Werdende Eltern im Beruf |
25.04.2017 09:50 Uhr |
Von Anna Pannen / Wird eine Frau schwanger, wirkt sich das auch auf ihren Berufsalltag aus. Gerade Apotheken-Angestellte dürfen nicht mehr jede Tätigkeit ausführen, um sich und ihr Baby nicht zu gefährden. Ist das Kind auf der Welt, warten neue Herausforderungen: Dann zahlt es sich aus, genau zu planen, wie lange jedes Elternteil im Job pausiert.
Wir erwarten ein Kind! Sobald auf dem Schwangerschafts-Test ein zweiter Strich auftaucht, ist die Freude meist riesig. Erst nach und nach wird den werdenden Eltern bewusst, was sie nun planen und organisieren müssen. Gerade im Hinblick auf den Job tun sich viele Fragen auf. Bis wann kann die werdende Mutter arbeiten? Welche Tätigkeiten darf sie nicht mehr ausführen? Wie arbeiten die Eltern nach der Geburt des Kindes weiter?
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Was einer Schwangeren im Beruf zugemutet werden darf, ist in Deutschland genau definiert, und zwar im Mutterschutzgesetz und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz. Hier ist festgelegt, dass schwangere Frauen zum Beispiel nicht mehr schwer heben dürfen. Mehr als 5 kg regelmäßig und 10 kg gelegentlich dürfen es nicht sein. Größere Gewichte darf eine Schwangere mit Hilfsmitteln wie einer Sackkarre bewegen, aber nur, wenn sie durch die Anstrengung nicht zu stark belastet wird. Viele Jobs – etwa in der Produktion oder in der Altenpflege – scheiden deshalb für Schwangere aus. Ein Arzt verordnet seiner Patientin in einem solchen Fall ein Berufsverbot für die Dauer der gesamten Schwangerschaft. Währenddessen erhält sie weiter ihren regulären Lohn. Auch Teilverbote sind möglich, wenn der Arbeitgeber der Schwangeren stattdessen eine ungefährliche Tätigkeit anbieten kann – etwa Büroarbeiten.
In der Apotheke lauern einige Gefahren für Schwangere und ihre ungeborenen Kinder: Mit giftigen oder potenziell gesundheitsschädlichen Substanzen darf eine werdende Mutter nicht arbeiten. Das legt neben dem Mutterschutzgesetz auch die Arbeitsschutzempfehlung der Bundesapothekerkammer fest. Apothekeninhaber müssen ihre schwangeren Angestellten fernhalten von Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen und Substanzen, die Krankheitserreger übertragen können oder die potenziell krebserregend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind (CMR-Stoffe aller drei Kategorien). Mit Vitamin A-Säure, Zytostatika und Virustatika, Lebendimpfstoffen oder Blut dürfen die Frauen nicht mehr hantieren. Dasselbe gilt für menschliches Gewebe und Körperflüssigkeiten. Selbst stechende, schneidende oder bohrende Instrumente dürfen Schwangere im Job nicht mehr verwenden und auch keine Blutzuckermessungen durchführen.
Keine Nachtdienste
Verboten ist werdenden Müttern auch die Arbeit nachts und am Wochenende. In Apotheken dürfen sie also nicht mehr für Nacht- und Feiertagsdienste eingeteilt werden. Auch Überstunden sind ihnen nur noch begrenzt erlaubt: Volljährige Schwangere dürfen nicht mehr als achteinhalb Stunden pro Tag und 90 Stunden in zwei Wochen arbeiten, minderjährige noch weniger. Während der Arbeitszeit müssen Schwangere außerdem regelmäßig zwischen stehenden und sitzenden Tätigkeiten wechseln können und sich zwischendurch auch im Liegen ausruhen dürfen.
Schutz vor Kündigung
Die Einschränkungen machen deutlich, dass eine schwangere Angestellte ihren Arbeitgeber fordert: Er muss sie für Vorsorge-Untersuchen freistellen, sie weniger stark belasten und von einigen Aufgaben freistellen. Zudem muss er einplanen, dass sie in absehbarer Zeit ganz ausfällt und sich um eine Vertretung kümmern. Dieser Aufwand mag den einen oder anderen Chef abschrecken. Entlassen darf er seine Angestellte jedoch nicht: Während der gesamten Schwangerschaft und in der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Selbst bereits ausgesprochene Kündigungen muss ein Arbeitgeber rückgängig machen, wenn ihm die entlassene Frau in den zwei auf die Kündigung folgenden Wochen mitteilt, dass sie schwanger ist.
Der Kündigungsschutz gilt übrigens auch, wenn die Schwangere sich noch in der Probezeit befindet, erklärt Minou Hansen von der Apothekengewerkschaft Adexa. Auch Angestellte mit befristetem Vertrag dürfen nicht einfach entlassen werden, so die Juristin, die häufig schwangere Adexa-Mitglieder berät. Allerdings wird ihr Vertrag durch die Schwangerschaft auch nicht verlängert, sondern läuft regulär aus.
Sechs Wochen vor dem Geburtstermin beginnt der Mutterschutz – nun muss die werdende Mutter gar nicht mehr arbeiten. Statt des normalen Lohns bezieht sie Mutterschaftsgeld in der Höhe ihres üblichen Einkommens. Einen Teil davon überweist ihr die Krankenkasse, den Rest zahlt der Arbeitgeber. Er bekommt seinen Anteil jedoch später von der Krankenkasse zurückerstattet. Der Mutterschutz endet acht Wochen nach der Geburt.
Flexible Elternzeit
Daran schließt sich die Elternzeit an: Alle Eltern haben in Deutschland das Recht, ihre Arbeit nach der Geburt eines Kindes bis zu 36 Monate auszusetzen. Diese Monate dürfen sie nach Belieben aufteilen, flexibel innerhalb der ersten acht Lebensjahre des Kindes. Der Arbeitgeber darf ihren Arbeitsplatz so lange nicht anderweitig vergeben, sodass sie jederzeit zurückkommen können. Auf Wunsch können Eltern während der Elternzeit auch in Teilzeit arbeiten. Hierauf besteht – außer in Unternehmen mit weniger als 15 Mitarbeitern – ein Rechtsanspruch. Sie dürfen ihre Stunden auch jederzeit wieder auf ihre ursprüngliche Arbeitszeit aufstocken.
Insgesamt zwölf Monate hat jedes Elternpaar Anspruch auf Elterngeld. Dabei handelt es sich um eine staatliche Leistung zur Unterstützung von Familien. Der Vater oder die Mutter erhält in dieser Zeit zwischen 60 und 100 Prozent des durchschnittlichen Einkommens im vergangenen Steuerjahr, jedoch nie weniger als 300 oder mehr als 1800 Euro monatlich. Auch Elternteile, die zuvor nicht berufstätig waren, bekommen 300 Euro Elterngeld ausgezahlt.
Bonus für den Partner
Wie die Eltern die zwölf Monate Elterngeld untereinander aufteilen, können sie selbst entscheiden. Das Bundesfamilienministerium fördert es, wenn beide Elternteile im Beruf pausieren: Paare bekommen 14 statt 12 Monate lang Elterngeld, wenn der Vater mindestens zwei Monate in Anspruch nimmt. Um besonders Mütter zum beruflichen Wiedereinstieg zu animieren, gibt es seit 2015 außerdem den sogenannten Partnerschaftsbonus: Arbeiten beide Eltern im Anschluss an den regulären Elterngeldbezug für vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, bekommen sie für weitere vier Monate Elterngeld ausgezahlt.
Auch ein Modell, nach dem beide Partner schon vor Ablauf des Babyjahres wieder arbeiten, lohnt sich seit 2015. Zwar wird ihr Verdienst auf das Elterngeld angerechnet – sie bekommen also weniger Geld ausgezahlt. Allerdings erhalten sie den Zuschuss dafür doppelt so lange, sodass sie am Ende die gleiche Summe auf dem Konto haben, die ihnen ohne Berufstätigkeit ausgezahlt worden wäre. Diese Variante nennt sich Elterngeld Plus – sie soll verhindern, dass Eltern, die früh wieder in den Beruf einsteigen, finanziell benachteiligt werden.
Egal für welche Variante sie sich entscheiden: Das Elterngeld müssen Paare spätestens eine Woche nach der Geburt ihres Kindes beantragen. Welches Modell sich für sie lohnt, können sie online mithilfe des Elterngeldrechners auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums, www.familien-wegweiser.de, ausrechnen. Alternativ helfen auch die Mitarbeiter der zuständigen Elterngeldstelle ihres Wohnortes. Den richtigen Ansprechpartner finden Eltern ebenfalls auf der Homepage. /
PTA-Forum / Als Sandra Runge nach der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, erhält sie gleich am ersten Tag die Kündigung – nicht gerade nett, aber ihr Arbeitgeber ist im Recht. Ausgehend von diesem Erlebnis ruft die Rechtsanwältin den Blog »Smart Mama« mit juristischen Tipps zu Schwangerschaft, Job, Mutterschutz und Elterngeld ins Leben.
In ihrem im Februar veröffentlichten Ratgeber »Don’t worry, be Mami« erklärt sie anhand ihrer eigenen Geschichte und vieler Beispielfälle unterhaltsam, was Mutter und Vater über ihre Rechte und Pflichten wissen müssen. Nach jedem Kapitel werden wichtige Paragrafen in einer Infobox übersichtlich dargestellt. Dazu gibt es Musterschreiben, eine Checkliste und ein Glossar der wichtigsten Rechtsbegriffe zum Nachschlagen. Ein lehrreicher juristischer Ratgeber, der dennoch unterhaltsam und leicht lesbar ist – empfehlenswert besonders für Frauen, die zum ersten Mal schwanger sind.
Sandra Runge: Don’t worry, be Mami.
Juristisches Know-how rund um Schwangerschaft, Geburt und Elternsein.
288 Seiten, Blanvalet Verlag, 1. Auflage 2017.
ISBN: 9783764505769, 12,90 EUR.