Das lange Drama um den Abschlag |
Viele Jahre ein Grund für zahlreiche Rechtsstreits: Die Höhe des Rabatts, den Apotheker Krankenkassen auf jedes verschreibungspflichtige Medikament geben müssen. / Foto: Adobe Stock / peterschreiber.media
Man könnte denken, das Thema mit dem größten Streitpotenzial zwischen Apotheken und Krankenkassen seien die Rabattverträge. Das stimmt aber nicht ganz. Ein paar Jahre lang lag der sogenannte Apothekenabschlag wohl mindestens gleichauf. Er bezeichnet die Summe, die Apotheker den Kassen als Rabatt gewähren müssen, wann immer sie ein Rx-Medikament an einen Kassenpatienten abgeben. »Zwangsrabatt« nennen ihn die Apotheker. »Großkundenrabatt« sagen die Kassen.
Aber wieso gibt es diesen Abschlag überhaupt? Ursprünglich sollte er den klammen Krankenkassen finanziell unter die Arme greifen und die Versicherten vor Beitragssteigerungen zu schützen. 1989 war das, damals wurde der Abschlag mit dem Gesundheitsreformgesetz eingeführt. Festgeschrieben ist er im Sozialgesetzbuch V (SGB V). Lange Jahre betrug der Rabatt immer 5 Prozent des Abgabepreises.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 änderte sich das, die Abschlagssumme wurde fest auf 2,30 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde jedoch entschieden, dass der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband sie künftig selbst aushandeln sollen. Bis 2009 sollten die Verbände sich auf eine angemessene Summe einigen.
Man ahnt es: Dieser Plan ging nicht auf. Die Vorstellungen beider Parteien lagen so weit auseinander, dass der DAV 2009 eine Schiedsstelle einschaltete. Diese legte den Abschlag auf 1,75 Euro fest. Die Kassen aber wollten das nicht akzeptieren und klagten. Es folgte ein zäher Rechtsstreit. Solange er lief, zogen die Kassen den Apotheken weiterhin 2,30 Euro pro Packung ab.
Erst als ein Gericht 2010 die Entscheidung der Schiedsstelle bestätigte, bekamen die Apotheker das ausstehende Geld. Da waren einige aber schon so sauer ob der langen Wartezeit, dass sie nun ihrerseits gegen die Kassen klagten und sich dabei auf einen Passus im SGB V beriefen. Dieser besagt, dass jede Kasse den Anspruch auf den Apothekenabschlag verliert, wenn sie der Apotheke ihre Rechnung nicht innerhalb von zehn Tagen begleicht. Die klagenden Apotheker waren der Meinung, die Kassen müssten ihnen aufgrund der Verzögerung sämtliche Abschläge seit 2009 komplett zurückzahlen. Die Richter sahen das jedoch anders und wiesen die Klagen ab.
Inzwischen hatte auch die Politik eingesehen, dass das Aushandeln des Abschlags durch die Beteiligten selbst keine gute Idee gewesen war. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde der Apothekenabschlag 2015 wieder auf eine fixe Summe festgesetzt. Er beträgt seitdem 1,77 Euro pro Rx-Fertigarzneimittel.