Hash-Codes und Z-Daten für alle Rezepturen |
Für übliche Rezepturen und Abfüllungen musste bislang kein Hash-Code erstellt werden, am 30. Juni endet die Übergangsfrist. / Foto: ABDA
Ab dem 1. Juli 2022 müssen Hash-Codes und Z-Daten für alle weiteren Rezepturen, die auf Papierrezept verordnet sind, verpflichtend an die Krankenkassen übermittelt werden. Ursprünglich sollte die Pflicht bereits zum 1. Januar 2022 in Kraft treten, Kassen und Apothekerschaft hatten sich aber auf eine Übergangsphase bis zum 30. Juni geeinigt, da die technische Umsetzung nur schleppend verlief. Der Hash-Code ist eine 40-stellige Zahl, die das Papierrezept mit elektronisch übermittelten Zusatzdaten verknüpft. Die Daten sollen helfen, die Abrechnung transparenter zu gestalten und geben etwa Aufschluss über die tatsächlichen Preise der verwendeten Ausgangsstoffe.
Für parenterale Zubereitungen besteht die Verpflichtung schon seit längerer Zeit, im Jahr 2021 kamen schrittweise Teilmengen von Fertigarzneimitteln (Auseinzelung, Substitutionstherapie) und Cannabis-Zubereitungen hinzu. Nun haben Apotheken die Vorgabe, zusätzlich alle weiteren Rezepturen und Abfüllungen (§§ 4 und 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV) sowie Rezepturen mit den Substitutionsmitteln Methadon und Levomethadon (Anlage 4 und 5 der Hilfstaxe) mit Hash-Codes und Z-Daten zu versehen.
Die Verpflichtung, den Hash-Code aufzudrucken und die Z-Daten zu liefern, gilt für Rezepturen, Abfüllungen und Teilmengenabgaben mit folgenden Sonderkennzeichen:
E-Rezepte benötigen keinen Hash-Code, sondern nur einen Z-Datensatz – eine Übermittlung ist nur für parenterale Zubereitungen, Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und weitere Rezepturen (Sonder-PZN 09999011 und 06460702) vorgesehen. Da BtM- und T-Rezepte zunächst nicht in elektronischer Form verfügbar sein werden, gilt für die entsprechenden Verordnungen eine Ausnahme.
Welche Daten die Apotheke übermittelt, lässt sich in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V nachlesen – bei papiergebundenen Verordnungen jeweils für parenterale Zubereitungen, Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen, Cannabis-Zubereitungen und weitere Rezepturen sowie Substitutionsmittel (Rezepturen und Fertigarzneimittel-Teilmengen).
Im Datensatz ist grundsätzlich das Institutionskennzeichen (IK) der Apotheke, die Transaktionsnummer und ein Zeitstempel enthalten. Hinzu kommt ein untergeordneter Datensatz für die verordnete Rezeptur oder Fertigarzneimittel-Teilmenge (sogenanntes Herstellungssegment). Hier finden sich im Allgemeinen der Schlüssel zur Herstellung und zum Herstellenden, das Kennzeichen des Herstellenden (in der Regel IK der Apotheke), Herstellungsdatum und Zeitpunkt der Herstellung, Zähler, Anzahl der Einheiten sowie Informationen zu jedem verwendeten Bestandteil (PZN, Faktorkennzeichen, Faktor, Preiskennzeichen, Preis). Die Vorgaben sind in den Softwaresystemen hinterlegt, PTA oder Apotheker füllen die entsprechenden Felder aus.
Auf das Papierrezept wird eine neunstellige Transaktionsnummer oberhalb des IK-Feldes gedruckt. So kann es dem elektronischen Datensatz eindeutig zugeordnet werden. In die erste Taxzeile kommt die PZN der jeweiligen Rezeptur, Abfüllung oder Teilmengenabgabe sowie der abzurechnende Preis (brutto und einschließlich aller Zuschläge). Die Sonderkennzeichen für BtM- und T-Rezept-Gebühr, Noctu-Gebühren, Beschaffungskosten und Botendienst werden ausschließlich in den elektronischen Zusatzdaten übermittelt und nicht auf das Rezept gedruckt. Fällt eine dieser Gebühren mehrfach an, wird dies über ein Faktor-Feld geregelt. Der 40-stellige Hash-Code findet Platz in der zweiten und dritten Taxzeile des Rezeptes. Pro Rezept kann nur eine Rezeptur verordnet werden.
Der ABDATA Pharma-Daten-Service macht darauf aufmerksam, dass das Sonderkennzeichen 06460702 (Abrechnung von Rezeptursubstanzen in ungemischter Form = Abfüllungen) zu den »weiteren Rezepturen« gerechnet wird, sodass solche Verordnungen ab dem 1. Juli 2022 ebenfalls verpflichtend mit Hash-Code und Z-Daten zu versehen sind. Das Sonderkennzeichen sei beispielsweise auch für die Abrechnung der Dronabinol-Lösung von Cantourage empfohlen, da die Anlage 10 der Hilfstaxe keine spezifische Regelung für Dronabinol in unverändertem Zustand vorsehe, informiert ABDATA.