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Patientenverfügung und Testament formulieren

Sonderstellung für Partner

Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern kommt neben den Verwandten des Verstorbenen ein eigenes gesetzliches Erbrecht zu. Dieses sieht vor, dass ihnen die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zusteht. Gibt es keine Erben 1. Ordnung erhält der Partner zwei Drittel des Vermögens. Auf die gesamte Erbschaft hat der Partner nur Anspruch, wenn keine Verwandten weiterer Ordnungen mehr vorhanden sind. Das Erbrecht erlischt mit der Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft.

Erbfolge umgehen

Soll von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden, geht das nur mit einem Testament. Hier kann der Verfasser verfügen, dass sein Erbe ausschließlich ausgewählten Personen oder Organisationen zugutekommt und seinen Ehepartner oder bestimmte Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Bedacht werden muss dabei lediglich der Pflichtteil, der Kindern oder Enkeln, Ehe- oder Lebenspartner sowie den Eltern des Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Erbe zusichert, wenn sie erbberechtigt wären. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Anteils, der einem Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde und kann von ihm auch nach einer Enterbung geltend gemacht werden.

Darüber hinaus können in einem Testament Vermächtnisse und Auflagen angeordnet werden oder bestimmte Rechte, wie zum Beispiel ein Wohnrecht auf Lebenszeit, eingeräumt werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist es möglich, dass Ehepartner sich als Alleinerben bestimmen. Das Vermögen geht dann erst nach dem Tod beider Ehepartner an die Kinder über. Auch eine Vor- und Nacherbschaft ist möglich. In diesem Fall geht das Erbe zunächst an einen Vorerben und nach dessen Tod an die Nacherben. Zudem können Ersatzerben benannt werden, die das Erbe übernehmen, wenn der Erstbedachte es ausschlagen sollte oder es kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Der rechtliche Rahmen

Ein Testament kann überall und jederzeit verfasst werden, muss aber bestimmten Formvorgaben entsprechen, damit es gültig ist (siehe Kasten). Um sicherzustellen, dass das Testament rechtswirksam ist, sollte es mit Hilfe eines Notars aufgesetzt werden. Nach der Beurkundung übergibt dieser das Testament an das Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung. Stirbt ein Erblasser, wird das Nachlassgericht automatisch darüber informiert, eröffnet das Testament und benachrichtigt die Erben.

Ein Testament kann zu Lebzeiten jederzeit widerrufen werden, das gilt auch für gemeinschaftliche Testamente. Nach dem Tod eines Partners können hier jedoch keine Änderungen mehr gemacht werden. 

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