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Cannabis-Rezept

Souveräner Umgang statt Sorgenfalten

13.10.2017  14:47 Uhr

Von Caroline Wendt, Düsseldorf / Die Angst, das erste Cannabis-Rezept beliefern zu müssen, ist bei vielen Apothekenmitarbeitern groß. Warum diese Angst unbegründet ist und wie PTA und Apotheker sicher mit dem Rezept umgehen, erklärte Apotheker Dr. Christian Ude bei einem Vortrag auf der Pharma-World auf der diesjährigen Expopharm.

Das erste Cannabis-Rezept in der Apotheke sei kein Grund für Sorgenfalten, beruhigte Ude, Inhaber einer Darmstädter Apotheke und Autor des Buches »Cannabis in der Apotheke«. Zunächst müssten PTA oder Apotheker prüfen, was der Arzt genau verordnet habe. Einfach nur »Cannabis« auf das Rezept zu schreiben, reiche nicht aus: »Bei einem Rezept über Digitalis kämen Sie auch nicht auf die Idee, dem Kunden Fingerhut-Tee anzubieten«, stellte Ude klar. Zu unterscheiden sind die pflanzliche Droge (die weiblichen Blütenstände), Cannabis-Extrakt (zum Beispiel in Sativex®) und die wirksamkeitsbestimmende Reinsubstanz (zum Beispiel Nabilon in Canemes® oder Dronabinol als Rezepturarzneimittel).

Bei der Cannabis-Pflanze gibt es eine Besonderheit: Sie kommt in verschiedenen Varietäten vor. Je nach Sorte enthalten die Cannabisblüten also unterschiedliche Mengen an Tetrahydro­cannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Der THC-Gehalt variiert, je nach Sorte, zwischen 0,5 und 20 Prozent. Hier muss der Arzt entscheiden, welche Sorte oder welche Drogencharakteristik der Patient erhalten soll.

Die Sorte entscheidet

Verordnet der Arzt ausdrücklich eine bestimmte Sorte­ (zum Beispiel Cannabisblüten Sorte: Betrocan), dürfen PTA und Apotheker auch nur diese Sorte abgeben. Ist diese nicht lieferbar, muss ein neues Rezept ausgestellt werden. 

Des Weiteren muss der Arzt die Applikationsform angeben: Cannabisblüten kann der Patient mittels eines Dampfverneblers inhalieren oder als Tee zu­bereiten. »Ohne eine korrekte Dosierungsangabe ist ein Cannabis-Rezept nicht plausibel und darf somit nicht beliefert werden«, betonte der Referent. Vermerkt der Arzt lediglich »gemäß schriftlicher Anweisung« auf dem Rezept, muss diese schriftliche Anweisung in der Apotheke auch bekannt sein. Andernfalls gilt die Verordnung als nicht plausibel.

Höchstmengen für die Cannabis-Verordnung nach § 2 BtMVV

Innerhalb von 30 Tagen:

  • 100 000 mg Cannabisblüten
  • 1000 mg Cannabis-Extrakt (bezogen auf den THC-Gehalt)
  • 500 mg Dronabinol

Ansonsten gelten für Cannabis-Rezepte dieselben Rahmenbedingungen wie für andere BtM-Rezepte auch: Das Rezept ist sieben Tage nach Ausstellungsdatum gültig, die Höchstmengen müssen eingehalten werden, der Arzt kann das Rezept mit einem »A« für Ausnahmeverschreibung oder »N« für Notfallverschreibung kennzeichnen.

Auf PZN achten

Cannabis verordnen darf jeder Humanmediziner, egal ob Anästhesist, Gynäkologe oder Neurologe. Es ist hierfür keine Zertifikatsfortbildung nötig. »Nur Zahnärzte sind außen vor, eine Wurzelextraktion unter Cannabis ist also nicht möglich«, so Ude. Vor der ersten Verordnung muss der Arzt die Therapie bei der gesetzlichen Krankenkasse genehmigen lassen. »Die Apotheke ist da raus, Kostenvoranschläge schreiben führt zu nichts«, unterstrich der Apotheker. Worauf PTA und Apotheker allerdings achten müssen: Beim Bedrucken des Rezeptes muss die richtige Sonder-Pharmazentralnummer (PZN) für die jeweilige Cannabis-Zubereitung gewählt werden (siehe Kasten). Diese ist anstelle der Rezeptur-PZN einzusetzen.

Fertigarzneimittel, Ausgangssubstanzen für die Rezeptur und Zubehör können über den Großhandel und andere übliche, etablierte Vertriebswege (zum Beispiel Bionorica ethics oder Wepa) bestellt werden. Cannabisblüten hingegen sind aktuell über vier Firmen zu beziehen: Fagron, Pedanios, Spektrum Cannabis und ACA Müller ADAG.

Ist die Ware in der Apotheke angekommen, muss wie bei jeder anderen Rezeptursubstanz die Identität überprüft werden. »Eine organoleptische und eine mikroskopische Überprüfung sowie eine Dünnschicht-Chromatografie (DC) sind hier Vorschrift«, sagte Ude. Danach sei die Substanz umzufüllen und gemäß den Angaben des Deutschen Arzneibuchs (DAB) zu lagern. Cannabisblüten sollten dunkel und verschlossen stehen – zwei Kriterien, die der BtM-Schrank erfüllt, in dem sie aufbewahrt werden müssen. Das Abfüllen der Cannabisblüten stelle PTA und Apotheker vor die Frage, ob dies in der Rezeptur oder am Teedrogenplatz stattfinden sollte. Da der Teedrogenplatz über keine Analysenwaage verfügt, ist nach Meinung des Referenten eine Abfüllung in der Rezeptur vertretbar.

Dronabinol muss schnell und vorsichtig verarbeitet werden. Die Substanz ist oxidationsempfindlich und darf daher nur vorsichtig erwärmt werden. Vom Erwärmen im Wasserbad riet der Apotheker ab, vielmehr sollte man die Substanz über dem Fön erhitzen. »Dabei sollten Sie immer das Bild von zäh fließendem Salatöl im Kopf haben. Dronabinol darf für die Verarbeitung weder zu heiß noch zu kalt sein«, erklärte Ude.

Im Gespräch

Auch bei der Abgabe an den Patienten sind einige wichtige Dinge zu beachten. »Es wäre fatal, wenn wir Cannabis in der Apotheke einfach rüberreichen und es passiert etwas damit«, sagte Ude. Lagern sollten die Patienten das Arzneimittel im Kühlschrank. Cannabishaltige Zubereitungen können die Aufmerksamkeit beeinträchtigen, die Patienten sollten daher ihre Verkehrs- und Arbeitsfähigkeit kritisch hinterfragen, auf den Genuss von Alkohol sollten sie verzichten. Auch die Einnahme anderer Medikamente und etwaige Wechselwirkungen sollten PTA und Apotheker abklären. Außerdem sollten die Patienten darauf achten, Cannabis-Zubereitungen möglichst standardisiert einzunehmen, also entweder immer zum oder immer ohne Essen.

Sonder-PZN für Cannabis-Rezepte

Cannabis-Blüten (unverarbeitet): 06460694

Cannabis-haltige Zubereitungen: 06460665

Cannabis-haltige Fertigarzneimittel ohne PZN: 06460671

Je nach Arzneiform und Applikationsart gibt es noch einige weitere Hinweise, die PTA und Apotheker dem Patienten geben können. Ölige Tropfen sollten am besten auf einem Löffel, einem Stück Brot oder Zucker eingenommen werden. Bei der Einnahme in einem Glas Wasser könnten die öligen Tropfen hängenbleiben. Sativex, ein cannabishaltiges Spray, sollten die Patienten möglichst an unterschiedlichen Stellen der Mundschleimhaut aufsprühen.

Waage oder Löffel

Sollen die Patienten Cannabisblüten als Tee trinken, muss der Kunde erfahren, dass es sich um ein Dekokt handelt, so Ude. Als einfache Faustregel gelte: 0,5 g Droge auf 0,5 l Wasser für 15 Minuten bei geschlossenem Deckel kochen lassen. »Zur Dosierung kaufen sich einige Kunden im Internet eine Goldwaage, die im Milligramm-Bereich wiegen kann«, erläuterte der Apotheker. Ansonsten könne auch mithilfe eines Dosierlöffels, den der Patient bei der Verordnung von Cannabisblüten erhält, die gewünschte Menge bestimmt werden (zwei locker, voll gefüllte 1,7-ml-Dosierlöffel entsprechen etwa 0,5 g Droge; ein locker, nicht ganz voll gefüllter 1,0-ml-Dosierlöffel entspricht circa 100 mg Droge).

Sollen die Cannabisblüten inhaliert werden, kann der Arzt einen Verdampfer auf Rezept verordnen. Hierbei handelt es sich um ein Hilfsmittel, es muss also ein Kostenvoranschlag an die Krankenkasse gestellt werden. Die Aufnahme über einen Joint sei nicht zu empfehlen, denn wie bei Tabak entstehen hierbei gesundheitsschädliche Verbrennungsprodukte, so Ude. Die durch den Arzt festgelegte Dosierung ist sehr individuell und kann durch eine längere Einstellungsphase geprägt sein. Deshalb ist die Compliance der Patienten besonders wichtig. /

NRF-Rezepturvorschriften

Die Herstellung von Cannabis-Rezepturen nach dem Neuen Rezeptur Formularium (NRF) ist zwar nicht vorgeschrieben, gibt aber Sicherheit. »Die NRF-Vorschriften sind gut durchdacht, wenn möglich sollten wir dem Arzt immer empfehlen, sich auf eine NRF-Rezeptur zu beziehen«, so der Apotheker Dr. Christian Ude.

Folgende NRF-Vorschriften gibt es:

Dronabinol-Kapseln 2,5 mg / 5 mg / 10 mg (NRF 22.7.)

Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8.)

Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml (NRF 22.10.)

Ölige Cannabisölharz-Lösung 25 mg/ml (NRF 22.11)

Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12)

Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.13)

Cannabisblüten zur Teezubereitung (NRF 22.14)

Cannabisblüten in Einzeldosen zur Teezubereitung (NRF 22.15)

Ethanolische Dronabinol-Lösung 10 mg/ml zur Inhalation (NRF 22.16)