Unverblümter Fehler |
Bei der Abrechnung einer Cannabis-Verordnung gibt es viel zu beachten. / Foto: ©Aleksandr - stock.adobe.com
Auf den ersten Schreck – ein Cannabis-Rezept – folgt beim Anblick dieses Rezeptes die Erleichterung: Es handelt sich um eine NRF-Rezeptur. Dennoch ist diese Verordnung nicht korrekt ausgestellt und darf so nicht beliefert werden. Finden Sie den Fehler?
Alle Angaben zu Personen, Kassen- und Vertragsnummern sowie die Nummern der Codierzeile sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind zufällig und unbeabsichtigt. Ortsangaben und Telefonnummern sind rein willkürlich gewählt, um den Beispielen eine reale Anmutung zu geben.
Vorlagedatum in der Apotheke: 9. April 2019 / Foto: PTA-Forum
Auf dem Rezept fehlt die Angabe der abzugebenden Blütensorte.
Cannabis-Pflanzen gibt es in verschiedenen Varietäten. Je nach Sorte kann der Gehalt von Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) stark variieren. So enthält nach Angaben der Bundesapothekerkammer zum Beispiel die Sorte Bedrocan etwa 22 Prozent THC und weniger als 1 Prozent CBD und die Sorte Bedrolite weniger als 1 Prozent THC, dafür aber circa 9 Prozent CBD.
Daher muss der Arzt entscheiden, welche Sorte ein Patient erhalten soll, PTA und Apotheker dürfen nur diese Sorte abgeben.
Gemäß der NRF-Vorschrift werden die Cannabisblüten in der Apotheke mittels einer Kräutermühle zerkleinert, gesiebt (Maschenweite 2000 µm) und in eine kindersichere Vierkantflasche mit großer Öffnung abgefüllt. Zusätzlich erhält der Patient einen 1-ml-Dosierlöffel, dessen lockere, nicht ganz volle Füllung 100 mg Droge entspricht.