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Etikettierung

Leider häufig fehlerhaft

Immer wieder zeigen die Überprüfungen der Aufsichtsbehörden der Länder sowie die Ringversuche des Zentrallabors in Eschborn auf, dass bei der Etikettierung einiges schiefläuft. Die Apothekenbetriebsordnung macht in § 14 exakte Vorgaben, die bei richtiger Kenntnis problemlos umzusetzen sind.
Ingrid Ewering
16.04.2019  00:00 Uhr

Apothekenleiterin Müller begrüßt die Anwesenden des heutigen Rezepturstammtisches. »Die Beschriftung der Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, dürfen sowohl handschriftlich als auch in Druckbuchstaben erstellt werden!«, betont sie. »Ganz wichtig ist lediglich deren Lesbarkeit. Es muss keine hübsche, sondern eine gut lesbare sowie entzifferbare Schreibschrift sein.« Frau Lehman murmelt leise vor sich hin, dass sie dann ja komplett für diese Tätigkeit ausfalle. Lachend bestätigt dies ihre Kollegin und meint: »Deine Schrift ist hübsch, aber einfach zu klein. Selbst mit meiner Lesebrille kann ich sie nicht entziffern!« Die Teamkollegen besprechen, dass im Zeitalter des Computers entsprechende Programme genutzt werden, um Etiketten zu erstellen. Doch diese Möglichkeit befreit die Apotheke nicht von ihrer Verantwortung, die Richtigkeit der Beschriftung sicherzustellen. Einen kritischen Blick darauf, ob auch tatsächlich alle Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung eingehalten werden, lohnt sich immer.

Sowohl im Computerprogramm als auch auf bereits vorgefertigten Etiketten sind der Name und die Anschrift der abgebenden Apotheke häufig mit einem unverwechselbaren Logo bereits aufgedruckt beziehungsweise hinterlegt. Etiketten gibt es in unterschiedlichen Größen, passend zum Fassungsvermögen der Spenderdose. Obwohl es das Gesetz nicht fordert, wird in der Regel zusätzlich die Telefon-Nummer angegeben. Die Teamleiterin betont: »Das ist auch gut so. Falls der Anwender Fragen zur korrekten Applikation hat, sich bezüglich der Risiken der Arzneimitteltherapie unklar ist oder einfach noch einmal bestätigt haben möchte, dass diese Creme ausnahmsweise in den Kühlschrank gehört, greift er zügiger zum Telefon als sich abermals auf den Weg in die Apotheke zu machen.«

Beliebte Lagerungsorte

Das Team stellt fest, dass halbfeste Rezepturarzneimittel in der Regel nicht in den Haushaltskühlschrank gehören, sondern bei Raumtemperatur und vor Kindern geschützt zu lagern sind, laut Definition des Ph.Eur. bei Temperaturen zwischen 15 bis 25 °C. »Und exakt diesen Temperaturbereich müssen Sie auf dem Etikett vermerken«, betont die Teamleiterin. Erschrocken stellt ein Neumitglied fest: »Meine Oma friert immer so, und es herrschen in ihrem Wohnzimmer an die 30 °C.» Frau Müller erklärt: »Beim Abgabegespräch müssen solche Dinge erläutert und konkretisiert werden. Im häuslichen Bereich ist das Schlafzimmer der kühlste Raum und eignet sich deshalb sehr gut für die Lagerung von Arzneimitteln. Zudem kommen Kinder hier nicht so leicht an die Medikamente heran«. Somit seien zwei wichtige Punkte der Apothekenbetriebsordnung geschickt umgesetzt. Anschließend liest sie Punkt 8. aus dem Originaltext vor:

Abschließend erklärt sie noch, dass diese Angaben auch in einem Begleitdokument gemacht werden dürfen. Erstaunt fragt ein Teammitglied nach: »Diese drei Dinge darf ich also tatsächlich auf einen nicht am Gefäß angebrachten Zettel notieren und mitgegeben?« Dies bestätigt die Teamleiterin.

»Die sachgerechte Entsorgung von Altarzneimitteln bedeutet doch, dass uns die Patienten die Spenderdosen in die Apotheke zurückbringen. Für uns ist die Entsorgung dieser Gewerbeabfälle als Sondermüll sehr kostspielig«, murrt Frau Lehmann etwas aufgebracht. In der Runde wird klargestellt, dass der Verbraucher alle Arzneimittel und damit auch nicht verbrauchte Rezepturen in haushaltsüblichen Mengen in die schwarze Abfalltonne entsorgen darf. »Aber nur, wenn der Müll auch verbrannt wird. Sollte er in ländlichen Gebieten tatsächlich noch auf Deponien landen, ist die Rücknahme der Altarzneimittel aus Umweltschutzgründen unumgänglich«, erläutert Müller den Sachverhalt.

Sie fährt fort: »Hinweise, wie die Altarzneimittel-Entsorgung« regional organisiert ist, finden Apotheker und Patienten auf der Internetseite, die vom Bundesministerium für Forschung und Bildung gefördert wird.« Lehmann berichtet, dass eine Kollegin für eine 20 g Spenderdose die Schriftgröße des Computers so klein wählte, dass selbst mit ihrer Lesebrille ein Entziffern nicht möglich war. »Mit einem speziellen Stift mit sehr dünner Miene habe ich dann das Etikett von Hand geschrieben.« Die Teamleiterin macht darauf aufmerksam, dass eine Druckschriftgröße von ≥ 8 Point als leserlich gilt. »Denn Gesetzestexte, die für jedermann ebenfalls leserlich sein müssen, dürfen nur mit dieser kleinsten Einstellung gedruckt werden«, betont sie. Damit das Geschriebene während des Anwendungszeitraumes nicht verwischt, ist das Etikett mit einer breiten sowie wasserfesten Folie zu überkleben. Nun sind alle Angaben »auf dauerhafte Weise« auf das Primärpackmittel angebracht, wie es die Apothekenbetriebsordnung fordert.

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