So werden die erweiterten Befugnisse für PTA dokumentiert |
Juliane Brüggen |
27.01.2023 14:30 Uhr |
In der Apotheke ist einiges zu dokumentieren, nun kommt die Entlassung aus der Aufsichtspflicht hinzu. / Foto: Getty Images/Matthias Kulka
Nachdem das PTA-Reformgesetz am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, können pharmazeutisch-technische Assistenten nun ganz oder teilweise ohne Aufsicht eines Apothekers arbeiten. Geregelt ist dies ebenso wie die Beratungs- und Abzeichnungsbefugnis in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Die Arbeitshilfe zur Dokumentation der Befugnisse hat die BAK nun um die Entlassung aus der Aufsichtspflicht ergänzt. Beschrieben sind zunächst die zu erfüllenden Voraussetzungen seitens der PTA:
Bei welchen pharmazeutischen Tätigkeiten die Aufsichtspflicht entfällt, kann angekreuzt werden. Zur Auswahl stehen die Herstellung von Rezepturarzneimitteln, Herstellung und Prüfung von Defekturarzneimitteln, Prüfung von Ausgangsstoffen, Prüfung von Fertigarzneimitteln und Medizinprodukten und Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf GKV-Verordnungen oder Privatrezepte ohne vorausgehende Vorlage. Die Dokumentation wird von PTA und Apothekenleitung unterschrieben.
Nicht ohne Aufsicht stattfinden dürfen die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung, das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln, die Abgabe von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie die Abgabe von Einzelimporten nach § 73 Absatz 3 oder 3b.