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Rezeptbelieferung, Testen, Impfen

Corona-Sonderregeln sollen bleiben

Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag die geplanten Corona-Maßnahmen für den Herbst besiegelt. Aber nicht nur das: Für Apotheken wichtige Verordnung werden ebenfalls verlängert.
PZ/dpa/PTA-Forum
09.09.2022  11:00 Uhr

Die Apotheken sollen die während der Coronavirus-Pandemie eingeführten erleichterten Abgabe-Regelungen länger behalten. In einem Gesetzespaket zur Coronavirus-Pandemie (Covid-19-Schutzgesetz) hat der Bundestag beschlossen, mehrere für die Apotheken wichtige Verordnungen bis zum 7. April 2023 zu verlängern. Dazu gehört die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Neben den Sonderregeln für die Rezeptbelieferung, wie zum Beispiel einem erweiterten Handlungsspielraum, wenn abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder nicht lieferbar sind, finden sich dort unter anderem auch Vorgaben zur Abgabe von Covid-19-Therapeutika (wie etwa Paxlovid), Möglichkeiten zum Auseinzeln und erleichterte BtM-Abgaberegeln.

Impf- und Testverordnung verlängert

Auch die für Apotheken wichtigen Verordnungen zum Impfen und Testen sollen jeweils bis zum 7. April 2023 erhalten bleiben. In der Testverordnung ist unter anderem die Vergütung für Teststellen, also auch Apotheken, festgelegt. In der Impf-Verordnung sind beispielsweise die Honorare für Impfstoff-Lieferungen der Apotheken an Ärzte sowie die Honorare für Impfungen in den Apotheken vorgesehen.

Zudem hat der Bundestag beschlossen, dass Apotheker die Covid-19-Impfungen bis zum 7. April 2023 weiter anbieten können. Gesetzlich soll weiterhin festgehalten werden, dass allen Apothekerinnen und Apotheker, die bereits eine ärztliche Schulung zu Grippeschutzimpfungen absolviert haben, diese auch für die Durchführung von Covid-19-Impfungen anerkannt wird.

Auch die Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung gilt bis April 2023 weiter. Das BMG regelt in dieser Verordnung die zentrale Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch die Bundesregierung zur Versorgung der Bevölkerung während der Pandemie. Zu den Produkten des medizinischen Bedarfs zählen auch Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostika, persönliche Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel. Gleiches gilt für die Monoklonale-Antikörper-Verordnung, die die Abgabe von monoklonalen Antikörpern zur Behandlung von Covid-19 regelt. Zur Erinnerung: Auch öffentliche Apotheken können die Medikamente im Auftrag eines Arztes aus den Kliniken abholen und bekommen dies entsprechend vergütet.

Maßnahmen für den Herbst

Des Weiteren hat das Parlament eine Reihe von Schutzmaßnahmen für den kommenden Herbst und Winter beschlossen, die vom 1. Oktober bis 7. April 2023 gelten sollen. Von der Opposition kommt Kritik an den Plänen, die voraussichtlich am 16. September auch noch in den Bundesrat müssen. Ein Überblick:

Maskenpflicht: Bundesweit sollen FFP2-Maskenpflichten in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen gelten. Ebenso für alle ab 14 Jahren weiterhin auch in Fernzügen. Für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren soll eine einfachere OP-Maske reichen.

Pflegeheime und Kliniken: Zusätzlich zur Maske soll vor dem Zutritt zu Pflegeheimen und Kliniken ein negativer Test vorgelegt werden müssen. Um den Schutz besonders gefährdeter Pflegebedürftiger zu verstärken, sollen Heime Beauftragte benennen müssen, die sich um Impfungen, Hygiene und Therapien für Erkrankte etwa mit dem Medikament Paxlovid kümmern.

Schulen und Kitas: An Schulen und Kitas sollen Tests vorgeschrieben werden können. Möglich werden auch Maskenpflichten in Schulen – aber erst ab der fünften Klasse und nur soweit dies »zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist«.

Reisen: In Flugzeugen fällt die Maskenpflicht jetzt ganz weg. Die Bundesregierung soll sie bei steigenden Fallzahlen per Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrats aber noch einführen können. In Fernzügen soll eine bundesweite Maskenpflicht bestehen bleiben.

Nahverkehr: Hier gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Für Busse und Bahnen im Nahverkehr sollen weiterhin die Länder Maskenpflichten regeln können.

Erste Länder-Stufe: Ab 1. Oktober sollen die Länder jeweils bei sich Auflagen verhängen können. Dazu zählt weiter die Maskenpflicht im Nahverkehr mit Bussen und Bahnen. Es sollen aber auch wieder Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Geschäften und Restaurants Pflicht werden können – mit der zwingenden Ausnahme, dass man keine Maske braucht, wenn man in der Gastronomie und bei Kultur-, Freizeit- oder Sportveranstaltungen einen negativen Test vorzeigt.

Zweite Länderstufe: Bei einer regional kritischeren Corona-Lage sollen die Länder noch weitere Vorgaben verhängen können. Dazu zählen Maskenpflichten auch bei Veranstaltungen draußen, wenn dort Abstände von 1,50 Metern nicht möglich sind. Vorgeschrieben werden können Hygienekonzepte für Betriebe und andere Einrichtungen. Außerdem sollen Besucher-Obergrenzen für Innenveranstaltungen möglich sein.

Diese Maßnahmen sollen aber nicht einfach die Landesregierungen festlegen können, nötig sein soll ein Landtagsbeschluss. Bedingung soll zudem sein, dass eine konkrete Gefährdung für das Gesundheitswesen oder andere wichtige Versorgungsbereiche für eine Region festgestellt wird – in einer Gesamtschau von Infektionszahlen und anderen Indikatoren.

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