Phenolische Arzneistoffe |
Verlangt ein Arzt Resorcin als Hautantiseptikum, gelten spezielle Regeln. / Foto: Adobe Stock/marchsirawit
Vielen ist vielleicht noch der Begriff Karbollösung geläufig. Sir Joseph Lister (1827 – 1912) benutzte diese 1- bis 3 %ige Phenollösung zum Tränken von Wundverbänden und zur Händedesinfektion. Auch Phenol eingearbeitet, wie in Unguentum molle, kam beim Patienten zum Einsatz. Die Anwendung bei Menschen ist heutzutage jedoch als bedenklich eingestuft und es gilt ein Abgabeverbot. Denn die Substanz kann Erbgutschäden sowie Krebs auslösen.
(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.
(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Doch Vorsicht: Dieses Abgabeverbot gilt nicht generell. Spezialanwendungen zur Verödung von Krampfadern oder Hämorrhoiden (Sklerosierung), ärztlicherseits eingesetzte Peelings zur Schälkur sowie zur Nagelextraktion sind ausgenommen. Diese Rezepturen sind unbedingt direkt in die Praxis zu liefern.
Der phenolische Wirkstoff Resorcin dagegen ist lediglich als obsolet eingestuft. Er löst wie auch Phenol selbst Kontaktallergien aus. Bei großflächiger Anwendung sind Säuglinge und Kleinkinder laut Literatur sogar verstorben, und es gilt ein generelles Abgabeverbot in der Pädiatrie. Bei Erwachsenen sind Nierenschäden beschrieben. Bei älteren Patienten oder Nierenerkrankten gilt deshalb ebenfalls ein Abgabeverbot. Therapeutische Alternativen wie Chlorhexidindigluconat, Salicylsäure oder Triclosan bieten sich an. Aber nicht nur in der Pädiatrie ist das moderne Octenidindihydrochlorid Mittel der Wahl.
Besteht der Arzt jedoch auf den Einsatz von Resorcin, so darf eine klare Gebrauchsanweisung mit Art sowie Dauer der Therapie nicht fehlen. Es gilt der Kontrahierungszwang. Die sorgfältige Dokumentation sowohl zur Plausibilität als auch zur Herstellung in der Apotheke empfiehlt sich.