Skonti sind zulässig |
13.10.2017 14:47 Uhr |
Von Daniel Rücker / Vergangene Woche hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Großhandlungen nicht verpflichtet sind, von ihren Kunden einen Mindestpreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu fordern. Initiator des Verfahrens war die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg.
Aus Sicht der BGH-Richter ist der Großhandel bei seinen Preisnachlässen gegenüber Apotheken frei, weil die Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) zwar eine Preisober-, aber keine Preisuntergrenze festlege, wie es in der Entscheidung heißt. Dem Urteil zufolge darf ein Pharmagroßhändler deshalb gegenüber seinen Kunden sowohl auf den in der AmPreisV festgesetzten preisabhängigen Zuschlag von 3,15 Prozent bis zu einer Höhe von 37,80 Euro sowie auf den Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.
Illustration: Shutterstock/Abscent
Die Wettbewerbszentrale war als Klägerin davon ausgegangen, dass der Großhändler den Preis für seine Waren nicht beliebig niedrig ansetzen darf, sondern die Höhe der Nachlässe durch die AmPreisV auf maximal 3,15 Prozent begrenzt ist. Grundsätzlich wollten die Wettbewerbshüter zudem klären lassen, ob Skonti als Rabatte zu sehen sind.
Der beklagte Großhändler AEP direkt zeigte sich mit der BGH-Entscheidung zufrieden. »Wir sehen durch das Urteil die Rechtssicherheit bestätigt – nicht nur für den pharmazeutischen Großhandel, sondern auch für die Apotheker«, sagte AEP-Geschäftsführer Jens Graefe im Gespräch mit der PZ. Sämtliche Sachargumente, die für Großhandelsskonti sprechen, seien bestätigt worden, betonte er.
Vor dem Urteil hatte der AEP-Chef angekündigt, im Falle eines negativen Bescheids aus Karlsruhe notfalls auch vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. »Wir haben schon damit gerechnet, dass das Urteil aus Bamberg nicht komplett bestätigt werden würde«, sagte er nun. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte zugunsten der Wettbewerbszentrale geurteilt und nicht zwischen Rabatten und Skonti unterschieden.
Hohe Rabatte
Das BGH-Urteil ist ein Erfolg für den Alzenauer Pharmagroßhändler, der 2013 mit Unterstützung der österreichischen Post in den deutschen Markt eingetreten war und mit seinem schlichten Preiskonzept in der Branche für Wirbel gesorgt hatte. AEP wirbt mit günstigen Konditionen und transparenten Rabatten: Apotheker bekommen Preisnachlässe auf Rx-Arzneimittel in Höhe von bis zu 5,5 Prozent in Form von Rabatten und Skonti. Der Großhändler bietet seinen Kunden 3 Prozent Rabatt plus 2,5 Prozent Skonto, wenn diese Produkte bis zu 70 Euro innerhalb von zehn Tagen bezahlen. Für teurere Medikamente gibt es 2 Prozent Rabatt zuzüglich 2,5 Prozent Skonto. Außerdem verzichtet AEP auf den Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung.
Die Wettbewerbszentrale hatte Zweifel an diesem Geschäftsmodell. Im Jahr 2015 klagte sie am Landgericht Aschaffenburg gegen das Preismodell von AEP – ohne Erfolg. In nächster Instanz, dem OLG, bekamen die Wettbewerbshüter dann zwar Recht. Jedoch strebten sowohl die Wettbewerbszentrale als auch AEP eine höchstrichterliche Entscheidung beim BGH an.
Wären die Richter zu dem Schluss gekommen, dass Skonti grundsätzlich der AmPreisV widersprechen, wäre dies ein heftiger Schlag für den Großhandel und auch für die Apotheker gewesen. Nach Einschätzung von Experten hätten viele Apotheken auf Einkaufsvorteile in fünfstelliger Höhe verzichten müssen, auch solche, die nicht AEP-Kunden sind.
Mit dem Urteil habe man eine lange im Raum stehende Frage klären lassen, betonte die Wettbewerbszentrale. »Insofern besteht nun für beide Branchen Rechtssicherheit: Der Großhandel darf in legitimer Weise Skonti gewähren, Apotheker dürfen sie rechtmäßig annehmen.« /