Eine Frage des Alters |
Frauen bis 22 Jahre können sich Notfallkontrazeptiva vom Arzt verordnen lassen. / Foto: iStock/nd3000
Seit 2015 unterliegen die Wirkstoffe zur Notfallverhütung – Levonorgestrel (Pidana®) und Ulipristalacetat (Ellaone®) – nicht mehr der Verschreibungspflicht. Liegt ein Kassenrezept mit diesen Wirkstoffen vor, zeigt die Apothekensoftware bei Eingabe der Verordnung meist eine entsprechende Warnmeldung an. Was ist zu tun?
Alle Angaben zu Personen, Kassen- und Vertragsnummern sowie die Nummern der Codierzeile sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind zufällig und unbeabsichtigt. Ortsangaben und Telefonnummern sind rein willkürlich gewählt, um den Beispielen eine reale Anmutung zu geben.
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Laut Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Empfängnisverhütung sowie nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva. Das bedeutet, die Pille danach darf ebenso auf Kassenrezept verordnet werden wie normale orale Kontrazeptiva, obwohl sie nicht rezeptpflichtig ist. Voraussetzung hierfür: Die Patientin darf nicht älter als 22 Jahre alt sein. Bis zum Alter von 18 Jahren sind die Präparate zur Empfängnisverhütung zuzahlungsfrei, anschließend muss die Patientin die gesetzliche Zuzahlung leisten.
In dem vorliegenden Rezeptbeispiel hat die Kundin bereits die Altersgrenze von 22 Jahren überschritten. Folglich darf die Pille danach nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden, und die vorliegende Verordnung ist wie ein Privatrezept zu behandeln. Die Patientin muss die Kosten für das Präparat in vollständiger Höhe selbst zahlen. Beliefert das Apothekenpersonal dennoch zu Lasten der GKV, drohen Retaxationen.
Verlangt eine Jugendliche unter 18 Jahren die Pille danach, ist eine besondere Sorgfaltspflicht zu beachten. Aus arzneimittelrechtlicher Sicht gibt es hierzu jedoch keine Vorgaben, und in den Fachinformationen der entsprechenden Präparate geben die Hersteller keine Altersbeschränkungen an. Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände rät in ihren Handlungsempfehlungen, Notfallkontrazeptiva ohne Einverständnis eines Erziehungsberechtigten nicht an Mädchen unter 14 Jahren abzugeben. Außerdem sollte besonders Minderjährigen immer ein (anschließender) Arztbesuch empfohlen werden.
Anmerkung: In Ausnahmefällen sind normale orale Kontrazeptiva auch bei Patientinnen, die älter als 22 Jahre sind, erstattungsfähig beispielsweise zur Behandlung von mittelschwerer Akne, wenn herkömmliche Therapieansätze wie Topika oder Antibiotika unwirksam waren, oder bei gleichzeitiger Therapie mit fruchtschädigenden Wirkstoffen, wie Thalidomid oder Isotretinoin. Ist die Diagnose auf dem Rezept angegeben, besteht eine erweiterte Prüfpflicht für die Apotheke. PTA und Apotheker müssen dann überprüfen, ob die Diagnose einer Verordnungsfähigkeit entspricht. Die Angabe der Diagnose ist jedoch keine Pflicht. Fehlt sie, muss die Apotheke diese auch nicht beim Arzt erfragen.
Handlungsempfehlungen der ABDA: rezeptfreie Abgabe von Notfallkontrazeptiva
Notfallkontrazeptiva Levonorgestrel und Ulipristalacetat im Vergleich
Informationsquellen zur Notfallkontrazeption