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GKV-WSG

Der Start der Rabattverträge

Mit dem »Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG)« wurden 2007 Arzneimittel-Rabattverträge eingeführt und der Apothekeralltag damit um eine zeitraubende Pflicht erweitert.
Anna Pannen
06.07.2021  14:30 Uhr

Es gehört zum Alltag jedes Apothekenmitarbeiters: Patienten zu erklären, wieso sie bei Abgabe eines Rezeptes nicht das Präparat bekommen, das sie bislang gewohnt waren, sondern ein wirkstoffgleiches eines anderen Herstellers. »Aber mein Arzt hat mir das andere aufgeschrieben«, heißt es dann und Apotheker oder PTA müssen ausholen. »Wissen Sie«, heißt es dann, »die Krankenkassen schreiben die Versorgung ihrer Versicherten mit Generika seit 2007 per Vertrag aus. Die Arzneimittelhersteller bieten einen Mengenrabatt an, sollten sie den Zuschlag bekommen. Wie hoch er ausfällt, ist geheim. Am Ende bekommen den Zuschlag eine oder mehrere Firmen. Wir hier in der Apotheke dürfen dann allen Patienten einer bestimmten Krankenkasse im Regelfall nur noch das Präparat geben, mit dessen Hersteller sie den Vertrag geschlossen hat«.

Dass Hersteller mit Krankenkassen Rabatte aushandeln, war in Teilen zwar schon seit 2003 möglich gewesen. Erst mit Inkrafttreten des GKV-WSG im Jahr 2007 allerdings konnten Kassen diese Möglichkeit rege nutzen und den Herstellern Exklusivität zusichern. Die damalige große Koalition hatte dem Gesetz zugestimmt, um den klammen Krankenkassen finanziell unter die Arme zu greifen – in der Hoffnung, dass sie so die Beitragssätze senken. Auch hatte sie sich transparentere Preise, eine bessere Versorgung, mehr Wettbewerb und weniger Bürokratie erhofft.

Zumindest über den letzten Punkt können Apothekenmitarbeiter nur müde lächeln. Ihnen haben die Rabattverträge nicht weniger Bürokratie beschert, sondern mehr. Zwar schafft die Apotheken-Software es zuverlässig, unter Millionen möglichen Kombinationen das passende Präparat auszurechnen. Das erspart den Apothekenmitarbeitern aber nicht die langen Erklärungen bei einem Präparatewechsel.

Noch schwieriger ist die Situation, wenn das gewünschte Präparat nicht lieferbar oder im Notdienst nicht vorrätig ist. Apotheker dürfen in einem solchen Fall nur gegen ein Präparat austauschen, das dem ursprünglichen in Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und Zulassung exakt entspricht. Ansonsten drohen Retaxationen, das heißt die Kasse erstattet der Apotheke die Kosten für das Medikament nicht.

Kompliziert wird es auch immer dann, wenn der Patient laut Rezept die Tabletten zerteilen soll, das aber beim Rabattarzneimittel nicht funktioniert. Oder wenn er einen enthaltenen Hilfsstoff nicht verträgt. Dann muss der Apotheker Rücksprache mit dem Arzt halten. Nur in seltenen Fällen können Apotheker ein Rabattarzneimittel aus »pharmazeutischen Bedenken« nicht abgeben und dafür ein anderes, wirkstoffgleiches Präparat eines anderen Herstellers wählen. Tun sie das, müssen sie dies ordentlich auf dem Rezept vermerken, sonst drohen ebenfalls Retaxationen.

Außerdem haben Apotheker seit ein paar Jahren die Möglichkeit, sich auf die »Substitutionsausschlussliste« zu beziehen. Auf dieser Liste stehen einige Präparate, die aufgrund ihrer Wirkeigenschaften nicht gegen andere ausgetauscht werden. Ärzte können mit einem Kreuz beim Aut-idem-Kästchen auf dem Rezept dafür sorgen, dass der Apotheker kein anderes als das auf dem Rezept vermerkte Präparat abgeben darf. Allerdings setzt sich so der Mediziner dem Risiko einer Retaxation (Regress) aus.

Das größte Problem im Zusammenhang mit Rabattverträgen sind Lieferengpässe. Vor allem bei sogenannten Exklusiv-Rabattverträgen – wenn also nur ein einziger Hersteller den Zuschlag bekommen hat – drosseln die anderen Unternehmen nicht selten ihre Produktion. Gibt es beim Exklusivlieferanten oder einem seiner Zulieferer dann Produktionsausfälle, ist kein schneller Ersatz in Sicht. Zudem verlagern Unternehmen durch den Preisdruck ihre Produktion häufig ins günstigere Ausland, was Ausfälle wahrscheinlicher macht. Aus diesem Grund schreiben einige Kassen bestimmte Wirkstoffe inzwischen im Mehrpartnermodell aus. Für mehr Planungssicherheit müssen Rabattverträge außerdem seit 2011 eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben.

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