Entlassmanagement – für eine kontinuierliche Versorgung |
Nach einem Krankenhausaufenthalt sollen Patienten nahtlos versorgt werden – dafür sorgt das Entlassmanagement. / Foto: Adobe Stock/Monkey Business
§ 39 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) regelt die Grundlagen zur Krankenhausbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Patienten sowie die Versorgung im Anschluss an einen Klinikaufenthalt. Um den Patienten nach Entlassung ohne Lücken versorgen zu können, haben Versicherte Anspruch auf die Unterstützung durch das sogenannte Entlassmanagement. Im Rahmen dessen dürfen Klinikärzte alle Leistungen, wie Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, verordnen, die notwendig sind, um eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Patientenversorgung sicherzustellen.
Alle Angaben zu Personen, Kassen- und Vertragsnummern sowie die Nummern der Codierzeile sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind zufällig und unbeabsichtigt. Ortsangaben und Telefonnummern sind rein willkürlich gewählt, um den Beispielen eine reale Anmutung zu geben.
Vorlagedatum in der Apotheke: 09.03.2020 / Foto: PZ
Für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements ist ein spezieller Muster-16-Rezept-Vordruck mit der zusätzlichen Kennzeichnung »Entlassmanagement« im Personalienfeld vorgesehen. Zusätzlich sind Entlassrezepte mit der Ziffer »4« im Statusfeld gekennzeichnet. Arzneimittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind drei Werktage (Montag bis Samstag) inklusive des Ausstellungsdatums gültig.
Betäubungsmittel (BtM) und die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid dürfen ebenfalls im Rahmen des Entlassmangements verschrieben werden. Hierfür stehen keine speziellen Rezept-Vordrucke zur Verfügung, sondern der Arzt verwendet die regulären BtM- oder T-Rezeptmuster. Da der entsprechende Schriftzug (Entlassmanagement) im Personalienfeld fehlt, sind sie nur an der Ziffer »4« im Statusfeld zu erkennen. Wichtig: Auch bei BtM- und T-Rezepten gilt die verkürzte Rezeptgültigkeit von drei Werktagen.
Im vorliegenden Beispiel wurde das Rezept am Freitag ausgestellt und zwischen Ausstellungs- und Vorlagedatum in der Apotheke liegen vier Kalendertage, jedoch nur drei Werktage, da der Sonntag (ebenso wie gesetzliche Feiertage) nicht als Werktag gilt. Folglich ist das Rezept noch am darauffolgenden Montag gültig und kann beliefert werden.
Auf einem Entlassrezept darf der Arzt nur Packungen mit der kleinsten Packungsgrößenkennzeichnung (N1) gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen. Schreibt er trotzdem eine N2-Packung auf und ist gleichzeitig eine kleinere Packungsgröße im Handel, muss die Packung des kleinsten definierten Normbereichs abgegeben werden. Gleiches gilt, wenn eine Packungsgröße ohne Normkennzeichen verordnet ist. In beiden Fällen ist keine Rücksprache mit dem Arzt notwendig.
Auf dem vorliegenden Rezept hat der Arzt eine N2-Packung verordnet, was nicht der kleinesten Packungsgrößenkennzeichnung N1 entspricht. Dennoch darf die Apotheke das Rezept so beliefern, da es sich um die kleinste im Handel erhältliche Packung handelt. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Apotheke verpflichtet die kleinere Packung abzugeben. Ansonsten würden Retaxationen drohen.
Die Hilfsmittelrichtlinie regelt die Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements. Danach können zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, beispielsweise saugende Bettschutzeinlagen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnet werden. Gibt es eine solche Versorgungseinheit nicht auf dem Markt, kann die nächstgrößere Versorgungseinheit in Absprache mit der Krankenkasse abgegeben werden. Diese Mengenbegrenzung gilt übrigens auch für Medizinprodukte und Verbandsmittel. Bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, beispielsweise Gehhilfen, gilt die Beschränkung der Versorgungsdauer nicht.
Ist ein Hilfsmittel im Rahmen des Entlassmanagements verordnet, verliert das Rezept sieben Kalendertage nach der Ausstellung seine Gültigkeit. Allgemein geltende Formalitäten zur Hilfsmittel-Verordnung sind weiterhin zu beachten. Beispielsweise dürfen auch im Rahmen des Entlassmanagements Hilfsmittel und Arzneimittel nicht auf einem Rezept verordnet werden.
Nur ein Facharzt oder sein Vertreter kann ein Entlassrezept ausstellen. Seit dem 01. Juli 2019 wird das bisher im Rahmen des Entlassmanagements gängige Arztpseudonym (»4444444« + Fachgruppencode) stufenweise durch die sogenannte persönliche Arztnummer, die in einem bundesweiten Krankenhausarzt-Nummernverzeichnis (KHANR-VZ) geführt wird, ersetzt. Ab Juli 2020 soll das KHANR-VZ alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte vollständig enthalten. Das gängige Arztpseudonym wird dann nicht mehr gültig sein, vorausgesetzt die Übergangsfrist wird nicht verlängert. (Stand 03/2020) Auf BtM- und T-Rezepten darf die Pseudoarztnummer grundsätzlich nicht verwendet werden. Es gibt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2020, die ausnahmsweise die Verwendung der Pseudoarztnummer erlaubt.