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Unfallversicherung

BG-Rezepte – das ist zu beachten

Für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger wie Berufsgenossenschaften (BG) gelten eigene Regeln zur Erstattung. Wie entsprechende Rezepte aussehen und was Apotheken prüfen müssen, damit es nicht zu Retaxationen kommt.
Juliane Brüggen
27.02.2023  12:00 Uhr

Auf der Treppe gestolpert oder beim Kochen verbrannt – passiert ein Unfall bei der Arbeit, springt die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten der Behandlung ein. Gleiches gilt für berufsbedingte Krankheiten wie etwa Handekzeme. Die Rezeptformalien und Abgaberegeln unterscheiden sich in einigen Punkten von denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Hätten Sie’s gewusst?

Die Unfallversicherung hat ein eigenes Gesetz, das die Erstattung regelt – das Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch –, ebenso wie eigene Verträge zur ärztlichen Verordnung und Rezeptbelieferung. Für Apotheken ist der Arzneiversorgungsvertrag zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) relevant. In diesem ist an erster Stelle festgelegt, dass die Versicherten mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren einschließlich Hilfsmitteln versorgt werden sollen.

Die GKV-typischen Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse, zum Beispiel zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, gelten für die Unfallversicherung nicht. OTC-Arzneimittel werden uneingeschränkt erstattet – wie die im Rezeptbeispiel verordnete Bepanthen®-Lösung, die auf GKV-Rezept für Erwachsene nicht verordnungsfähig wäre. Auch apothekenübliche Waren wie kosmetische Mittel können auf dem Rezept stehen, wenn sie zur Behandlung erforderlich sind. Die Apotheke muss grundsätzlich nicht prüfen, ob die Versicherten gegenüber dem Kostenträger anspruchsberechtigt sind.

Im Gegensatz zur GKV gibt es bei der Unfallversicherung keine gesetzliche Zuzahlung. Mehrkosten müssen die Versicherten allerdings übernehmen – außer, der Arzt hat auf dem Rezept deutlich gemacht, dass das teurere Mittel medizinisch erforderlich ist, zum Beispiel durch Setzen eines Aut-idem-Kreuzes.

Die Rezeptgültigkeit beträgt einen Monat nach Ausstellung, wobei die Vorlage in der Apotheke zählt. Abweichend davon kann der Arzt auch eine andere Gültigkeitsdauer vermerken, die dann zu beachten ist. Damit das Rezept beliefert werden kann, sind einige Formalien zu beachten. Neben dem verordneten Mittel müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Name des Unfallversicherungsträgers
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten
  • Datum der Ausstellung
  • Unfalltag
  • Kennzeichnung des Feldes für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit
  • Kennzeichnung im noctu-Feld, soweit zutreffend
  • Arztstempel oder entsprechender Aufdruck
  • Eigenhändige Unterschrift des Arztes

Auch der Unfallbetrieb ist in der Regel angegeben, die Apotheke hat aber laut Vertrag diesbezüglich keine Prüfpflicht. Fehlen einzelne der genannten Angaben, darf die Apotheke diese in Rücksprache mit dem Arzt ergänzen – ausgenommen sind der Arztstempel, die Unterschrift und Vor- und Nachname des Versicherten. Die Ergänzungen sind von einem Apotheker abzuzeichnen. Wenn ein Fertigarzneimittel hinsichtlich der Darreichungsform oder Wirkstärke unvollständig oder ungenau verordnet und der Arzt nicht erreichbar ist, dürfen Apotheker eine Arzneiform oder Wirkstärke abgeben, die sie für geeignet halten. Das Rezept ist wiederum entsprechend zu ergänzen und abzuzeichnen.

Bei einer Berufskrankheit ist das Feld »Arbeitsunfall« nicht angekreuzt. Als Unfalltag wird meist der Tag der Feststellung der Krankheit eingetragen; mitunter ist auch ein Aktenzeichen angegeben.

Vorsicht: Rabattverträge und Packungsgrößen

Sind Arzneimittel verordnet, müssen bestimmte Regeln der GKV beachtet werden – zum einen hinsichtlich der Packungsgrößen und zum anderen bei der Wirtschaftlichkeit. Zur Austauschbarkeit werden die Aut-idem-Kriterien herangezogen. Es gilt, sofern vorhanden, Rabattverträge zu beachten. Ansonsten stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel und das namentlich verordnete Präparat zur Auswahl. Bestehen pharmazeutische Bedenken oder andere »tatsächliche« Gründe gegen die Abgabe dieser Präparate, ist dies auf dem Rezept zu vermerken und es darf ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächst preisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgegeben werden.

Letzteres gilt auch, wenn ein Arzneimittel nicht eindeutig bestimmt oder die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar ist. »Nicht eindeutig bestimmt« heißt, dass die verordnete Packungsgröße nicht existiert, das verordnete Arzneimittel außer Vertrieb ist und keine anderen Abgabeoptionen existieren oder die verordnete Stückzahl nicht mit der angegebenen Normgröße übereinstimmt. Grundsätzlich gelten hinsichtlich der verordneten Mengen die für die GKV vereinbarten Regeln – auch im Notdienst (§§ 8, 17 und 18 Abs. 1 und 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V). Mehrfachverordnungen wie die im Rezeptbeispiel können daher wie verordnet beliefert werden und müssen nicht hinsichtlich einer wirtschaftlicheren Abgabemöglichkeit geprüft werden.

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