiterin, E-Mail-Adresse: m.jaeger(at)adexa-online.de.
Allerdings gaben acht Prozent an, ohne Honorierung zu arbeiten. »Das sollte sich keine PTA bieten lassen, ganz gleich, wie sehr ihr Arbeitgeber auch über die angespannte Situation der Apotheken klagen mag«, so Adexas Zweite Vorsitzende Tanja Kratt. »Für tarifgebundene Angestellte sind die Zuschläge für Nacht- und Sonn- beziehungsweise Feiertagsarbeit verpflichtend. Wer nicht tarifgebunden beschäftigt ist, sollte aber auch keine Nullvergütung akzeptieren – das ist Ausbeutung und sittenwidrig.«
Wie sind Ihre persönlichen Erfahrungen mit der Umsetzung der neuen Apothekenbetriebsordnung? Bitte beteiligen Sie sich an der neuen Online-Umfrage von Adexa unter www.adexa-online.de/umfrage.