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Kein »A« und »Z« mehr

Das ändert sich bei der Abgabe von Betäubungsmitteln

Bald stehen umfangreiche Änderungen im Betäubungsmittelrecht an. Für Apotheken wichtig: Die Höchstmengen bei der Verordnung für Patienten entfallen und einige Vorgaben zur Substitutionstherapie werden vereinfacht. Dadurch lichtet sich auch der Buchstabendschungel auf dem BtM-Rezept: »A« und »Z« wird es nicht mehr geben.
Juliane Brüggen
02.03.2023  11:30 Uhr

Im Dezember 2022 beschloss das Bundeskabinett, bestimmte Regeln der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu vereinfachen – unter anderem, um unnötige Bürokratie abzubauen. Nachdem kürzlich der Bundesrat zugestimmt hat, können die Änderungen größtenteils im April 2023 in Kraft treten. Komplett gestrichen werden die für einige Betäubungsmittel festgelegten Höchstmengen, die ein Arzt innerhalb von 30 Tagen für einen Patienten verschreiben darf. Auch die Anzahl der in diesem Zeitraum verordneten Mittel ist nicht mehr begrenzt. In der Folge verschwindet der Buchstabe »A« vom BtM-Rezept. Mit diesem müssen Ärzte das BtM-Rezept bislang kennzeichnen, wenn sie die Höchstmengen in begründeten Einzelfällen überschreiten. Für Zahn- und Tierärzte entfallen die Höchstmengen-Regelungen ebenfalls. Apotheken können sich über eine erleichterte Rezeptkontrolle freuen, da nicht mehr auf das »A« geachtet werden muss. Retaxationen wegen des fehlenden Buchstabens sind passé.

Bestehen bleibt, dass Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte für Patienten beziehungsweise Tiere nur Betäubungsmittel aus Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes verordnen dürfen. Bestimmte Arzneistoffe sind wie zuvor ausgenommen – bei Ärzten beispielsweise Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil, bei Zahn- und Tierärzten ist die Liste länger (siehe §§ 3 und 4 BtMVV).

Beim Bezug von Praxisbedarf ändert sich ebenfalls nichts. In der Regel darf maximal die Menge eines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs verordnet werden, mindestens aber die kleinste Packungseinheit. Der Vorrat in der Praxis soll den Monatsbedarf des jeweiligen Betäubungsmittels nicht überschreiten. Welche Betäubungsmittel welcher Arzt für den Praxisbedarf verschreiben darf, ist in den §§ 2-4 der BtMVV festgelegt.

Kein SZ mehr, nur noch ST

Bei Substitutionsrezepten stehen ebenfalls Neuerungen an. Es wird nicht mehr zwischen »ST«- und »SZ«-Rezepten unterschieden, was die Rezeptprüfung in der Apotheke einfacher macht. Bisher bedeutet das mit »SZ« gekennzeichnete BtM-Rezept, dass es sich um einen Patienten im Sichtbezug handelt, der die Substitutionsmittel für wenige Tage eigenverantwortlich einnimmt, zum Beispiel, um ein Wochenende zu überbrücken. Der Arzt darf hierfür maximal die Menge für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage verordnen oder für bis zu fünf aufeinanderfolgende Tage, wenn es sich um ein Wochenende handelt, dem Feiertage vorausgehen oder folgen. Mit »ST« versehene Rezepte sind bislang Patienten vorbehalten, die ihre Substitutionsmittel überwiegend eigenverantwortlich einnehmen (»Take home«). Hier ist die Reichdauer auf bis zu sieben Tage und in Einzelfällen bis zu 30 Tage begrenzt.

Nun sollen alle Rezepte, auf denen Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme verordnet sind, einheitlich mit »ST« gekennzeichnet werden – »SZ« wird es nicht mehr geben. Die verordnete Menge ist grundsätzlich auf eine Reichdauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen begrenzt. Handelt es sich um einen Patienten, der die Mittel nicht mehr dauerhaft unter Aufsicht einnehmen muss, kann in begründeten Einzelfällen eine Menge für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage verordnet werden. Der Arzt hat wie bisher die Möglichkeit, patientenindividuelle Zeitpunkte festzulegen, an denen Teilmengen des Substitutionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen.

Neu ist weiterhin, dass der Arzt das »ST«-Rezept nicht mehr ausschließlich bei einer persönlichen Konsultation an den Patienten übergeben, sondern auch nach einer Videosprechstunde an diesen übermitteln darf. Innerhalb von 30 Tagen muss aber mindestens ein persönlicher Termin stattfinden. Die Regelung, dass Patienten, die überwiegend am Sichtbezug teilnehmen, innerhalb einer Woche nicht mehr als eine Verschreibung erhalten dürfen, wurde gestrichen.

Die Änderungsverordnung soll nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger größtenteils am 8. April 2023 in Kraft treten. Die Bundesärztekammer ist beauftragt, die Richtlinie zur »Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger« entsprechend anzupassen. Solange die neue Version der Richtlinie noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, sind die alten Regelungen zu beachten.

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