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Kosmetikverordnung

Das Aus für manchen Inhaltsstoff

Inhaltsstoffe, für die neue Gesundheitsbedenken vorliegen, dürfen in kosmetischen Mitteln nicht mehr vorkommen. Apotheken müssen betroffene Produkte aus dem Sortiment nehmen.
Nicole Schuster
08.04.2022  08:30 Uhr

Kosmetik soll pflegen, für Wohlbefinden sorgen und schöner machen. Eines soll sie auf keinen Fall: der menschlichen Gesundheit schaden. Daher ist streng reguliert, welche Stoffe in Pflegeprodukten gar nicht oder nur eingeschränkt vorkommen dürfen. Die Vorgaben dazu sind innerhalb der ganzen EU einheitlich und in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, kurz Kosmetikverordnung, zu finden. Die Verordnung hat acht Anhänge, von denen sich die Anhänge II bis VI auf Stoffe beziehen, die in Kosmetik mit Einschränkungen verwendet werden dürfen beziehungsweise sogar verboten sind:

Die Listen werden angepasst, sobald sich die wissenschaftlichen Kenntnisse zu Stoffen ändern. Initiiert werden die Änderungen dadurch, dass Inhaltsstoffe in Tabelle 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (kurz CLP-Verordnung) aufgenommen werden. Die CLP-Verordnung ist eine EU-Chemikalienverordnung, die die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen regelt. Besagte Tabelle 3 enthält die harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe.

Am 31. August 2021 trat die 15. ATP (Adaption to Technical Progress, Anpassung an den technischen Fortschritt) zur CLP-Verordnung in Kraft, ihre Anwendungsfrist war der 1. März 2022. Im Zuge dessen wurde die Stoffliste im Anhang VI erweitert und aktualisiert. Einige Stoffe wurden neu als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft (CMR-Stoffe von Carcinogenic, Mutagenic and toxic to Reproduction). In der EU-Kosmetikverordnung wurden die Stofflisten in den Anhängen entsprechend angepasst, sodass die Verwendung von 23 CMR-Stoffen in kosmetischen Mitteln seit dem 1. März 2022 ebenfalls verboten ist.

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