Erweiterte Austauschregeln bleiben vorerst erhalten |
Aktuell sehen Apotheken sich angesichts zahlreicher Lieferengpässe in einer schwierigen Situation. / Foto: Getty Images/Luis Alvarez
Die Apotheken können aufatmen: Auch nach dem 7. April dieses Jahres werden die während der Pandemie eingeführten Austauschfreiheiten vorerst Bestand haben. Der Bundestag hat am 16. März 2023 beschlossen, diese bis Ende Juli 2023 zu verlängern. Die flexibleren Austauschregeln waren während der Pandemie eingeführt worden, um Patienten einen zweiten Weg in die Apotheke und/oder zum Arzt zu ersparen, wenn das abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder verfügbar war. Der Bundesrat hatte sich am 17. März ebenfalls mit dem UPD-Gesetz beschäftigt, das Vorhaben ist aber nicht zustimmungspflichtig.
Somit läuft die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 7. April 2023 aus und wird nahtlos von dem dann in Kraft getretenen UPD-Gesetz abgelöst. Im Detail werden die Regelungen aus § 1 Absatz 3 und 4 der Verordnung befristet in das Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (§ 423) übernommen und dank einer Änderung der Apothekenbetriebsordnung auch für Privatpatienten gültig sein.
Die Apotheke darf weiterhin ein vorrätiges oder lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben, wenn das aufgrund der vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel, zum Beispiel ein Rabattarzneimittel, nicht am Lager oder nicht lieferbar ist. Außerdem darf, wenn erforderlich, ohne Rücksprache mit dem Arzt in weiteren Kriterien von der Verordnung abgewichen werden, sofern die verordnete Gesamtmenge an Wirkstoff nicht überschritten wird:
Auch ein Aut-simile-Austausch, also die Abgabe eines »pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren« Arzneimittels, ist weiterhin möglich – wenn weder das abzugebende noch wirkstoffgleiche Alternativen vorrätig oder verfügbar sind. Dazu ist eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich, die auf dem Rezept zu dokumentieren und abzuzeichnen ist. Die Möglichkeit des Austauschs besteht auch, wenn das Arzneimittel mit Aut-idem-Kreuz verordnet ist.
Die Apotheken müssen die Anwendung der Sonderregeln auf dem Verordnungsblatt mit einer Sonder-PZN (in der Regel 2567024 und Faktor 5 oder 6) dokumentieren, um abrechnen zu können. Retaxationen entsprechender Verordnungen sind weiterhin nicht erlaubt.
Die Übergangsregelung wurde notwendig, weil das Gesetz, das den Umgang mit Lieferengpässen dauerhaft regeln soll, noch in Arbeit ist. Der Entwurf für das sogenannte Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG) ist in der Apothekerschaft auf starke Kritik gestoßen. Geplant ist bisher, die flexibleren Austauschregeln an die Engpassliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu knüpfen, die jedoch nicht die tagesaktuelle Versorgungslage in Apotheken widerspiegelt und auf Meldungen der Arzneimittelhersteller beruht.
Die für Betäubungsmittel und im Speziellen für Substitutionsmittel geschaffenen Corona-Sonderregeln werden mit dem UPD-Gesetz nicht verlängert. Einige Erleichterungen, zum Beispiel die verlängerte Reichdauer bei »SZ«-Rezepten (zukünftig mit »ST« gekennzeichnet), bleiben aber erhalten. Hintergrund ist eine Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), die ebenfalls nahtlos am 8. April 2023 in Kraft tritt.
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.