EuGH widerspricht sich selbst |
28.10.2016 11:35 Uhr |
Von Daniel Rücker / Die deutschen Apotheker sind entsetzt. Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben die Preisbindung für ausländische Versandapotheken gekippt. Während die Versender jubeln, fordern Gesundheitspolitiker ein Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln.
Die deutschen Preisvorschriften für rezeptpflichtige Arzneimittel sind mit europäischem Recht nicht vereinbar. Zu diesem für viele Apotheker überraschenden Ergebnis kam der EuGH in seinem Urteil am 19. Oktober in Luxemburg. Er hatte in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf initiierten Vorabentscheidungsverfahren die Frage zu klären, ob das deutsche Preisrecht auch für ausländische Arzneimittelversender gilt, wenn diese rezeptpflichtige Medikamente an Kunden in Deutschland verkaufen.
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Die Luxemburger Richter kamen zu dem Schluss, dass sich ausländische Versandapotheken nicht an die deutschen Preisvorschriften halten müssen, wenn sie verschreibungspflichtige Arzneimittel an deutsche Kunden verkaufen. Die Entscheidung ist ein Triumph für die Deutsche Parkinsonvereinigung und den Versender DocMorris.
Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf durfte das niederländische Unternehmen sein Bonussystem den Mitgliedern der Parkinsonvereinigung weder anbieten, noch es bei diesen bewerben. Dies sei ein Verstoß gegen die deutsche Preisverordnung für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel, so das Landgericht.
Zugang behindert
Das OLG Düsseldorf hatte Zweifel an der Entscheidung und legte sie dem EuGH vor. Der vertrat die Auffassung, die betreffende Regelung stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Die Festlegung einheitlicher Abgabepreise wirke sich auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker aus als auf deutsche Apotheken. Damit werde der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert als für inländische Erzeugnisse.
Die Richter am EuGH begründen ihre Entscheidung damit, dass der Versandhandel für ausländische Apotheken ein wichtigeres und womöglich sogar das einzige Mittel für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt sei. Außerdem könne der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle Apotheken. Für diese sei es einfacher, mit ihren Mitarbeitern Patienten vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen.
Der EuGH räumt in seiner Begründung zwar ein, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs könne mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden. Im vorliegenden Fall sei die betreffende Regelung aber nicht geeignet, diese Ziele zu erreichen. Der Gerichtshof vermisst in seiner Begründung den Nachweis, inwiefern die Festlegung einheitlicher Preise eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sicherstellen kann. Einige eingereichte Unterlagen legten sogar nahe, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern könne. Die Freigabe der Rx-Preise könne dazu führen, dass Apotheker in strukturschwachen Gebieten wegen des geringeren Wettbewerbsdrucks höhere Preise verlangen und so die Versorgung auf dem Land verbessern könnten.
Der EuGH vermisst auch Belege dafür, dass ein Rx-Preiswettbewerb zwischen Versandapotheken die Zahl der Präsenzapotheken so stark reduzieren könne, dass die flächendeckende Versorgung und der Notdienst in Gefahr seien. Beim Preiswettbewerb sieht der EuGH keinen Nachteil, sondern sogar einen möglichen Vorteil für die Patienten. Zum einen könnten Präsenzapotheken ihr Angebot attraktiver gestalten als bislang, um gegenüber den Versandapotheken bestehen zu können. Außerdem könnten sich die Patienten über preiswertere Rx-Arzneimittel freuen. Mit dem aktuellen Urteil ist klar, dass die deutschen Preisvorschriften überarbeitet werden müssen.
Versorgung sichern
Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) will nun prüfen, wie die flächendeckende Versorgung durch Präsenzapotheken gesichert werden kann. Wie dies genau geschehen soll, bleibt allerdings bislang offen. Beim Deutschen Apothekertag in München hatten Gröhe und die gesundheitspolitischen Sprecher der vier im Bundestag vertretenen Parteien ein grundsätzliches Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Sprache gebracht, um über das Verbot des Rx-Versandhandels den Status quo faktisch wiederherzustellen. Nach europäischem Recht könnten die Mitgliedsstaaten den Rx-Versandhandel verbieten.
Deutschlands Apotheker reagierten mit Entsetzen auf das Urteil. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der EuGH die Preisbindung nicht auch für ausländische Anbieter als verbindlich einstuft. Damit habe der Gerichtshof seine langjährige Rechtsprechung zum Wertungsspielraum der EU-Mitgliedstaaten im Gesundheitswesen in diesem Fall revidiert, kritisiert die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände in einer Stellungnahme.
»Europas höchste Richter haben den eindeutigen Willen des deutschen Gesetzgebers ausgehebelt und die Entscheidungen der obersten deutschen Gerichte negiert«, kommentierte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt die Entscheidung.
»Damit hat der EuGH in ein Politikfeld eingegriffen, das gemäß den Europäischen Verträgen den Mitgliedstaaten vorbehalten ist. Es kann nicht sein, dass ungezügelte Marktkräfte über den Verbraucherschutz im Gesundheitswesen triumphieren. Jetzt ist die deutsche Politik gefordert. Der Gesetzgeber muss schon aus eigenem Interesse seinen Handlungsspielraum wiederherstellen«, forderte Schmidt.
Tatsächlich hat sich der EuGH mit seiner jetzigen Entscheidung über ein Urteil des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes aus dem Jahr 2012 hinweggesetzt. Dieser hatte damals entschieden, dass sich ausländische Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften halten müssen.
Das aktuelle Urteil widerspricht auch dem Tenor des EuGH-Urteils zum Fremd- und Mehrbesitzverbot aus dem Jahr 2009. Damals hatten die EuGH-Richter die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für ihre Gesundheitsversorgung bekräftigt. Mit seiner Entscheidung vom 19. Oktober widerspricht sich das höchste europäische Gericht demnach selbst. /