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Covid-19-Medikamente

So wird Lagevrio abgerechnet

Apotheken können seit Januar das orale Medikament Lagevrio® (Molnupiravir) abgeben. Bald folgt auch Paxlovid® (Nirmatrelvir plus Ritonavir). Ein ABDA-Leitfaden erklärt nun, wie PTA und Apotheker die Medikamente abrechnen.
Juliane Brüggen
17.01.2022  16:00 Uhr

Noch ist das Covid-19-Medikament Lagevrio® nicht offiziell zugelassen, es wird aktuell zentral über das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beschafft. Daraus ergeben sich die Besonderheiten bei Bestellung und Abgabe. Um das Medikament beim Großhandel bestellen und unverzüglich an den Patienten abgeben zu können, muss eine ärztliche Verordnung vorliegen. Es gibt aber eine Ausnahme: Der Arzt kann den Apotheker laut § 4 der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) auch vorab »in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich« über die Verordnung und ihren Inhalt informieren, wenn der Patient das Medikament dringend benötigt. Der Apotheker muss dann sicherstellen, dass die Identität der verschreibenden Person stimmt. Zudem ist der Arzt verpflichtet, das Rezept »unverzüglich« nachzureichen. Lagevrio auf Vorrat zu halten, ist nicht erlaubt. Bei Bedarf soll die Apotheke das Medikament per Botendienst an den Patienten liefern.

Wichtig: Lagevrio wird zusammen mit zwei Informationsschreiben an den Patienten übergeben: Zum einen das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitgestellte Dokument »Hinweise für den Anwendenden«. Dieses muss die Apotheke selbst ausdrucken. Zum anderen ein Begleitschreiben des Herstellers MSD mit Kontakthinweisen, das der Großhandel der Lieferung beilegt.

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