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Notfallverhütung auf Rezept

Eine Frage des Alters

Seit dem OTC-Switch (2015) kann die Pille danach rezeptfrei in der Apotheke erworben werden. Doch nach wie vor können Notfallkontrazeptiva auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden. Was müssen PTA und Apotheker dabei beachten?
Michelle Haß
10.02.2020  13:00 Uhr

Seit 2015 unterliegen die Wirkstoffe zur Notfallverhütung – Levonorgestrel (Pidana®) und Ulipristalacetat (Ellaone®) – nicht mehr der Verschreibungspflicht. Liegt ein Kassenrezept mit diesen Wirkstoffen vor, zeigt die Apothekensoftware bei Eingabe der Verordnung meist eine entsprechende Warnmeldung an. Was ist zu tun?

Hätten Sie’s gewusst?

Laut Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Empfängnisverhütung sowie nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva. Das bedeutet, die Pille danach darf ebenso auf Kassenrezept verordnet werden wie normale orale Kontrazeptiva, obwohl sie nicht rezeptpflichtig ist. Voraussetzung hierfür: Die Patientin darf nicht älter als 22 Jahre alt sein. Bis zum Alter von 18 Jahren sind die Präparate zur Empfängnisverhütung zuzahlungsfrei, anschließend muss die Patientin die gesetzliche Zuzahlung leisten.

In dem vorliegenden Rezeptbeispiel hat die Kundin bereits die Altersgrenze von 22 Jahren überschritten. Folglich darf die Pille danach nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden, und die vorliegende Verordnung ist wie ein Privatrezept zu behandeln. Die Patientin muss die Kosten für das Präparat in vollständiger Höhe selbst zahlen. Beliefert das Apothekenpersonal dennoch zu Lasten der GKV, drohen Retaxationen.

Anmerkung: In Ausnahmefällen sind normale orale Kontrazeptiva auch bei Patientinnen, die älter als 22 Jahre sind, erstattungsfähig beispielsweise zur Behandlung von mittelschwerer Akne, wenn herkömmliche Therapieansätze wie Topika oder Antibiotika unwirksam waren, oder bei gleichzeitiger Therapie mit fruchtschädigenden Wirkstoffen, wie Thalidomid oder Isotretinoin. Ist die Diagnose auf dem Rezept angegeben, besteht eine erweiterte Prüfpflicht für die Apotheke. PTA und Apotheker müssen dann überprüfen, ob die Diagnose einer Verordnungsfähigkeit entspricht. Die Angabe der Diagnose ist jedoch keine Pflicht. Fehlt sie, muss die Apotheke diese auch nicht beim Arzt erfragen.

 

Weitere Informationen

Handlungsempfehlungen der ABDA: rezeptfreie Abgabe von Notfallkontrazeptiva

Informationsquellen zur Notfallkontrazeption

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