Das gilt für Quarantäne und Isolierung |
Juliane Brüggen |
03.02.2022 14:00 Uhr |
Quarantäne oder Isolation sind vor allem für Kinder und Jugendlichen sehr belastend. / Foto: Adobe Stock/Aron M - Austria
Beides zeitlich begrenzte Absonderungen, unterscheiden sich Quarantäne und Isolierung doch in einem entscheidenden Punkt: Jemand, der in Quarantäne ist, hat (noch) keine nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV-2, es besteht allerdings ein hohes Risiko und der Verdacht darauf. Das ist beispielsweise bei engen Kontaktpersonen der Fall. Isolierung bedeutet hingegen, dass eine mittels PCR-Test bestätigte Infektion besteht.
Laut Robert-Koch-Institut (RKI) ist Kontaktperson, wer mit einem bestätigten Covid-19-Fall im infektiösen Zeitintervall Kontakt hatte. Hört sich einfach an – hinter »infektiösem Zeitintervall« und »Kontakt« verbergen sich aber umfassendere Definitionen. Das infektiöse Zeitfenster beginnt demnach bei symptomatischen Fällen zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome und erstreckt sich bis zehn Tage nach Symptombeginn. Bei einem asymptomatischen Verlauf und unbekanntem Infektionsdatum wird meist das Datum der Probennahme als Referenzpunkt genommen. Das infektiöse Intervall startet dann zwei Tage vor diesem Datum und dauert bis zehn Tage danach an. Ist das Infektionsdatum bekannt, ist Tag 3 bis Tag 15 nach der Exposition das infektiöse Zeitfenster.
Wer als »enge Kontaktperson« gilt und damit potenziell in Quarantäne muss, ist ebenfalls im Detail definiert. Laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sind dies Personen, die:
Für Situationen, in denen FFP2-Masken im Gesundheitswesen oder durch geschultes medizinisches Personal getragen werden, gelten Ausnahmen, zum Beispiel, wenn es um die medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten geht.
Letztlich beurteilt das Gesundheitsamt jede Situation, entscheidet dann, ob eine Quarantäne erforderlich ist, und ordnet sie bei Bedarf an. Enge Kontaktpersonen können sich natürlich auch »freiwillig« in Quarantäne begeben, wenn erforderlich. Wichtig ist, dass Angestellte dies mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Nur wenn dieser einen Mitarbeiter vorsorglich nach Hause schickt, zum Beispiel, weil er eine Virusverbreitung befürchtet, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.