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Betäubungsmittel

Besonderheiten bei der Pflaster-Verordnung

Das gelbe Betäubungsmittel-Rezept ist kein Grund dafür, im HV ins Schwitzen zu kommen. Wie bei jedem anderen Rezept auch sollten PTA mit Sorgfalt vorgehen und alle Angaben auf Vollständigkeit prüfen. Bei der Verordnung von Opioid-haltigen transdermalen therapeutischen Systemen müssen sie auf einige zusätzliche Angaben auf dem Rezept achten.
Michelle Haß
28.05.2020  16:15 Uhr

Tag für Tag ist das pharmazeutische Personal mit unterschiedlichen Verordnungen konfrontiert. Immer wieder aufs Neue gilt es dabei zu prüfen, ob alle Formalitäten auf dem Rezept stimmen und rechtliche Grundlagen eingehalten werden. Häufig stellt dies sogar die fitteste PTA vor eine kleine Herausforderung. Aus diesem Grund widmet sich die Serie „Rezept in Form“ dem komplizierten Thema und erarbeitet an Hand von Fallbeispielen verschiedene Probleme, die im Apothekenalltag bei der Rezeptbelieferung auftreten können.

Hätten Sie’s gewusst?

Als starkes Opioid fällt Fentanyl unter die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtmVV). Wie andere Betäubungsmittel (BtM) auch muss der Arzt es deshalb auf dem dafür vorgesehenen dreiteiligen Rezeptvordruck verordnen. Teil III verbleibt beim Arzt, die beiden anderen Blätter händigt der Patient der Apotheke aus. Teil I dient der Dokumentation in der Apotheke, Teil II wird zur Abrechnung an das Rechenzentrum weitergeleitet.

Der Patient muss das gelbe Betäubungsmittelrezept innerhalb von sieben Tagen + Ausstellungsdatum in der Apotheke vorlegen.  Ansonsten verliert es seine Gültigkeit. Die Belieferung selbst kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen beispielsweise wenn das verordnete Arzneimittel nicht unmittelbar verfügbar ist.

Jedes Betäubungsmittelrezept trägt eine individuelle Rezeptnummer, wodurch es dem verschreibenden Arzt eindeutig zugeordnet werden kann. BtM-Rezepte können nur im Vertretungsfall durch einen anderen Arzt verwendet werden. Dieser muss einen entsprechenden Vermerk »i.V« auf dem Rezept notieren. Auch bei Rezepten aus Gemeinschaftspraxen muss der verschreibende Arzt eindeutig zu erkennen sein beispielsweise durch Unterstreichen oder Ankreuzen des Namens im Arztstempel.

Im vorliegenden Rezeptbeispiel sind alle Angaben zum Patienten und Arzt korrekt und vollständig enthalten. Daneben muss das Arzneimittel eindeutig gekennzeichnet sein. Dazu gehört auch – sofern es nicht aus den Herstellerangaben eindeutig ersichtlich ist – die Menge des enthaltenen Wirkstoffs je Packungseinheit beziehungsweise bei abgeteilten Arzneimitteln die Menge je abgeteilter Form. Die Menge ist mit Gramm, Millilitern oder Stückzahl anzugeben. Zudem sind die Angabe Originalpackung (OP) oder Normgrößenbezeichnungen (N1, N2 und N3) alleine nicht ausreichend.

Für eine Pflasterzubereitung, wie im vorliegenden Beispiel, bedeutet dies, dass neben der Freisetzungsrate (freigesetzte Wirkstoffmenge pro Zeiteinheit) auch die Gesamtbeladungsmenge (Wirkstoffgehalt pro Pflaster) auf dem Rezept angegeben werden muss. Im vorliegenden Rezeptbeispiel fehlt diese Angabe. Nach rechtlichen Vorgaben darf jedoch nur darauf verzichtet werden, wenn die Gesamtbeladungsmenge eindeutig aus der Arzneimittelbezeichnung, das heißt aus dem namentlich verordneten Firmenprodukt hervorgeht. Dies ist hier nicht der Fall.

Bevor die PTA das Rezept also beliefern kann, muss sie Rücksprache mit dem Arzt halten, um die fehlenden Angaben auf dem Rezept ergänzen zu können. Generell gilt, dass die Apotheke alle Angaben, bis auf die Arztunterschrift und das aut-idem Kreuz , korrigieren oder ergänzen darf; vorausgesetzt es hat eine Rücksprache mit dem Arzt stattgefunden. Die Korrekturen sind von der Apotheke auf Teil I und II und vom Arzt auf Teil III, mit Datum und Unterschrift zu vermerken. Im vorliegenden Fallbeispiel hat die Apotheke also die Möglichkeit, die Gesamtbeladungsmenge zu ergänzen. Hierfür vermerkt die PTA mit Datum und Unterschrift auf dem Rezept: »Nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt Beladungsmenge Fentanyl 2,55 mg pro Pflaster.«

Bei der Wahl des Fertigarzneimittels fällt auf, dass Rabattverträge bestehen. Jedoch ist ein Austausch von transdermalen Pflasterzubereitungen nicht ohne weiteres möglich, denn es gilt: Freisetzungsrate, Beladungsmenge und Applikationshöchstdauer müssen identisch sein. Die Größe der Pflaster darf variieren. Vor dem Austausch sollte das pharmazeutische Personal sorgfältig prüfen, ob all diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, kann kein Austausch auf ein rabattiertes Präparat erfolgen. Sicherheitshalber sollten PTA oder Apotheker die Gründe für die Nicht-Abgabe des Rabattpartners auf dem Rezept dokumentieren, um Retaxationen zu vermeiden.

Für jedes verordnete Betäubungsmittel muss der Arzt eine exakte Dosierung auf dem Rezept angegeben. Der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ ist hierbei zulässig, die Angabe »bei Bedarf» hingegen nicht. Hier müsste die Apotheke unbedingt noch einmal Rücksprache mit dem Arzt halten, um die Unklarheiten zu beseitigen und das Rezept entsprechend „heilen“ zu können.

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