So sieht der Maskenalltag in Apotheken aus |
Cornelia Dölger |
13.11.2020 11:55 Uhr |
Viele Apotheker tragen auch hinter dem Spuckschutz eine Maske. / Foto: Imago/Xinhua
Steigende Infektionszahlen haben zu verschärften Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus geführt. Das Gebot der Stunde für Apothekenbeschäftigte lautet daher: Maske auf, auch wenn dies nicht durchgängig vorgeschrieben ist. Die Pharmazeutische Zeitung hat bei den Apothekerkammern nachgehakt, wie der Maskenalltag der Apothekenmitarbeiter in den Bundesländern aussieht. Das Ergebnis: Oft müssen Masken nur getragen werden, wenn Apothekenmitarbeiter direkt mit den Kunden in Kontakt kommen. Geschützt hinter einer Plexiglasscheibe darf die Maske oftmals abgenommen werden. Häufig empfehlen die Kammern aber trotz zusätzlicher Schutzvorkehrungen das Tragen der Maske. Auch die Regelungen im Backoffice sind von Kammer zu Kammer unterschiedlich. Und es drohen teils saftige Bußgelder bei Missachtung der Maskenpflicht.
Besonders strikte Regeln gelten für Bremen. Mit den gestiegenen Infektionszahlen haben sich hier die Vorschriften verschärft. Anders als im Frühjahr müssen Apothekenbeschäftigte nun jederzeit und überall in der Apotheke eine Maske tragen, auch im Backoffice, erklärt Apotheker Sebastian Köhler für die Kammer Bremen. Einzige Ausnahme sei die Pause, sofern der Raum gut belüftet sei. Bußgelder bei Nichtbeachtung seien bislang von den Behörden nicht angedroht worden, sagte er der PZ.
Ähnlich wie in Bremen haben Landkreise und kreisfreie Städte auch in Thüringen weiterführende Regelungen getroffen. Zum Beispiel hätten Jena und Weimar eine generelle Maskenpflicht für das Apothekenpersonal erlassen, erklärt Kammergeschäftsführer Danny Neidel auf Anfrage der PZ. Diese gelte ansonsten nur, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall müssen die Angestellten Maske tragen, egal, wo sie sich in der Apotheke aufhalten. »Es wird nicht zwischen Kundenkontakt im Verkaufsraum oder Mitarbeiterkontakt im Backoffice unterschieden«, so Neidel. Das konkrete Vorgehen in der Apotheke regele das jeweilige Infektionsschutzkonzept.
In den anderen Bundesländern ist auch Abstand geboten. Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen: Wenn vollabtrennende Plexiglas-Scheiben den Kundenbereich von den Apothekenmitarbeitern trennen, darf die Maske in den meisten Ländern abgenommen werden. So beispielsweise in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, den Regionen Nordrhein sowie Westfalen-Lippe, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die Kammer in Rheinland-Pfalz gab der PZ keine Informationen über den Maskenalltag in der Offizin. Die einzelnen Regelungen im Detail:
Seit dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe, die unter anderem Maskenpflicht für den öffentlichen Raum sowie Gebäude mit Publikumsverkehr vorsieht. Auch in Apotheken sind Masken Pflicht, für Kunden grundsätzlich und für Mitarbeiter, »solange sie sich in Räumen mit Kundenverkehr befinden und wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht«, erklärt eine Sprecherin der Kammer. Ein solcher Schutz sei zum Beispiel eine Trennwand aus Plexiglas, die nicht nur frontal zwischen Kunden und Angestellten verläuft, sondern auch ein seitlich. Nur dann sei ein gleichwertiger Schutz zu Masken gegeben.
Die Arbeitgeber seien dafür verantwortlich, Masken für ihre Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Die Apothekenleitung lege zudem die individuellen Anforderungen für den Arbeitsschutz fest, die zum Beispiel zum Maskentragen auch in den hinteren Arbeitsbereichen verpflichten können, sofern dort der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Wenn Kunden sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne belegbar von der Pflicht befreit zu sein, müssen sie mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro rechnen.
In Bayern gilt für das Personal eine durchgängige Maskenpflicht in allen »Begegnungs- und Verkehrsflächen« der Apotheke, wie die Bayerische Apothekerkammer mitteilt, etwa in den Fluren und Eingängen. Gleiches gelte auch für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden könne, erklärt die Kammer und beruft sich auf die aktuelle Infektionsschutzverordnung des Landes (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 der 8. BayIfSMV). Zum Schutz der Mitarbeiter untereinander sei im HV-Bereich sowie im Backoffice eine Maske zu tragen. Gegenüber den Patienten würde es aber weiterhin genügen, »wenn der Infektionsschutz durch geeignete Schutzwände gewährleistet ist«.
Seit dem 22. Juni ist laut der Verordnung die Maskenpflicht für das Personal in Kassen- und Thekenbereichen entfallen, sofern dort geeignete Schutzwände vorhanden sind. Wenn dieser Bereich verlassen wird, etwa für die die Beratung in der Freiwahl, greift wieder die Maskenpflicht. Weigern sich Kunden, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, müssen sie bis zu 250 Euro zahlen. Falls der Apothekeninhaber nicht dafür sorgt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt, drohen ihm hohe Bußgeldstrafen bis 5000 Euro.
In Berlin müssen Apothekenkunden grundsätzlich Maske tragen und Beschäftigte dann, wenn es der Arbeitsschutz erfordert, erklärt die Apothekerkammer. So sei etwa am HV-Tisch das Tragen einer Maske nicht erforderlich, sofern eine Plexiglasabtrennung vorhanden ist. »Damit ist der erforderliche Schutz gewährleistet«, heißt es. Anders in der Freiwahl: Wenn hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, »ist aus Gründen des Arbeitsschutzes eine Maske zu tragen«.
Apothekenbeschäftigte in Brandenburg müssen wie alle Beschäftigten im Einzelhandel eine Maske tragen. Ausnahmen davon gibt es, wenn sie keinen Kontakt zum Kunden haben oder wenn eine Schutzvorrichtung wie etwa eine Trennwand vorhanden ist, erklärt die Apothekerkammer mit Verweis auf die Coronaschutzverordnung.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sieht zudem vor: »Soweit im Handverkauf die Abstandsregel von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und keine transparente Abtrennung auf Gesichts- und Körperhöhe vorhanden ist, müssen die Beschäftigten mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.« Masken dürfen demnach für maximal eine Arbeitsschicht getragen werden. Und: »Bürotätigkeiten wie Großbestellungen oder Abrechnungsarbeiten sollten in einem separaten Büro, wenn möglich nicht in der Apotheke, sondern im Homeoffice ausgeführt werden«, so die Empfehlung.
In Hamburg gibt es auch ein Lüftungskonzept, ähnlich wie in den Schulen. Die Vorschriften des Arbeitsschutzes hätten sich anders als beispielsweise in Bremen für die Apothekenmitarbeiter im Vergleich zum Frühjahr nicht geändert, erklärt der Chef der Hamburger Apothekerkammer, Kai-Peter Siemsen, auf Anfrage der PZ. Wo nicht der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden könne, müssten Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. Trennscheiben zum Publikumsverkehr würden empfohlen. »Hinzu kommt neu ein Lüftungskonzept, wie in den Schulen 20-5-20-5 mit Stoßlüften«, erklärt Siemsen. Zudem würden von vereinzelten Kollegen Hepafilteranlagen angeschafft.
Im Kundenbereich gelte eine grundsätzliche Maskenpflicht, allerdings dürften die Apothekenmitarbeiter darauf verzichten, sofern vollabtrennende Plexiglastrennungen vorhanden seien. »Empfohlen wird aber das Tragen von Masken«, betont Siemsen. Dies gelte auch im Backoffice, falls keine Einzelbüros zur Verfügung stehen. Bei Nichtbeachtung der Coronavirus-Schutzmaßnahmen drohen Bußgelder.
In Hessen hat sich nach Angaben der Kammer im Vergleich zum Frühjahr, als die Maskenpflicht für Einzelhandelskunden eingeführt wurde, ähnlich wie in Hamburg nichts verändert. Damals hatte es in der hessischen Corona-Schutzverordnung geheißen, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung »entbehrlich« sei, »soweit andere Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden«. Hinter dem HV-Tisch müssen die Apothekenmitarbeiter demnach nach wie vor keine Maske tragen, sofern es eine Trennscheibe zum Kundenbereich gibt und die Kassen mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander haben. Wird der Abstand nicht eingehalten, muss auch hier eine Trennwand angebracht sein.
In Mecklenburg-Vorpommern reicht es der dortigen Apothekerkammer zufolge aus, wenn in der Apotheke eine Schutzvorrichtung wie etwa eine Plexiglasscheibe vorhanden ist. In diesem Fall bestehe für die Mitarbeiter keine Maskenpflicht, sagt Kammergeschäftsführer Bernd Stahlhacke zur PZ. Bei Arbeiten in für die Kunden zugänglichen Bereichen sei die Maske allerdings Pflicht.
Für Niedersachsen gilt die Verpflichtung, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder für Kunden und Besuch zugänglich sind, Masken zu tragen. Für das Personal im Einzelhandel gilt dies nur, falls der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. «Diese Situation kann beispielsweise im Freiwahlbereich der Apotheke gegeben sein, wenn ein Kunde zu einer Creme oder Ähnlichem beraten wird, oder auch beim Anmessen von Kompressionsstrümpfen«, erklärt eine Kammersprecherin. Auf die Maske verzichten darf das Personal demnach, wenn es Barrieren wie eine Trennscheibe am HV-Tisch gibt.
Auch im Backoffice, das nur durch Apothekenpersonal betreten wird, muss laut Corona-Schutzverordnung der Mindestabstand eingehalten werden. Falls dies nicht möglich ist und es auch keine Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen gibt, gilt auch hier: Maske tragen. Zudem könnten kreisfreie Städte oder Landkreise in Niedersachsen weitere Regelungen treffen, die über die Schutzverordnung hinausgehen. Etwa könne die Maskenpflicht für Innenräume, in denen eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, auch auf Flure, Treppenhäuser, Wartebereiche oder Toiletten ausgeweitet werden, wie es beispielsweise die Allgemeinverfügung der Region Hannover vorsehe.
In der Region Nordrhein sieht die Coronaschutzverordnung vor, dass das Tragen einer Maske »für Inhaber und Inhaberinnen sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) oder das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden« kann. Für den Kundenkontakt rät die Apothekerkammer unter Berufung auf die Bundesapothekerkammer dazu, FFP2-Masken zu tragen.
Die Maskenpflicht greife dort, wo der Mindestabstand der Mitarbeiter untereinander nicht eingehalten werden kann. »De facto läuft das in den meisten Apotheken aufgrund der räumlichen Gegebenheiten auf eine Maskenpflicht hinaus«, erklärt Kammersprecher Jens Krömer. Maske zu tragen sei in der gegenwärtigen Situation mit hohen Inzidenzraten »alternativlos«, um zu erreichen, dass »im Fall eines Infizierten oder einer Kontaktperson ersten Grades möglichst wenige Mitarbeiter des Apothekenteams in Quarantäne müssen«.
Auch in Westfalen-Lippe müssen Apothekenmitarbeitende prinzipiell eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wobei diese gegebenenfalls »durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen« ersetzt werden könne, erklärt Kammersprecher Sebastian Sokolowski – also etwa eine Plexiglasscheibe am HV-Tisch. Für das Maskentragen im Backoffice halte die Coronaverordnung keine Regelungen vor. Sokolowski betont aber: »Ja, auch im Backoffice sollte eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.«
Im Saarland müssen im für Kunden zugänglichen Bereich der Apotheke sowohl Beschäftigte als auch Kunden ab sechs Jahren eine Maske tragen. Falls »eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist«, entfalle die Pflicht für das Personal, erklärt Kammergeschäftsführer Carsten Wohlfeil unter Berufung auf die Coronaschutzverordnung. »Wir als Kammer haben das ständige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeraten, auch im Backoffice.«
Die sächsische Apothekerkammer erklärt mit Verweis auf die Corona-Schutzverordnung, dass grundsätzlich beim Aufenthalt in der Apotheke eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist. Allerdings ist das Personal demnach von dieser Pflicht ausgenommen, sofern »andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht«, heißt es. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren sowie Menschen mit Behinderung oder mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Laut der Coronaverordnung des Landes Sachsen-Anhalt müssen in Betrieben Masken getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und keine Schutzvorrichtungen wie Trennscheiben vorhanden sind. Für den Backoffice-Bereich von Apotheken macht die Verordnung keine Angaben. Die Kammer empfiehlt aber das Tragen von Masken auch in diesem Bereich.
In Schleswig-Holstein schreibt die Coronaverordnung des Landes das Tragen von Masken im Kundenbereich der Apotheken sowohl für Kunden als auch für Apothekenbeschäftigten vor. »Hiervon ausgenommen sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird«, erklärt Kammerpräsident Kai Christiansen der PZ. Also durch Trennelemente am HV-Tisch, wenn diese ausreichend groß dimensioniert seien, so Christiansen. »Verlässt ein Mitarbeiter diesen geschützten Bereich der Offizin, ist er verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.«
Innerhalb des für die Kunden nicht zugänglichen Bereichs sei das Tragen einer solchen Bedeckung aber nicht vorgeschrieben. Es werde im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Visier die Anforderung an eine Mund-Nase-Bedeckung, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen zu vermindern, nicht erfülle, betont Christiansen.
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.