PTA stellt Fragen zum E-Rezept |
Juliane Brüggen |
17.09.2021 14:00 Uhr |
Die Apotheke wird immer digitaler, die Vorbereitungen für das E-Rezept laufen. / Foto: Getty Images/Westend61
»Das E-Rezept kommt, und das ist gut so«, leitete Dr. Sandra Barisch, PTA und Apothekerin, die Runde ein. Was das für PTA bedeutet und wie das E-Rezept praktisch bearbeitet wird, diskutierten die PTA Jana Michelson, Hannes Neumann, Produktmanager bei der Gematik und Lars Polap, Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Apotheken-Softwarehäuser (ADAS).
Das E-Rezept könne auf zwei Wegen in die Apotheke gelangen, erläuterte Neumann:
Im ersten Fall bringe der Kunde den 2D-Code, der das E-Rezept repräsentiert, in die Apotheke. Die Codes, die entweder auf einem Papierausdruck dargestellt oder in der Gematik-App hinterlegt sind, »repräsentieren die Informationen, die Sie für den Zugang zum E-Rezept benötigen«, so Neumann. Nach dem Einscannen des Codes werde die Verordnung im Warenwirtschaftssystem angezeigt.
Auf Nachfrage von PTA Michelson erklärte Neumann, dass auf einem Papierausdruck maximal drei Verordnungen ausgestellt sein können. »Jede einzelne Verordnung ist ein eigenständiges E-Rezept und eigenhändig vom Arzt signiert.« Ein kleiner 2D-Code stehe jeweils für ein einzelnes Medikament, der große Sammelcode diene zur gleichzeitigen Einlösung aller Verordnungszeilen. In der Gematik-App könne der Kunde seine Verordnungen ebenfalls zu einem großen Code bündeln. Die E-Rezepte können also entweder einzeln – auch in verschiedenen Apotheken – oder gebündelt eingelöst werden.
Im zweiten Fall kontaktiert der Kunde die Apotheke vorab. Die Anfrage aus der Gematik-App werde direkt im Warenwirtschaftssystem dargestellt, berichtete Neumann. Die Apotheke könne daraufhin mit dem Kunden in Kontakt treten, ob das Medikament vorrätig ist oder bestellt werden muss. Sollte der Kunde den Botendienst auswählen, müsse er zwingend eine Telefonnummer angeben, damit die Apotheke ihrer Beratungspflicht nachkommen kann. Für die Abholung vor Ort habe der Kunde entweder einen Abholcode von der Apotheke erhalten oder stelle das E-Rezept erneut auf dem Handybildschirm dar.
Neumann empfahl, sich die Gematik-App herunterzuladen und im Demo-Modus zu testen. So könne das Apothekenpersonal auch nachschauen, welche Informationen zur Apotheke bereits in der App hinterlegt sind. Sobald in einer Apotheke alle für das E-Rezept notwendigen Softwareupdates im Warenwirtschaftssystem installiert sind, sei »der Zeitpunkt gekommen«: Die Apotheke könne ihren Status unter mein-apothekenportal.de auf »E-Rezept-ready« einstellen und Ärzten und Patienten mitteilen, dass sie bereit für das E-Rezept sind.
Auf die Frage von Michelson, welche Rezepttypen am Anfang zu erwarten seien, antwortete Neumann, dass zunächst nur Fertigarzneimittel mit PZN, Wirkstoffverordnungen, einfache Rezepturen und Freitextverordnungen möglich sein werden. »Kurzum, mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln geht es los.« BtM- und T-Rezepte werden aber voraussichtlich erst 2023 elektronisch. Die Kostenträger beschränkten sich anfangs auf die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Auch in Krankenhäusern werde das E-Rezept eingeführt und stünde für Entlassrezepte von Anfang an zur Verfügung. Zytostatika-Zubereitungen könnten hingegen zunächst nicht elektronisch verordnet werden und auch für andere Prozesse im Krankenhaus, wie Stationsbedarf, werden elektronische Lösungen erst erarbeitet. Für Privatversicherte und andere Kostenträger wie die Berufsgenossenschaften sei das E-Rezept ebenfalls in Vorbereitung, so Neumann.
Michelson fragte weiter, ob PTA einen elektronischen Berufsausweis (EBA) für die Bearbeitung des E-Rezepts benötigten. Dies verneinte Neumann, da das E-Rezept in den meisten Fällen mit einer einfachen Signatur der SMC-B-Karte bearbeitet werden könne. Diese Signaturen liefen im Hintergrund, ohne dass jemand aktiv werden müsse. Die SMC-B-Karte sei wie eine SIM-Karte dauerhaft im Kartenterminal eingesteckt und stelle die Verbindung zur Telematik-Infrastruktur (TI) her. Morgens müsse einmal die PIN eingegeben werden. In bestimmten Situationen müsse ein Apotheker das E-Rezept mit seinem elektronischen Heilberufsausweis (EHBA) signieren, zum Beispiel wenn etwas an der Verordnung geändert wurde. Für PTA bedürfe es mit Blick auf das E-Rezept keines elektronischen Berufsausweises. In welchen Fällen PTA ihren EBA in der Apotheke einsetzen werden, definiere aktuell der BVpta.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.