Unterstützung zu Hause |
18.05.2018 16:13 Uhr |
Von Caroline Wendt / Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen die Pflege zu Hause erleichtern. Doch welche Hilfsmittel gehören zu dieser Produktgruppe, und wem stehen sie zu? Häufig fühlen sich Angehörige mit Fragen rund um das Thema Pflege alleine gelassen. Da ist es gut, wenn PTA und Apotheker helfen können und die Versorgung mit den Pflegehilfsmitteln organisieren.
Trotz Krankheit und Alter zu Hause wohnen bleiben, das wünschen sich wohl die meisten. Häufig übernehmen dann die Angehörigen die Betreuung. Dazu benötigen sie oft Hilfsmittel wie Handschuhe oder Desinfektionsmittel. Gemäß § 40 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs 11 (SGB XI) erstattet die Pflegekasse Versicherten mit einem anerkannten Pflegegrad 40 Euro pro Monat für die sogenannten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Voraussetzung ist, dass der Versicherte zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft lebt und dass die Pflege durch mindestens einen Angehörigen, Freund oder Bekannten gewährleistet wird. Pflegeheime und Pflegedienste können die Pauschale nicht in Anspruch nehmen, sie werden gesondert vergütet.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen die tägliche Pflege erleichtern. Sie sind in der Produktgruppe 54 des Hilfsmittelverzeichnisses gelistet. Die Liste beinhaltet:
Einen Sonderstatus nehmen die wiederverwendbaren Bettschutzeinlagen ein. Obwohl sie zu einer anderen Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses gehören (PG 51 – Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Körperhygiene), kann die Kostenerstattung über dasselbe Formular bei der Pflegekasse beantragt werden. Um die Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, ist keine ärztliche Verordnung nötig. Der Antrag kann direkt in der Apotheke ausgefüllt und per Post oder Fax an die entsprechende Pflegekasse geschickt werden. Grundlage einer Versorgung durch die Apotheke ist eine Mitgliedschaft in einem Landesapothekerverband und somit im Deutschen Apothekerverband (DAV) oder im Bundesverband Deutscher Apotheker (BVDA). Der DAV und der BVDA haben in einem Vertrag mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen über zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel die Abgabemodalitäten geregelt.
Achtung Höchstpreise
Für die einzelnen Pflegehilfsmittel gibt es im Vertrag vereinbarte Höchstpreise (siehe Tabelle auf Seite 50). Bis zu diesen Beträgen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die einzelnen Produkte pro Monat, die Apotheke rechnet direkt mit der Kasse ab. Überschreitet der Preis eines Produktes den im Vertrag vereinbarten Höchstpreis, darf vom Patienten keine Aufzahlung verlangt werden. Benötigt ein Patient jedoch viele verschiedene Pflegehilfsmittel, kann es passieren, dass die monatlichen 40 Euro der Pflegekasse nicht ausreichen. PTA und Apotheker müssen den Versicherten informieren, dass er in diesem Fall den Differenzbetrag selbst übernehmen muss. Auch bei den waschbaren Bettschutzeinlagen können auf den Patienten Kosten zukommen: Sofern er nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit ist, ist ein Eigenanteil von 10 Prozent (2,60 Euro bei einem Höchstpreis von 26,31 Euro pro Bettschutzeinlage) zu zahlen. Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Bruttopreise.
Foto: iStock/AntonioGuillem
Im Mitgliederbereich des zuständigen Landesapothekerverbands ist der Vertrag über zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu finden. Wichtig für die Apothekenmitarbeiter: Hier befinden sich auch die für den Antrag und die Abrechnung notwendigen Formulare. Der Antrag auf Kostenübernahem durch die Pflegekasse findet sich in der Anlage 4. Hier kann der Patient, sein gesetzlicher Vertreter oder eine von ihm beauftragte Person ankreuzen, welche Pflegehilfsmittel er generell benötigt (zum Beispiel Handschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel). Verändert sich die Pflegesituation, kann die Genehmigung auch erweitert werden. Nach einem erneuten Antrag bei der Pflegekasse, kann der Kunde dann für die 40-Euro-Pauschale beispielsweise auch Einmalschürzen und Bettschutzeinlagen erhalten.
Sind wiederverwendbare Bettschutzeinlagen gewünscht, ist bei der Genehmigung die benötigte Anzahl anzugeben. Die Pflegekassen genehmigen zwei bis drei wiederverwendbare Bettschutzeinlagen pro Jahr. Die Begründung hierfür ist ein im Vertrag vereinbartes Qualitätskriterium der Unterlagen: Sie müssen mindestens 150-mal waschbar sein. Somit ist ein Patient mit zwei Bettschutzeinlagen fast ein ganzes Jahr lang versorgt. Eine Doppeltversorgung von Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch und wiederverwendbaren Unterlagen sollte vermieden werden, ist aber bei einer entsprechenden Begründung möglich.
Die Anlage 2 der Verordnung dient zur Abrechnung und als Empfangsbestätigung für den Kunden. Hier können PTA oder Apotheker zusammen mit dem Kunden eintragen, welche der genehmigten Pflegehilfsmittel im aktuellen Monat benötigt werden. Die Hilfsmittel dürfen dabei maximal drei Monate vor Ablauf ihrer Haltbarkeitsdauer abgegeben werden.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Hilfsmittelnummer | Höchstpreis (inkl. MwSt.) | Beispiele |
---|---|---|---|
Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch | 54.45.01.0001 | 21,45 Euro | Molinea® plus L (60 x 90 cm) oder Seni® Super Soft (90 x 60 cm) |
Fingerlinge | 54.99.01.0001 | 5,64 Euro | B. Braun® Fingerlinge oder Vivomed® Fingerlinge |
Einmalhandschuhe | 54.99.01.1001 | 7,18 Euro | Peha soft® puderfrei oder Vasco® sensitive |
Mundschutz | 54.99.01.2001 | 7,18 Euro | Hartmann® Foliodress Mask Loop |
Schutzschürze, Einmalgebrauch | 54.99.01.3001 | 13,34 Euro | Dr. Junghans® Medical Einmalschürzen |
Schutzschürze, wiederverwendbar | 54.99.01.3002 | 25,65 Euro | Medcare® Schutzschürze wiederverwendbar |
Händedesinfektionsmittel | 54.99.02.0001 | 8,21 Euro | Bode Sterillium® Virugard Händedesinfektion |
Flächendesinfektionsmittel | 54.99.02.0002 | 6,16 Euro | Bode Bacillol® AF Flächendesinfektion |
Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar | 51.40.01.4 XXX | 26,16 Euro | Molinea® textile (85 x 90 cm) |
Zur Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt monatlich über die Apotheken-Rechenzentren. Es muss die ausgefüllte und unterschriebene Anlage 2 des Vertrags zusammen mit einer Kopie der genehmigten Anlage 4 eingereicht werden. Wird die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nicht durch die 40-Euro-Pauschale abgedeckt und der Patient muss aufzahlen, muss dies ebenfalls der Pflegeversicherung gemeldet werden.
Bei Patienten, die Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erstattet die Pflegekasse nur 20 Euro monatlich. Die Apothekenmitarbeiter können dies daran erkennen, dass in der Anlage 4 durch die Pflegeversicherung das Kästchen »Beihilfeberechtigt« angekreuzt ist. Der Versicherte erhält weitere 20 Euro von der Beihilfe, die Rechnung muss er selbst einreichen.
Die Zahlung an die Apotheke erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung bei der Pflegekasse beziehungsweise deren Abrechnungsstelle. Sollte der Rechnungseingang später als zwölf Monate nach der Leistungserbringung liegen, kann die Pflegekasse die Zahlung verweigern.
Grundvoraussetzung für den Erhalt von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist, dass der Versicherte in einen anerkannten Pflegegrad (früher Pflegestufe) eingruppiert ist. Wissen Kunden nicht, wie sie eine Pflegegrad-Einstufung erhalten, können PTA und Apotheker ihnen mit ersten Informationen helfen.
Die Erfassung erfolgt durch einen durch die Pflegeversicherung bestellten Gutachter. Um einen Termin zu erhalten, reicht als erster Schritt meist ein Anruf oder ein formloses Schreiben an die Pflegeversicherung, welche der entsprechenden Krankenversicherung entspricht. Um auf die Untersuchung durch den Gutachter gut vorbereitet zu sein, ist es empfehlenswert, sich bereits im Vorfeld Notizen über spezielle Pflegesituationen zu machen.
Einstufung in Pflegegrad
Der Gutachter überprüft die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten (zum Beispiel zeitliche und räumliche Orientierung), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (motorische Verhaltensauffälligkeiten oder nächtliche Unruhe), Selbstverantwortung (zum Beispiel Körperpflege), Bewältigung der mit der Erkrankung verbundenen Probleme (zum Beispiel Tabletteneinnahme) und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Nach einem Punktesystem von 0 bis 100 wird die Einstufung des jeweiligen Pflegegrads (1 bis 5) bewertet. Dabei werden die verschiedenen Bereiche unterschiedlich stark gewichtet: Die erhaltenen Punkte aus dem Bereich Selbstversorgung gehen beispielsweise mit 40 Prozent in die Berechnung ein und die Punkte aus dem Bereich Mobilität zu 10 Prozent. Ab einer Gesamtpunktezahl von 12,5 hat der Versicherte Anspruch auf den Pflegegrad 1 und somit auch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. /
Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.