Ersatzverordnung richtig bedrucken |
Juliane Brüggen |
11.06.2021 14:30 Uhr |
Um Rezeptzuzahlungen gibt es häufig Diskussionen. Bei Ersatzverordnungen ist die Sachlage eindeutig: Versicherte müssen keine gesetzliche Zuzahlung leisten. / Foto: Fotolia/pix4U
Manchmal braucht es einen Skandal, um eine Problematik zu erkennen. So war es bei der Ersatzverordnung, die eine Konsequenz des »Valsartan-Skandals« ist. Im Kern dient sie dazu, den Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Zuzahlung zu ersparen, wenn sie aufgrund eines Arzneimittelrückrufs ein Ersatzmedikament benötigen. Für Apotheken relevant: Das Rezept ist speziell gekennzeichnet und mit einer Sonder-PZN zu bedrucken.
Alle Angaben zu Personen, Kassen- und Vertragsnummern sowie die Nummern der Codierzeile sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind zufällig und unbeabsichtigt. Ortsangaben und Telefonnummern sind rein willkürlich gewählt, um den Beispielen eine reale Anmutung zu geben.
Vorlagedatum in der Apotheke: 15.03.2020 / Foto: PTA-Forum
Die Ersatzverordnung wurde infolge des »Valsartan-Skandals« geschaffen. Nachdem die zuständigen Behörden im Sommer 2018 feststellten, dass der Wirkstoff Valsartan eines Herstellers mit potentiell krebserregenden Nitrosaminen verunreinigt war, kam es zu zahlreichen Arzneimittelrückrufen. Viele Betroffene erhielten daraufhin ein Rezept mit einem alternativen Medikament. Da eine Regelung fehlte, leisteten sie für das Ersatzrezept regulär die gesetzliche Zuzahlung. Darüber beschwerten sich die Kunden, da sie bereits für ein Medikament zugezahlt hatten, das sie unverschuldet nicht mehr benutzen konnten.
Die Situation änderte sich im August 2019 mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Seither wird Versicherten die gesetzliche Zuzahlung erlassen, wenn sie wegen eines Arzneimittelrückrufes eine erneute Verordnung benötigen (§ 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V). Auch eine fälschlicherweise für eine Ersatzverordnung erbrachte Zuzahlung erstatten die Krankenkassen nun auf Antrag zurück.
Das Rezeptbeispiel zeigt die Ersatzverordnung eines Adrenalin-Fertigpens. Im Frühjahr 2020 waren Apotheken mit solchen Verordnungen konfrontiert. Der Hersteller des Emerade-Fertigpens für Allergiker musste diesen zurückrufen, weil das Risiko initialer Aktivierungsfehler bestand. Den alternativen Adrenalin-Pen erhielten Betroffene mittels Ersatzverordnung zuzahlungsfrei in der Apotheke. Seit November 2020 ist das Problem behoben und der Emerade-Fertigpen wieder verfügbar.
Eine Ersatzverordnung ist grundsätzlich an zwei Merkmalen zu erkennen:
Ein so gekennzeichnetes Rezept ist für den Versicherten zuzahlungsfrei. Die Apotheke macht dies mit der speziell für diesen Fall geschaffenen Sonder-PZN 06461067 kenntlich. In das Feld »Faktor« wird automatisch eine »1« gedruckt, in das Feld »Taxe« eine »0«. Zu beachten ist, dass nur das Ersatzarzneimittel verordnet werden darf – andere, regulär verordnete Mittel müssen auf ein separates Rezept. Wie bei anderen Rezepten sind Rabattverträge und die weiteren Abgaberegeln für Arzneimittel, so weit möglich, zu beachten.