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Arbeiten ohne Aufsicht

So werden die erweiterten Befugnisse für PTA dokumentiert

Apothekenleitende können berufstätige PTA seit dem 1. Januar 2023 unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Arbeit unter Aufsicht befreien. Bei der Dokumentation hilft eine aktualisierte Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer (BAK).
Juliane Brüggen
27.01.2023  14:30 Uhr

Nachdem das PTA-Reformgesetz am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, können pharmazeutisch-technische Assistenten nun ganz oder teilweise ohne Aufsicht eines Apothekers arbeiten. Geregelt ist dies ebenso wie die Beratungs- und Abzeichnungsbefugnis in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Die Arbeitshilfe zur Dokumentation der Befugnisse hat die BAK nun um die Entlassung aus der Aufsichtspflicht ergänzt. Beschrieben sind zunächst die zu erfüllenden Voraussetzungen seitens der PTA:

  • Mindestens drei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit oder ein entsprechender Arbeitsumfang in Teilzeit
  • Staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote »gut« bestanden; bei schlechterer Note alternativ: mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit in Vollzeit oder ein entsprechender Umfang in Teilzeit
  • Nachweis über die regelmäßige Fortbildung, entsprechend einem Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer
  • Einjährige und zuverlässige Berufstätigkeit unter Aufsicht der entsprechenden Apothekenleitung
  • Schriftliche Anhörung durch den Apothekenleitenden mit Festlegung der Tätigkeiten ohne Aufsichtspflicht

Bei welchen pharmazeutischen Tätigkeiten die Aufsichtspflicht entfällt, kann angekreuzt werden. Zur Auswahl stehen die Herstellung von Rezepturarzneimitteln, Herstellung und Prüfung von Defekturarzneimitteln, Prüfung von Ausgangsstoffen, Prüfung von Fertigarzneimitteln und Medizinprodukten und Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf GKV-Verordnungen oder Privatrezepte ohne vorausgehende Vorlage. Die Dokumentation wird von PTA und Apothekenleitung unterschrieben.

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