Quoten gelten jetzt für alle Ersatzkassen |
Juliane Brüggen |
04.01.2023 11:00 Uhr |
Für Apotheken gelten bei der Abgabe von Blutzuckerteststreifen Quotenregelungen. Werden diese nicht erfüllt, droht ein Malus. / Foto: Getty Images/Andriy Onufriyenko
Nachdem die Ersatzkassen eine Zeit lang zwei getrennte Teststreifenvereinbarungen hatten, gibt es nun wieder eine einheitliche Regelung in Anlage 4 zum vdek-Arzneiversorgungsvertrag. Demnach gilt seit dem 1. Januar 2023 für alle sechs Kassen, dass Apotheken 30 Prozent der verordneten Teststreifen-Packungen à 50 Stück mit Teststreifen der Preisgruppe 1 beliefern sollen und 40 Prozent mit Teststreifen der Preisgruppe 2. Zu welcher Preisgruppe ein bestimmtes Produkt zählt, können PTA und Apotheker in den Anhängen der Teststreifenvereinbarung nachschauen.
Die halbjährlich zu erfüllenden Quoten gelten auch als erreicht, wenn die Apotheke insgesamt 70 Prozent der entsprechenden Verordnungen mit Teststreifen der Preisgruppe 1 oder 2 beliefert hat und mindestens 30 Prozent der Preisgruppe 1 entsprechen. Stellt die Apotheke einen Kunden, der Teststreifen einer ungünstigeren Preisgruppe (2 oder 3) erhalten soll, auf ein Messgerät mit Teststreifen der Preisgruppe 1 um, so kann einmal in zwei Jahren eine Umstellungsgebühr abgerechnet werden. Von der Quotenregelung ausgenommen sind Verordnungen, bei denen der Arzt den Austausch ausgeschlossen hat.
Was im Detail bei Abgabe von Blutzuckerteststreifen zu Lasten der Ersatzkassen zu beachten ist, können Interessierte im Artikel »Von Teststreifen und Quoten« der Serie »Rezept in Form« nachlesen.