Hash-Codes und Z-Daten für alle Rezepturen |
Für übliche Rezepturen und Abfüllungen musste bislang kein Hash-Code erstellt werden, am 30. Juni endet die Übergangsfrist. / Foto: ABDA
Ab dem 1. Juli 2022 müssen Hash-Codes und Z-Daten für alle weiteren Rezepturen, die auf Papierrezept verordnet sind, verpflichtend an die Krankenkassen übermittelt werden. Ursprünglich sollte die Pflicht bereits zum 1. Januar 2022 in Kraft treten, Kassen und Apothekerschaft hatten sich aber auf eine Übergangsphase bis zum 30. Juni geeinigt, da die technische Umsetzung nur schleppend verlief. Der Hash-Code ist eine 40-stellige Zahl, die das Papierrezept mit elektronisch übermittelten Zusatzdaten verknüpft. Die Daten sollen helfen, die Abrechnung transparenter zu gestalten und geben etwa Aufschluss über die tatsächlichen Preise der verwendeten Ausgangsstoffe.
Für parenterale Zubereitungen besteht die Verpflichtung schon seit längerer Zeit, im Jahr 2021 kamen schrittweise Teilmengen von Fertigarzneimitteln (Auseinzelung, Substitutionstherapie) und Cannabis-Zubereitungen hinzu. Nun haben Apotheken die Vorgabe, zusätzlich alle weiteren Rezepturen und Abfüllungen (§§ 4 und 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV) sowie Rezepturen mit den Substitutionsmitteln Methadon und Levomethadon (Anlage 4 und 5 der Hilfstaxe) mit Hash-Codes und Z-Daten zu versehen.
Die Verpflichtung, den Hash-Code aufzudrucken und die Z-Daten zu liefern, gilt für Rezepturen, Abfüllungen und Teilmengenabgaben mit folgenden Sonderkennzeichen:
E-Rezepte benötigen keinen Hash-Code, sondern nur einen Z-Datensatz – eine Übermittlung ist nur für parenterale Zubereitungen, Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und weitere Rezepturen (Sonder-PZN 09999011 und 06460702) vorgesehen. Da BtM- und T-Rezepte zunächst nicht in elektronischer Form verfügbar sein werden, gilt für die entsprechenden Verordnungen eine Ausnahme.