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Beratung und Abrechnung

Bei Kompression den Überblick behalten

Anziehen leicht(er) gemacht

Damit die Kompressionstherapie wirkt, müssen Patienten die Strümpfe konsequent und regelmäßig tragen. Eine häufige Sorge der Betroffenen ist, dass sie die Strümpfe alleine nicht anziehen können. Die PTA kann raten, den Kompressionsstrumpf zunächst bis zur Spitze in den Händen zu raffen und dann über die gestreckte Fußspitze zu ziehen und das Bein langsam hochzustreifen. Auch Hilfsmittel wie Gleitsocken können die Anziehqual erleichtern. Sie sind aus einem glatten Material gefertigt und werden vor dem Anziehen des Kompressionsstrumpfes auf den Fuß gezogen. Anschließend können sie je nach Variante über die offene Spitze der Kompressionsstrümpfe oder über an der Gleitsocke befestigte Bänder nach oben entfernt werden. Dann gibt es noch Metallvorrichtungen, mit denen Patienten die Strümpfe vordehnen können.

Gummihandschuhe mit Noppenstruktur erleichtern es zum einen, die Strümpfe zu greifen und hochzuziehen, zum anderen schonen sie auch das Gestrick. Solche An- und Ausziehhilfen sind als Produktgruppe 02 des Hilfsmittelverzeichnisses grundsätzlich ebenfalls zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Gerade unbewegliche oder ältere Patienten können ihren Arzt darauf ansprechen.

Ein weiterer wichtiger Praxistipp ist, die Beine vor dem Anziehen nicht einzucremen. Bestandteile von Pflegeprodukten können das Strumpfmaterial beeinträchtigen. Wie andere Kleidungsstücke auch sind die Kompressionsartikel regelmäßig zu waschen. Dafür kann die PTA ein Spezialwaschmittel (wie medi Clean Waschmittel, Compressana Waschmittel für Kompressionsstrümpfe oder Belsana blau 40 Spezialwaschmittel) empfehlen. Kompressionsprodukte lassen sich damit per Hand oder in der Maschine mit einem Schonwaschgang bei 30 oder 40°C waschen. 

Abrechnung: Viele Kassen, viele Regeln

Vor einer Versorgung mit Kompressionsartikeln ist zu prüfen, ob die Belieferung mit dem Hilfsmittel für die Apotheke überhaupt möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Apotheke eine entsprechende Präqualifizierung vorweisen kann und dem Hilfsmittelliefervertrag mit dem jeweiligen Kostenträger beigetreten ist. Für die Mitarbeiter gilt, dass sie an einer Fachschulung teilgenommen haben müssen und regelmäßig Auffrischungskurse besuchen.

Der Arzt kann Strümpfe aller vier Kompressionsklassen verordnen. Zusätzlich zu den üblichen geforderten Angaben im Kopfteil des Rezepts und dem Arztstempel muss die Praxis das Statusfeld »7« Hilfsmittel markiert haben. Auf einem gültigen Rezept müssen weiterhin die Indikation beziehungsweise die Diagnose (ICD-10 Code), die Hilfsmittelnummer oder die Bezeichnung des Hilfsmittels, die Anzahl der Strümpfe beziehungsweise Strumpfhosen (1 Paar oder 1 Stück), die Länge (Wadenstrumpf AD, Halbschenkelstrumpf AF, Schenkelstrumpf AG, Kompressionsstrumpfhose AT), die Art der Fußspitze (offen oder geschlossen) und auch die erforderliche Kompressionsklasse (Kompressionsintensität von KKL 1 bis KKL 4) sowie bei Kompressionsstrümpfen noch eine Angabe zur Befestigung (zum Beispiel mit Haftrand) angegeben sein. Wichtig ist auch der Zusatz »nach Maß«. Fehlen Angaben auf dem Rezept, kann das Apothekenteam diese nach Rücksprache mit dem Arzt mit dem Vermerk »laut ärztlicher Rücksprache« handschriftlich ergänzen. Die Ergänzungen sind mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Die Regelungen zur Versorgung mit Kompressionsware unterscheiden sich je nach GKV. Bei einigen Krankenkassen ist ein Festbetrag festgelegt, bei anderen beziehungsweise ab einem bestimmten Betrag muss vorab eine Genehmigung eingeholt werden. Einige Kassen wie die Barmer verzichten dabei auf den Kostenvoranschlag. Bei der Barmer gilt als Voraussetzung, dass die Produkte den Wert von 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (das heißt 297,50 Euro brutto) nicht überschreiten. Bei einem höherpreisigen Hilfsmittel oder wenn im Vertrag keine Preise festgelegt sind, müssen der Kostenvoranschlag und die Versorgungsanzeige in elektronischer Form eingereicht werden.

Muss die PTA für die Abmessung der Strümpfe zum Patienten nach Hause oder ins Pflegeheim fahren, lässt sich bei einigen Kassen eine Hausbesuchspauschale abrechnen. Die Beträge unterscheiden sich von Kasse zu Kasse, zudem ist meist vorab eine Genehmigung zur Kostenübernahme einzuholen. Dafür kann eine medizinische Begründung für den Hausbesuch und auch eine ärztliche Verordnung für die Abmessung zu Hause notwendig sein.

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