Das gilt für Bundespolizei-Rezepte |
Juliane Brüggen |
15.02.2022 14:00 Uhr |
Für Bundespolizei-Rezepte gelten meist die gleichen Regeln wie für Kassenrezepte. / Foto: Getty Images/Stadtratte
Geändert hat sich vor allem ein kleines, aber wichtiges Detail: Bundespolizei-Rezepte sind nun wie Kassenrezepte nur noch 28 Tage nach dem Ausstellungstag gültig. Das heißt, ein am 10. Januar ausgestelltes Rezept kann beispielsweise bis einschließlich 7. Februar beliefert werden. Die Rezepte sind daran zu erkennen, dass sie zulasten der »Heilfürsorge Bundespolizei« ausgestellt sind. Gut zu wissen: Heilfürsorge ist nicht gleich Heilfürsorge. Zu unterscheiden sind Bundespolizei und Polizei der Länder. Für letztere gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen.
Bundespolizei-Rezepte müssen laut Arzneiversorgungsvertrag neben dem verordneten Mittel weitere Angaben enthalten:
Ist nur der Name des Kostenträgers, aber keine IK-Nummer angegeben, kann die Apotheke das Rezept trotzdem abrechnen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall und außerdem, wenn die Unfall-Kennzeichnung fehlt. Ansonsten können fehlende oder fehlerhafte Angaben durch einen Apotheker ergänzt oder korrigiert und dann abgezeichnet werden.
Bundespolizisten sind nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit und müssen auch Mehrkosten selbst bezahlen. Die Erstattung der verordneten Mittel richtet sich in der Regel nach der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). So werden beispielweise OTC-Arzneimittel nur in den Ausnahmefällen der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage I) übernommen – wie bei gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren. Auch sonst gelten die Bestimmungen der GKV zur Rezeptbelieferung (Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V). Dazu zählt zum Beispiel, unter den vier preisgünstigsten Arzneimitteln auszuwählen, wenn keine Rabattverträge bestehen.