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Ab 1. Juli 2022

Hash-Codes und Z-Daten für alle Rezepturen

Welche Daten werden übermittelt?

Welche Daten die Apotheke übermittelt, lässt sich in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V nachlesen – bei papiergebundenen Verordnungen jeweils für parenterale Zubereitungen, Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen, Cannabis-Zubereitungen und weitere Rezepturen sowie Substitutionsmittel (Rezepturen und Fertigarzneimittel-Teilmengen).

Im Datensatz ist grundsätzlich das Institutionskennzeichen (IK) der Apotheke, die Transaktionsnummer und ein Zeitstempel enthalten. Hinzu kommt ein untergeordneter Datensatz für die verordnete Rezeptur oder Fertigarzneimittel-Teilmenge (sogenanntes Herstellungssegment). Hier finden sich im Allgemeinen der Schlüssel zur Herstellung und zum Herstellenden, das Kennzeichen des Herstellenden (in der Regel IK der Apotheke), Herstellungsdatum und Zeitpunkt der Herstellung, Zähler, Anzahl der Einheiten sowie Informationen zu jedem verwendeten Bestandteil (PZN, Faktorkennzeichen, Faktor, Preiskennzeichen, Preis). Die Vorgaben sind in den Softwaresystemen hinterlegt, PTA oder Apotheker füllen die entsprechenden Felder aus.

Daten auch bei Abfüllungen übermitteln

Der ABDATA Pharma-Daten-Service macht darauf aufmerksam, dass das Sonderkennzeichen 06460702 (Abrechnung von Rezeptursubstanzen in ungemischter Form = Abfüllungen) zu den »weiteren Rezepturen« gerechnet wird, sodass solche Verordnungen ab dem 1. Juli 2022 ebenfalls verpflichtend mit Hash-Code und Z-Daten zu versehen sind. Das Sonderkennzeichen sei beispielsweise auch für die Abrechnung der Dronabinol-Lösung von Cantourage empfohlen, da die Anlage 10 der Hilfstaxe keine spezifische Regelung für Dronabinol in unverändertem Zustand vorsehe, informiert ABDATA.

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