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Corona-Pandemie

Das gilt für Quarantäne und Isolierung

Die Omikron-Variante verbreitet sich rasant, immer mehr Menschen erkranken. Auch in der Apotheke kann es dazu kommen, dass Personal aufgrund von Quarantäne und Isolierung ausfällt. Was PTA jetzt dazu wissen müssen.
Juliane Brüggen
03.02.2022  14:00 Uhr

Beides zeitlich begrenzte Absonderungen, unterscheiden sich Quarantäne und Isolierung doch in einem entscheidenden Punkt: Jemand, der in Quarantäne ist, hat (noch) keine nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV-2, es besteht allerdings ein hohes Risiko und der Verdacht darauf. Das ist beispielsweise bei engen Kontaktpersonen der Fall. Isolierung bedeutet hingegen, dass eine mittels PCR-Test bestätigte Infektion besteht.

Wer gilt als Kontaktperson?

Laut Robert-Koch-Institut (RKI) ist Kontaktperson, wer mit einem bestätigten Covid-19-Fall im infektiösen Zeitintervall Kontakt hatte. Hört sich einfach an – hinter »infektiösem Zeitintervall« und »Kontakt« verbergen sich aber umfassendere Definitionen. Das infektiöse Zeitfenster beginnt demnach bei symptomatischen Fällen zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome und erstreckt sich bis zehn Tage nach Symptombeginn. Bei einem asymptomatischen Verlauf und unbekanntem Infektionsdatum wird meist das Datum der Probennahme als Referenzpunkt genommen. Das infektiöse Intervall startet dann zwei Tage vor diesem Datum und dauert bis zehn Tage danach an. Ist das Infektionsdatum bekannt, ist Tag 3 bis Tag 15 nach der Exposition das infektiöse Zeitfenster.

Wer als »enge Kontaktperson« gilt und damit potenziell in Quarantäne muss, ist ebenfalls im Detail definiert. Laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sind dies Personen, die:

  • mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben
  • ohne FFP2-Maske oder medizinischen Mund-Nasen-Schutz mindestens zehn Minuten mit einer infizierten Person engen Kontakt (unter 1,5 Metern) hatten
  • sich ohne FFP2-Maske oder medizinischen Mund-Nasen-Schutz mit einer infizierten Person unterhalten haben (weniger als 1,5 Meter Abstand)
  • mit den Atemwegssekreten einer infizierten Person in Kontakt gekommen sind, zum Beispiel durch Küssen, Anniesen oder Anhusten
  • für mehr als zehn Minuten gleichzeitig mit einer infizierten Person in einem Raum waren und wahrscheinlich einer hohen Konzentration an infektiösen Aerosolen ausgesetzt waren (unabhängig von Abstand und Maskentragen)
  • während einer mindestens fünf Stunden dauernden Flugreise beispielsweise in derselben Reihe oder in den zwei Reihen vor oder hinter einer infizierten Person saßen (unabhängig vom Maskentragen)

Für Situationen, in denen FFP2-Masken im Gesundheitswesen oder durch geschultes medizinisches Personal getragen werden, gelten Ausnahmen, zum Beispiel, wenn es um die medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten geht.

Letztlich beurteilt das Gesundheitsamt jede Situation, entscheidet dann, ob eine Quarantäne erforderlich ist, und ordnet sie bei Bedarf an. Enge Kontaktpersonen können sich natürlich auch »freiwillig« in Quarantäne begeben, wenn erforderlich. Wichtig ist, dass Angestellte dies mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Nur wenn dieser einen Mitarbeiter vorsorglich nach Hause schickt, zum Beispiel, weil er eine Virusverbreitung befürchtet, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

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