Corona-Tests in Apotheken sind in Deutschland vor allem hinsichtlich der Antigentests in der Diskussion. Zurzeit wird das Testen durch Apothekenpersonal durch den sogenannten Arztvorbehalt noch verhindert: Meldepflichtige Infektionskrankheiten wie Covid-19 müssen laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) von Ärzten festgestellt werden. Zwar wurde § 24 IfSG kürzlich dahingehend modifiziert, dass weitere Gesundheitsberufe Corona-Schnelltests durchführen dürfen, Apotheker und PTA wurden dabei jedoch nicht berücksichtigt. Das Bundesgesundheitsministerium kann jedoch, falls die aktuelle Pandemie-Situation dies notwendig macht, weitere Personen, die einen reglementierten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, dazu ermächtigen. Dazu zählen auch PTA.
Zurzeit prüft die Apothekergenossenschaft Noveda ein
Modell, das es Mitgliedsapotheken möglich machen soll, Corona-Tests durchzuführen, und inwieweit ein Interesse der Apotheken daran besteht. Dem Konzept zufolge sollen Apotheker nicht nur Antigentests, sondern auch PCR-Tests anbieten können.
Auch die Abgabe von Selbsttests an Endverbraucher ist aufgrund der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) problematisch. Demzufolge sind Apotheker und PTA nicht zur Abgabe von In-vitro-Diagnostika zum Nachweis eines Krankheitserregers, einer Krankheit oder Infektion berechtigt. Befristete Ausnahmen sind jedoch grundsätzlich möglich.