Cannabis aus deutschem Anbau verfügbar |
Cannabis ist in Deutschland nur verkehrs- und verschreibungsfähig, wenn es aus einem Anbau stammt, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle erfolgt, oder wenn es in Zubereitungen enthalten ist, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind. / Foto: Shutterstock/ Lifestyle discover
Apotheken können die getrockneten Cannabisblüten aus deutschem Anbau über das Portal www.cannabisagentur.de bestellen. Zuvor erfolgte die Versorgung ausschließlich über Importe aus anderen Ländern wie zum Beispiel den Niederlanden oder Kanada.
Medizinisches Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten darf seit März 2017 in Deutschland regulär von Ärzten verschrieben werden, etwa zur Schmerztherapie bei schwerwiegenden Erkrankungen. Die Verordnung erfolgt auf BtM-Rezept. Seither sind die Verordnungszahlen kontinuierlich angestiegen. In bestimmten Fällen erstattet die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Therapie.
Bislang haben Apotheken medizinische Cannabisblüten aus Importen bezogen, da das BfArM zunächst eine Cannabisagentur aufbaute, den Anbau zeitaufwendig ausschrieb und dann drei Unternehmen mit dem Anbau beauftragte (Aphria RX GmbH, Aurora Produktions GmbH und Demecan GmbH). Die erste Ernte war ursprünglich für Ende 2020 erwartet worden, hatte sich aber verzögert. Die jetzt erhältlichen Cannabisblüten stammen aus dem Anbau von Aphria.
Der Vertrieb erfolgt über die Cansativa GmbH, wobei der Verkaufspreis bei 4,30 Euro pro Gramm liegt. Dabei werden laut BfArM keine Überschüsse erzielt, nur Personal- und Sachkosten sind enthalten. Die deutsche Anbaumenge von 10,4 Tonnen medizinischem Cannabis ist auf vier Jahre mit je 2,6 Tonnen verteilt. Die Importe bleiben erhalten, um den Bedarf zu decken.
Für die Abrechnung von Cannabis aus deutschem Anbau wurden in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung bereits neue Sonder-PZN vereinbart:
Neue Abrechnungspreise und Regelungen vereinbaren GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) separat. Diese sollen rückwirkend zum 1. Juni 2021 in Kraft treten und in Anlage 10 der Hilfstaxe übernommen werden.
In Anlage 10 der Hilfstaxe ist seit März 2020 die Preisbildung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol für die Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vereinbart. Seit dem 1. Juli 2021 ist bei Cannabiszubereitungen der Aufdruck eines sogenannten Hash-Werts auf dem Papierrezept erforderlich (40-stellige Zahl, die das Papierrezept mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten verknüpft). Zudem werden automatisch elektronische Zusatzdaten (Z-Datensatz) über das Rechenzentrum an die Krankenkasse übermittelt.