So wird Lagevrio abgerechnet |
Juliane Brüggen |
17.01.2022 16:00 Uhr |
Molnupiravir hemmt die virale RNA-Replikation. Eingesetzt wird es zur Behandlung von Covid-19-Patienten, die keinen zusätzlichen Sauerstoff benötigen und ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. / Foto: Adobe Stock/Zerbor
Noch ist das Covid-19-Medikament Lagevrio® nicht offiziell zugelassen, es wird aktuell zentral über das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beschafft. Daraus ergeben sich die Besonderheiten bei Bestellung und Abgabe. Um das Medikament beim Großhandel bestellen und unverzüglich an den Patienten abgeben zu können, muss eine ärztliche Verordnung vorliegen. Es gibt aber eine Ausnahme: Der Arzt kann den Apotheker laut § 4 der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) auch vorab »in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich« über die Verordnung und ihren Inhalt informieren, wenn der Patient das Medikament dringend benötigt. Der Apotheker muss dann sicherstellen, dass die Identität der verschreibenden Person stimmt. Zudem ist der Arzt verpflichtet, das Rezept »unverzüglich« nachzureichen. Lagevrio auf Vorrat zu halten, ist nicht erlaubt. Bei Bedarf soll die Apotheke das Medikament per Botendienst an den Patienten liefern.
Wichtig: Lagevrio wird zusammen mit zwei Informationsschreiben an den Patienten übergeben: Zum einen das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitgestellte Dokument »Hinweise für den Anwendenden«. Dieses muss die Apotheke selbst ausdrucken. Zum anderen ein Begleitschreiben des Herstellers MSD mit Kontakthinweisen, das der Großhandel der Lieferung beilegt.
Bei Lagevrio ist es ebenso wie bei Paxlovid wichtig, dass die Patienten möglichst zeitnah mit der Einnahme beginnen, der Symptombeginn sollte maximal fünf Tage zurückliegen. Apotheken sind angehalten, die Arzneimittel laut Allgemeinverfügung der Bundesregierung »unverzüglich nach Lieferung durch den Großhandel« abzugeben, gegebenenfalls per Botendienst. Ärzte sollen auf dem Rezept eine verkürzte Gültigkeitsdauer von fünf Werktagen (Vermerk: »gültig bis …«) angeben. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung soll dadurch eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden.
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.