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PTA-Ausbildung

E-Learning soll bleiben

Die Corona-Pandemie hat digitalen Lehrformaten einen Schub verpasst. Nun ist offenbar geplant, das E-Learning offiziell in die PTA-Ausbildung einzubinden.
Juliane Brüggen
01.11.2022  11:30 Uhr

Der Referentenentwurf einer Prüfungsrechtsmodernisierungs-Verordnung sieht vor, dass PTA-Schulen einen Teil des Unterrichts »in Form des selbstgesteuerten Lernens oder des E-Learnings« umsetzen können. Die digitalen Lehrformate dürfen dem Entwurf zufolge maximal 10 Prozent des Stundenumfangs einnehmen, der in Teil A der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PTA-APrV) festgesetzt ist (insgesamt 2600 Stunden). Als Beispiele werden aufgezeichnete digitale Formate, interaktive Videokonferenzen oder interaktive digitale Anwendungen genannt, die barrierefrei zugänglich sein müssen. Ihre Teilnahme müssen die Schülerinnen und Schüler nachweisen können.

Geplant ist, den »gerade in der Ausbildung zu Heilberufen bedeutsamen« persönlichen Unterricht überwiegend zu erhalten. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass die digitalen Lernformate dem Präsenzunterricht nicht nachstehen, besonders im Fall des praktischen Unterrichts. Es sei zu beachten, dass PTA sowohl handwerkliche Fertigkeiten in der Rezeptur als auch die direkte Interaktion mit Menschen erlernen müssten.

»Die Erfahrungen aus der aktuellen Corona-Pandemie haben gezeigt, wie wichtig es ist, in derartigen Situationen auf moderne, digitale Möglichkeiten zurückgreifen zu können«, heißt es im Referentenentwurf zu den Hintergründen. Während der Pandemie wurden Ausnahmeregelungen für die PTA-Ausbildung geschaffen, die unter anderem den digitalen Unterricht ermöglichten. Doch die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiGesAusbSichV) läuft zum 25. November 2022 aus. 

Festlegungen zu den Prüfungen

Der Entwurf enthält außerdem neue Vorgaben zu den schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen während der PTA-Ausbildung, die auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zurückgehen. Geplant ist, jeweils eine exakte Anzahl an Personen festzulegen, die eine Prüfung abnehmen und benoten. Bisher ist in der PTA-APrV eine Mindestanzahl an Fachprüfern vorgegeben. Weiterhin soll klargestellt werden, dass die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses nicht selbst in das Prüfgeschehen eingreifen und beispielsweise Fragen stellen darf, wenn sie nicht in der Funktion des Prüfers teilnimmt. Ist die vorsitzende Person an der Notenfindung beteiligt, zum Beispiel weil zwei Fachprüfer eine Leistung unterschiedlich benotet haben und die Entscheidung bei der vorsitzenden Person liegt, muss diese die Leistung »persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen haben« und somit zum Beispiel bei der Prüfung anwesend gewesen sein.

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