Austauschen im Notdienst |
Austauschen oder nicht? Im Notdienst steht die Akutversorgung der Patienten im Vordergrund. Doch auch hier gilt es einige Regeln zu beachten. / Foto: Fotolia/pix4U
Sonntagmorgen, es ist Notdienst. Der Tag wird sicherlich lang und arbeitsreich, daher sind PTA und Apotheker gemeinsam in der Offizin. Gleich zu Beginn betritt eine sichtbar aufgebrachte Kundin die Apotheke. In der Hand hält sie ein BtM-Rezept für ihren Mann, das sie gerade gemeinsam mit ihm beim Notdienst-habenden Arzt abgeholt hat. Ihrem Mann seien übers Wochenende die Schmerztabletten ausgegangen und nun bräuchte er so rasch wie möglich neue, berichtet die Kundin. Hier ist schnelle Hilfe gefragt.
Ein Blick in die EDV verrät dem Apothekenmitarbeiter, dass Hydromorphon-Retardtabletten vorrätig sind – sogar in der richtigen Stärke. Doch trägt dieses Präparat nicht den Zusatz »long« im Namen. Stellt das ein Problem dar?
Alle Angaben zu Personen, Kassen- und Vertragsnummern sowie die Nummern der Codierzeile sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind zufällig und unbeabsichtigt. Ortsangaben und Telefonnummern sind rein willkürlich gewählt, um den Beispielen eine reale Anmutung zu geben.
Vorlagedatum in der Apotheke: 03.11.2019 / Foto: PTA Forum
Im Notdienst müssen Rabattverträge nicht zwingend beachtet werden. Hier können Apotheken von diesen abweichen und ein vorrätiges Arzneimittel abgeben. Es muss zusätzlich zur sonst auch üblichen Sonder-PZN 02567024 der Faktor 5 (Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels in der Akutversorgung) oder Faktor 6 (Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels, eines preisgünstigen Arzneimittels sowie Abweichung von der Importabgabe in der Akutversorgung) auf dem Rezept notiert werden.
Doch hier ist der Fall etwas komplizierter: Der Namenszusatz »long« bedeutet, dass das rezeptierte Präparat nur alle 24 Stunden eingenommen werden muss, die enthaltene Wirkstoffmenge von 4 mg wird kontinuierlich über diesen Zeitraum abgegeben.
Die vorrätigen Retardtabletten (ohne den Namenszusatz »long«) muss der Patient jedoch in einem Intervall von zwölf Stunden schlucken. Das bedeutet, dass die Tabletten 4 mg innerhalb von zwölf Stunden freisetzen.
Daher dürfen diese Arzneimittel – auch im Notdienst – nicht gegeneinander ausgetauscht werden. Das schreibt die sogenannte Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vor.
Bei einigen Opioid-Analgetika wird die unterschiedliche Applikationshäufigkeit unterschieden. Diese dürfen, bei unterschiedlichem Einnahmeintervall, nicht gegeneinander ausgetauscht werden. Auf der Liste stehen:
Diese Regelung soll gefährliche Unter- oder Überdosierungen durch eine falsche Einnahme verhindern.
Die Liste untersagt den aut-idem Austausch außerdem bei verschiedenen Wickstoffen wie L-Thyroxin, Phenytoin oder Phenprocumon. Hier ist die Wirkstoff-Freisetzung aus der Tablette von entscheidender Bedeutung für Wirkung und Nebenwirkungen.
Hier bleibt nur der Griff zum Telefon. Hat eventuell eine andere Notdienst-habende Apotheke die passenden Retardtabletten vorrätig? Ansonsten muss die Apotheke das Präparat bestellen. Damit der Patient in der Zwischenzeit keine Schmerzen erleidet, sollte zudem Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gehalten werden, um mit ihm gemeinsam eine Lösung zu finden.
Denkbar wäre auch, dass der Patient ein Präparat mit 2 mg retardiertem Hydromorphon erhält, welches er alle 12 Stunden einnehmen muss, wenn dieses in der Apotheke vorrätig ist. Mit dieser Alternative käme der Patient, genauso wie mit 4 mg Retard »long«, auf eine Wirkstoffmenge von 4 mg innerhalb von 24 Stunden. Hierfür ist jedoch ein neues Rezept nötig. Eine Rezeptkopie per Fax reicht in diesem Fall nicht aus, denn BtM-Rezepte müssen immer im Original vorliegen und dürfen nicht per Fax übermittelt werden.
Gemäß der Apothekenbetriebsordnung ist jede Apotheke dazu verpflichtet, Opioide zum Einnehmen mit veränderter Wirkstofffreisetzung vorrätig zu haben. Doch geht die Verordnung nicht näher darauf ein, welche Stärke oder Dosierung sinnvoll ist.
Anlage VII zum Abschnitt M der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA): Substitutionsausschlussliste
Stellungnahme der Bundesopiumstelle des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu häufig gestellte Fragen zur Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung (BtMVV) und zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Ergänzendes Merkblatt zu § 15 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung: Notfallsortiment
Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung