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Arbeitsrecht

Was tun, wenn das Kind krank ist?

11.10.2013  14:16 Uhr

Von Yuki Schubert / Die Nase läuft und der Hals kratzt – ganz typische Krankheitserscheinungen in einer Kindertagesstätte. Vor allem, wenn Fieber und Erbrechen auftreten, müssen Eltern ihre Kinder abholen. Doch was ist, wenn beide Eltern berufstätig sind?

Es ist gerade halb zehn Uhr morgens und eigentlich alles erledigt: Geduscht, das Pausenbrot geschmiert und das Kind im Kindergarten abgegeben. Doch dann kommt der Anruf: Der kleine Moritz ist krank und muss ins Bett. Für viele Arbeitnehmer, die nicht die Groß­eltern der Kinder um Hilfe bitten oder einen Nachbarn fragen können, ist das eine missliche Lage.

Besonders in der Herbst- und Winterzeit hätten viele Eltern mit diesem Problem zu kämpfen, sagt Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Sein Tipp: »Sobald die Arbeitnehmer über die Erkrankung ihres Kindes und über die Betreuungsnot Bescheid wissen, sollten sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Dann kommt es im Normalfall zu keinen Schwierig­keiten.«

Es gibt zwei gesetzliche Grundlagen, die zu Rate gezogen werden, wenn es um die Betreuung eines erkrankten Kindes geht. Dazu zählt Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn er unverschuldet für einen gewissen Zeitraum durch einen persönlichen Grund nicht zur Arbeit kommen kann. Zu den Gründen zählen neben Geburten und Todesfällen auch Erkrankungen der Kinder. In der Regel duldet der Arbeitnehmer in diesen Fällen fünf Tage Fehlzeit am Stück.

Allerdings kann dieses Anrecht in einem Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. In der Praxis komme das im Tarif­vertrag allerdings nie vor, sagt Henn. Vielmehr sei es üblich, dort einen Katalog von Bestimmungen festzulegen, beispielsweise zwei Tage Sonder­urlaub bei Hochzeit des Arbeitnehmers oder Krankheit der Kinder. Diese Regeln dienen als zusätzliche Konkretisierung des Paragrafen 616 BGB.

In Arbeitsverträgen wird Paragraf 616 BGB hingegen durchaus häufiger ausgeschlossen. Ist das der Fall, kann sich ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer auf Paragraf 45 des Sozial­gesetz­buchs (SGB) V berufen. Demnach kann er sowohl beim Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte freie Tage als auch Kinderkrankengeld gegenüber der Krankenkasse geltend machen. Hier gibt es jedoch einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. So muss ein ärztliches Attest vorliegen, aus dem hervorgeht, dass das Kind unbedingt zu Hause gepflegt werden muss. Darüber hinaus dürfen Sohn oder Tochter nicht älter als zwölf Jahre sein, es sei denn, es liegt eine Behinderung vor, die eine Betreuung des Kindes erforderlich macht. Im Haushalt darf es zudem niemanden geben, der dem Arbeitnehmer die Pflege des Kindes abnehmen kann.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann jeder Arbeitnehmer pro Kind und Jahr Krankengeld und Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage fordern. Bei Allein­erziehenden liegt die Grenze bei 20 Tagen. Bei mehreren Kindern beträgt die Höchstdauer pro Elternteil 25 Tage (50 Tage bei Alleinerziehenden). Zu einer unbefristeten unbezahlten Freistellung vom Job und Kinderkrankengeldzahlung kann es kommen, wenn das Kind lebensbedrohlich erkrankt. Dann kann jedoch nur ein Elternteil dieses Recht beanspruchen.

»Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt 70 Prozent vom Bruttogehalt oder 90 Prozent vom Nettogehalt – je nachdem, welche Summe niedriger ist«, führt Katrin Herdejürgen aus, Sprecherin der Barmer GEK. Das Höchstkrankengeld liege für Mitglieder der Kasse im Jahr 2013 bei 91,88 Euro pro Tag.

Privat versicherte Eltern bekommen keinerlei Unterstützung durch ihre Krankenversicherung, aber sie können sich ebenso auf Paragraf 45 SGB V beziehen, um eine unbezahlte Freistellung zu erwirken.

Laut Barmer GEK kann Kinderkrankengeld auch für Stiefkinder, Enkel sowie Pflegekinder beantragt werden, sofern der Arbeitnehmer für diese Kinder den überwiegenden Lebensunterhalt leistet. Den Antrag für das Krankengeld finden Eltern demnach auf der Bescheinigung des Arztes über die Notwendigkeit der häuslichen Pflege. Daneben fordert die jeweilige Krankenkasse laut Barmer GEK außerdem noch eine Lohnbescheinigung an. /

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