Mehr Klarheit im Etiketten-Dschungel |
27.04.2015 13:58 Uhr |
Von Ulrike Becker / Bunte Abbildungen auf der Verpackung und vielversprechende Namen sollen Lust auf den Genuss der Lebensmittel wecken. Doch der Inhalt weicht oft deutlich von dem ab, was die Verpackung verspricht. Die neue Kennzeichnungsverordnung schließt einige Gesetzeslücken.
Nach Analogkäse auf der Pizza und Klebefleisch statt echtem Schinken sorgte vor kurzem hessischer Apfelwein für Diskussionen. Kontrolleure wiesen im »Nationalgetränk der Hessen« unzulässige Zuckerzusätze nach. Die Verbraucher empörte aber viel mehr, dass die gekelterten Äpfel zum Großteil gar nicht aus Hessen stammten. Das war allerdings rechtens. Denn trotz der Kennzeichnung »geschützte geografische Angabe« muss laut Lebensmittelgesetz die entscheidende Zutat nicht zwangsläufig aus Hessen stammen – eine schwer verständliche Logik. Daher lautete eines der Ziele der im Dezember 2014 verabschiedeten neuen Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung: bei den Herkunftsangaben nachzubessern.
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Gesetz schließt Lücken
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) setzt mit der überarbeiteten Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) eine Regelung um, die Verbraucher in Europa umfassend und einheitlich informieren soll. Damit diese besser über die Herkunft informiert sind, müssen die Anbieter von unverarbeitetem sowie vorverpacktem Geflügel-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch ab April 2015 angeben, wo die Tiere aufgezogen und geschlachtet wurden. Bei unverarbeitetem Rindfleisch sind diese Angaben bereits Pflicht. Auch bei Eiern, frischem Obst und Gemüse ist die Nennung des Ursprungslands schon länger vorgeschrieben, ebenso bei Honig, Olivenöl (nativ, nativ extra) und vorverpackten Bioprodukten mit EU-Bio-Logo.
Etliche Produkte bleiben bei der Regelung allerdings außen vor. Sie gelten beispielsweise nicht für verarbeitete Fleischerzeugnisse wie Schinken. So weckt ein »Schwarzwälder Schinken« nach wie vor falsche Erwartungen, denn das Fleisch darf aus anderen Ländern stammen. Dabei legen Verbraucher beim Einkauf zunehmend Wert auf die Herkunft aus der Region. Wer aber zum Fruchtjoghurt aus der regionalen Molkerei greift, erfährt auch in Zukunft nicht, dass die Früchte in der Zubereitung möglicherweise aus China stammen.
Allergene besser erkennbar
Eine wichtige Neuerung betrifft die Kennzeichnung von allergenen Bestandteilen in Lebensmitteln. Allergiker erhalten nun auch bei loser Ware wie Brötchen vom Bäcker oder der Currywurst vom Schnellimbiss Informationen über potenziell allergieauslösende Zutaten. Die Auskunft kann mündlich erfolgen und setzt damit gut geschultes Verkaufspersonal voraus. Zudem müssen die Unternehmen für die Kunden schriftliche Informationen über enthaltene Allergene bereithalten. Hier muss die Praxis zeigen, ob Allergiker tatsächlich die richtigen Antworten bekommen. Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vom März zeigt, dass bisher nur knapp jedes fünfte Schnellrestaurant seine Informationspflicht zu allergenen Stoffen umsetzt. Auf Lebensmittelverpackungen sind die 14 wichtigsten Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, schon länger vorgeschrieben (siehe Kasten). Sie müssen künftig in Fettdruck hervorgehoben sein.
Jede Lebensmittelverpackung in der Europäischen Union muss folgende Angaben tragen:
Allergen-Kennzeichnung
Zu kennzeichnen sind die 14 häufigsten Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können:
Für viel Wirbel sorgte vor ein paar Jahren die Nachricht, dass zusammengeklebte Fleischstückchen als Schinken verkauft werden und Pizzakäse oft aus Pflanzenfetten besteht. Dem schiebt das neue Gesetz einen Riegel vor. Der Einsatz von Lebensmittelimitaten wie Analogkäse muss nun erkenntlich sein, für Formfleisch wird die Angabe Pflicht: »aus Fleischstücken zusammengefügt«. Ein weiterer Vorteil der neuen Verordnung ist, bei Pflanzenölen die botanische Herkunft anzugeben. Statt des Oberbegriffs »pflanzliche Öle oder Fette« erfährt der potenzielle Käufer nun, ob beispielsweise Rapsöl, Kokos- oder das umstrittene Palmöl verarbeitet wurden. Ein weiterer Pluspunkt: Lebensmittel mit hohem Coffeingehalt (außer Kaffee und Tee) tragen künftig einen Warnhinweis, der Kinder sowie Schwangere und Stillende davor schützen soll, unbewusst zu viel Coffein-haltiges zu sich zu nehmen.
Nährwertangaben geregelt
Ab Ende 2016 können Verbraucher auch die Nährwerte auf dem Etikett nachlesen. Viele Hersteller drucken die Anteile von Fett, Kohlenhydraten und Proteinen schon jetzt auf ihre Produkte. Diese Aufschrift erfolgt bislang freiwillig, unterliegt aber bestimmten Vorgaben. So müssen die wichtigsten Nährstoffe in Tabellenform und bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter Produkt angegeben werden und nicht mehr nur für eine vom Hersteller definierte Portion. Diese Portionsangaben fallen oft unrealistisch klein aus, wodurch die Nährwertangaben verzerrte Informationen liefern. Wer isst schon nur eine halbe Tiefkühlpizza oder nur zwei Drittel eines Müsliriegels? Zusätzlich zu den 100-Gramm-Angaben bleiben die Aussagen zu Portionsgrößen allerdings weiterhin zulässig.
Beim Nährwert müssen die Hersteller künftig die sogenannten »Big 7« nennen: Energiegehalt, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Eiweiß, Salz und Zucker. Darüber hinaus dürfen sie weitere Angaben machen, beispielsweise zum Ballaststoff- oder Vitamingehalt. Allerdings muss das Produkt dann auch nennenswerte Mengen enthalten. Das heißt, es muss in der Regel mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis des Vitamins in 100 Gramm oder 100 Milliliter liefern. Zusätzlich ist der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der empfohlenen Tagesdosis (Referenzmenge) anzugeben. Diese Referenzwerte, die sogenannten Guideline Daily Amounts (GDA), zu deutsch: »Richtwerte für die tägliche Zufuhr« legen als Basis den Nährstoffbedarf einer normalgewichtigen Frau zugrunde. Für alle anderen – Männer, Senioren, Sportler oder Kinder – stimmen die Werte also nur mit Einschränkung.
Ampelfarben abgelehnt
Verbraucherschützer setzen sich schon lange für die einfache und klare Symbolik der Ampelfarben auf Lebensmittelverpackungen ein. Ein zu hoher Fettgehalt könnte zum Beispiel mit einer roten Ampel und wenig Zucker mit einer grünen Ampel signalisiert werden. Damit wäre die gesundheitliche Bewertung eines Lebensmittels auf einen Blick möglich. Eine aktuelle Studie der Universität Bonn unterstreicht, wie die Signalfarben die Kaufentscheidungen beeinflussen. Die Teilnehmer erhielten die Nährstoffinformationen entweder über herkömmliche Nährwertkennzeichnungen mit Gramm- und Prozentzahlen pro Portion oder über die Ampelkennzeichnung. Bei rot gekennzeichneten Angaben sank die Kaufbereitschaft stärker als bei den konventionellen Angaben. Die Lebensmittelampel verstärkt offenbar die Selbstkontrolle beim Kauf von eher ungünstig eingestuften Produkten, beispielsweise hochkalorischen Lebensmitteln. Das heißt, die Ampelfarben würden Verbrauchern erleichtern, sich für gesündere Lebensmittel zu entscheiden. Die in Großbritannien schon länger umgesetzte Kennzeichnung hat die EU-Kommission jedoch abgelehnt.
Verweigert hat die Politik auch die Kennzeichnungspflicht für den herstellungsbedingten Einsatz von Tierbestandteilen. So erfahren Verbraucher noch immer nicht, ob zum Klären von Obstsaft oder Wein Gelatine verwendet wurde oder ob Enzyme, die unter anderem zur Behandlung von Mehl dienen, tierischen Ursprungs sind. Menschen, die sich vegetarisch oder vegan ernähren möchten, bleibt hier nur das V-Label der Europäischen Vegetarier-Union, das aber eine freiwillige Kennzeichnung der Unternehmen ist. Ein weiteres Manko der neuen Verordnung: Auch künftig bleibt der Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel im Dunkeln. Konsequent auf Gentechnik verzichtet nur die Biobranche.
Schlecht informiert
Eine Befragung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Auftrag der Verbraucherorganisation foodwatch macht deutlich, dass viele Verbraucher sich nicht gut informiert fühlen. Obwohl Qualität für sie ein ganz wesentliches Kriterium zur Kaufentscheidung ist, finden es drei Viertel der im August 2014 Befragten schwierig, aufgrund der Informationen auf der Verpackung die Qualität eines Lebensmittels richtig zu beurteilen. 88 Prozent wünschen sich eindeutige Angaben zur Herkunft, 78 Prozent wollen wissen, ob Tierbestandteile zum Einsatz kommen, und 76 Prozent, ob gentechnisch verändertes Futtermittel in den Trögen von Kühen, Schweinen und Hühnern landet. Und 60 Prozent misstrauen den Angaben der Hersteller, wenn es um zuverlässige Informationen zu Qualität und Beschaffenheit von Lebensmitteln geht.
Auch der Imbissverkäufer muss Auskunft geben können, ob seine Ware potenziell allergieauslösende Zutaten enthält.
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Dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln Verbraucher in die Irre führen kann, räumte das Bundesernährungsministerium unter der Verbraucherministerin Ilse Aigner ein. Seit 2011 finanziert das Ministerium das Internetportal www.lebensmittelklarheit.de, das vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) betrieben wird. Wer sich durch Werbeaussagen oder unklare Etiketten getäuscht fühlt, kann das Produkt hier melden und Fachleute beurteilen die Praxis der Hersteller aus lebensmittelrechtlicher Sicht. Der Vorteil: Die Experten treten in den Dialog mit der Industrie und mahnen Änderungen an. Das Konzept ist erfolgreich, denn schon so manches irreführende Etikett wurde mittlerweile verbraucherfreundlicher gestaltet. Abgemahnt werden vor allem unrealistische Abbildungen, etwa große Heidelbeeren auf Verpackungen, die nur minimale Fruchtmengen enthalten. Hier bessert das neue Kennzeichnungsgesetz nach: Bei Abbildungen von Zutaten auf der Verpackung, muss auch der prozentuale Gewichtsanteil dieser Zutaten genannt werden. Das schließt allerdings nicht aus, dass sich die Abbildung eines Granatapfels als Zusatz von lediglich 2 Prozent entpuppt. Da müssen Verbraucher schon genau das Kleingedruckte studieren. Das bleibt allerdings auch in Zukunft etwas für Menschen mit guten Augen. Während die Europäische Kommission ursprünglich 3 Millimeter als neue Schriftgröße vorgeschlagen hat, konnte sich die Industrie mit der Pflichtgröße von 1,2 Millimeter durchsetzen (Bezugsgröße ist das kleine x); bei kleinen Verpackungen reichen sogar 0,9 Millimeter aus. Angesichts einer älter werdenden Gesellschaft ist diese Regelung nicht gerade zukunftsweisend!
Health Claims schaffen wenig Klarheit
Welche Nährwert und gesundheitsbezogenen Werbebotschaften Lebensmittel tragen dürfen, regelt seit Sommer 2007 die Health-Claims-Verordnung (HC-VO).Möchte ein Hersteller sein Produkt beispielsweise mit der Botschaft schmücken »Schokolade stärkt die Nerven«, muss er diese Aussage wissenschaftlich belegen und alle Unterlagen, die diese Angabe untermauern, bei der europäischen Lebensmittelbehörde EFSA einreichen. Die Behörde hat mittlerweile Tausende Studien geprüft und Ende 2012 mehr als 250 Aussagen in einer Positivliste zusammengefasst. Steht auf einer Verpackung jetzt »Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems während und nach intensiver körperlicher Betätigung bei«, muss das Produkt mindestens 200 Milligramm enthalten. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um ein natürlicherweise vitamin-C-reiches Lebensmittel handelt oder ob Bockwürstchen oder Bonbons Vitamin C künstlich zugesetzt wurde. Vitamin C ist übrigens der häufigste Zusatzstoff, obwohl die deutsche Bevölkerung mit dem Vitamin gut versorgt ist.
Oft nicht leicht: Die Pflichtgröße von 1,2 Millimetern erfordert sehr gute Augen.
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Dass ein Nährstoff das Krankheitsrisiko senken kann, dürfen die Hersteller ebenfalls ausloben. Auch hier gilt: Die Aussage muss wissenschaftlich haltbar sein. Enthält ein Produkt die Aufschrift: »Ballaststoffe können zur Vorbeugung von Darmkrebs beitragen«, muss es entsprechende Studien dazu geben. Unzulässig sind nach den Health Claims dagegen Angaben, dass ein Lebensmittel gegen bestimmte Krankheiten wirkt. Zum Beispiel ist die Aussage »Calcium hilft gegen Osteoporose« nicht erlaubt.
Verbraucherschützer decken Verstöße auf
Für den Verbraucher haben die Regeln den großen Vorteil, dass die Werbebotschaften auf der Packung einer wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen wurden. Verbraucherschützer geben aber zu bedenken, solche Angaben könnten dazu führen, dass Kunden entsprechend ausgelobte Produkte bevorzugen, auch wenn sie möglicherweise mit überflüssigen Vitaminen angereichert sind. Denn bislang existieren keine verbindlichen Höchstwerte für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat bereits im Jahr 2004 Empfehlungen erarbeitet und warnt bei einigen Substanzen konkret vor einer überhöhten Zufuhr durch angereicherte Lebensmittel, beispielsweise bei Eisen oder Iod. Dennoch dürfen Hersteller Fruchtsäften, Cornflakes oder Milchprodukten einen bunten Mix an Vitaminen und Mineralstoffen zusetzen.
Wie es um die Umsetzung der Health Claims steht, überprüften Experten der Verbraucherzentralen im Frühjahr 2014 bei 46 Produkten, die mit Gesundheitsversprechen beworben wurden. Das ernüchternde Ergebnis: Insgesamt waren 63 Prozent zu beanstanden, bei Lebensmitteln für Kinder wie Milchdesserts oder Fruchtsaft verstießen sogar 75 Prozent gegen die Verordnung.
Falsches Bild vom Verbraucher
Aber wie sollen Verbraucher einschätzen können, ob ein Produkt mit einer Gesundheitswerbung wirklich gesund ist? Das Bild vom mündigen Verbraucher, das die Lebensmittelhersteller immer wieder bemühen, ist schlicht falsch. Zahlreiche Befragungen zeigen, dass Kunden längst nicht alles verstehen, was auf den Etiketten steht. Zudem ist es ein eklatanter Widerspruch in sich, auf der einen Seite viel Geld in Werbung zu investieren – 2014 waren das rund 723 Millionen allein für Süßigkeiten – und mit markanten Werbesprüchen das Image von Produkten aufzupolieren, und zum anderen zu behaupten, Verbraucher wüssten schon, dass Werbesprüche nicht die Wahrheit sagen. Da bietet auch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs bezüglich eines süßen Milchdesserts für Kinder den Verbrauchern keine Hilfe. Das Gericht hält den Werbespruch »So wichtig wie das tägliche Glas Milch!« nicht für irreführend. Verbraucher könnten klar erkennen, dass der Kinderquark sich von Milch unterscheide und müssten daher mit einem deutlich höheren Zuckeranteil rechnen. Das heißt, das Milchdessert darf auch künftig mit dem Milchvergleich werben, obwohl es je nach Sorte 17 Prozent Zucker enthält. Vernünftige Kaufentscheidungen zu treffen, dürfte somit etlichen Käufern schwer fallen.
Vorverpacktes Fleisch muss ab April 2015 die Angabe erhalten, wo die Tiere aufgezogen und geschlachtet wurden.
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Ehrliche und transparente Produktinformationen sind die Grundvoraussetzung für aufgeklärte Kunden. Die neue Kennzeichnungsverordnung enthält einige gute Ansätze für mehr Informationen und Transparenz, doch bleibt durchaus Verbesserungsbedarf. Kunden können sich mit ihrer Kritik an missverständlichen Verpackungen oder irreführender Werbung für Lebensmittel an lebensmittelklarheit.de, die Verbraucherzentralen oder foodwatch wenden. Öffentlicher Druck hat schon zur Nachbesserung einiger Produkte geführt. Strengere Regeln für die Hersteller würden solche Beschwerden allerdings überflüssig machen. Ein einfacher, hilfreicher Grundsatz für den Verbraucher ist übrigens, Lebensmittel zu bevorzugen, die kaum verarbeitet sind, und Produkte mit künstlichen Vitamin- und Mineralstoffzusätzen im Supermarktregal stehen zu lassen. Ansonsten bleibt das genaue Lesen der Etiketten unverzichtbar. /p>