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Nur 28 Tage gültig

Das gilt für Bundespolizei-Rezepte

Ist ein anderer Kostenträger als die Gesetzliche Krankenversicherung eingetragen, stellen sich oft Fragen: Wird eine Zuzahlung fällig? Was ist mit Mehrkosten? Bei Rezepten zulasten der Heilfürsorge Bundespolizei hat sich zum 1. Januar 2022 eine Neuerung ergeben.
Juliane Brüggen
15.02.2022  14:00 Uhr

Geändert hat sich vor allem ein kleines, aber wichtiges Detail: Bundespolizei-Rezepte sind nun wie Kassenrezepte nur noch 28 Tage nach dem Ausstellungstag gültig. Das heißt, ein am 10. Januar ausgestelltes Rezept kann beispielsweise bis einschließlich 7. Februar beliefert werden. Die Rezepte sind daran zu erkennen, dass sie zulasten der »Heilfürsorge Bundespolizei« ausgestellt sind. Gut zu wissen: Heilfürsorge ist nicht gleich Heilfürsorge. Zu unterscheiden sind Bundespolizei und Polizei der Länder. Für letztere gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen.

Was muss auf das Rezept?

Bundespolizei-Rezepte müssen laut Arzneiversorgungsvertrag neben dem verordneten Mittel weitere Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der Krankenkasse (Heilfürsorge Bundespolizei)
  • Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten
  • Kostenträgerkennung (laut Vertrag IK-Nr. 3600342 mit Kassen-Nr. 27860 oder IK-Nr. 3600397 mit Kassen-Nr. 95039)
  • Versichertennummer (achtstellig)
  • Ausstellungsdatum
  • Kennzeichnung des Feldes »Geb.-pfl.« (gebührenpflichtig)
  • Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
  • Arztstempel des Polizeiarztes oder Vertragsarztstempel des Vertragsarztes

Ist nur der Name des Kostenträgers, aber keine IK-Nummer angegeben, kann die Apotheke das Rezept trotzdem abrechnen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall und außerdem, wenn die Unfall-Kennzeichnung fehlt. Ansonsten können fehlende oder fehlerhafte Angaben durch einen Apotheker ergänzt oder korrigiert und dann abgezeichnet werden.

Was gilt für Zuzahlung und Mehrkosten?

Bundespolizisten sind nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit und müssen auch Mehrkosten selbst bezahlen. Die Erstattung der verordneten Mittel richtet sich in der Regel nach der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). So werden beispielweise OTC-Arzneimittel nur in den Ausnahmefällen der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage I) übernommen – wie bei gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren. Auch sonst gelten die Bestimmungen der GKV zur Rezeptbelieferung (Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V). Dazu zählt zum Beispiel, unter den vier preisgünstigsten Arzneimitteln auszuwählen, wenn keine Rabattverträge bestehen.

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