Das soll sich bei der Maskenverteilung noch ändern |
Die erste Phase der bundesweiten Masken-Verteilung durch Apotheken soll nun bis zum 6. Januar laufen. / Foto: imago images/Gottfried Czepluch
Im Vergleich zum ersten Entwurf der Verordnung, der in der vergangenen Woche bekannt wurde, hat das BMG einige Details geändert: Zum einen soll die erste Phase der bundesweiten Maskenverteilung nun bis zum 6. Januar laufen. In dieser Phase ist weiterhin geplant, dass Apotheker die Anspruchsberechtigung selbst feststellen. Das ist bei allen Über-60-Jährigen und bei Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen der Fall. Das Alter kann mit einem Personalausweis belegt werden, die medizinischen Gründe für eine Masken-Abgabe in Form einer »Eigenauskunft«.
Neu hinzugekommen ist zudem, dass die Kunden dazu auch eine »Eigenerklärung« auf einem »Formblatt der Apotheke« unterzeichnen können. Damit will das BMG offenbar unter anderem darauf hinwirken, dass Patienten ihre Masken nicht aus mehreren Apotheken hintereinander beziehen. Bei den Formblättern handelt es sich allerdings um eine »Kann-Regelung« – die Apotheken sind nicht verpflichtet, diese Erklärungen von ihren Kunden zu verlangen. Ebenfalls neu ist, dass zur Abholung auch eine andere Person bevollmächtigt werden kann.
Mit der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung will das BMG in den kommenden Wochen rund 400 Millionen Schutzmasken durch die Apotheken an etwa 27 Millionen Risikopatienten verteilen lassen. In einer ersten Welle sollen diese jeweils drei unentgeltliche Masken aus der Apotheke erhalten, wobei in der Apotheke festgestellt werden soll, ob der Kunde anspruchsberechtigt ist oder nicht.
In einer zweiten Phase sollen die Risikopatienten weitere zwölf Masken aus Apotheken erhalten. Dafür erhalten sie von der Krankenkasse Coupons für zweimal je sechs FFP2-Masken – vorgesehen ist dafür dann ein Eigenanteil von jeweils 2 Euro für je sechs Masken.
FFP2-Masken filtern Partikel besonders wirksam aus der ein- oder ausgeatmeten Atemluft, sie bieten allerdings auch keinen 100-prozentigen Schutz. »Eine FFP2-Maske ist kein Freifahrtschein. Alle anderen Infektionsschutzregeln sollten weiterhin eingehalten werden. Dazu gehört Händewaschen, Abstand halten, Lüften und die Benutzung der Corona-Warn-App«, erklärte dazu Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Gleichzeitig appellierte er an die Patienten, Geduld zu haben und nicht gleich am ersten Tag zu den Apotheken zu strömen. Denn lange Warteschlangen sollten aus Gründen des Infektionsschutzes möglichst vermieden werden. «Wir können nicht alle Berechtigten an einem Tag versorgen, und die benötigten Masken werden auch erst nach und nach in die Apotheken geliefert», so Schmidt. Die ABDA rechnet mit einem »enormen Kundenandrang«.
Abgegeben werden dürfen im Übrigen nicht nur FFP2-Masken, sondern auch Alternativen, beispielsweise aus dem Ausland. Die Rede ist von »partikelfiltrierenden Halbmasken«. Verteilt werden dürfen laut Verordnung:
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.