Wann muss die Konzentration von Hilfsstoffen auf das Etikett? |
Juliane Brüggen |
18.07.2022 14:00 Uhr |
Alles richtig beschriftet? Was auf der äußeren Umhüllung von Rezepturarzneimitteln stehen muss, ist in § 14 der Apothekenbetriebsordnung festgelegt. / Foto: Adobe Stock/contrastwerkstatt
Für die Kennzeichnung von Rezepturbestandteilen wie Ethanol gelten seit dem 1. Juni 2022 neue Vorgaben, die auf eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zurückgehen. Demnach müssen Apotheken die Menge eines sonstigen Bestandteils auf der äußeren Umhüllung angeben, »soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist« (§ 14 Abs. 1). Hier kommt die Excipients Guideline ins Spiel, die den aktuellen Wissensstand auf europäischer Ebene widerspiegelt.
Die Richtlinie, die im Volltext »Excipients in the labelling and package leaflet of medicinal products for human use« heißt, bezieht sich ausschließlich auf sonstige Bestandteile (engl. excipients = Hilfsstoffe) von Humanarzneimitteln und legt unter anderem fest, welche Stoffe auf der äußeren Verpackung zu nennen sind und welche Hinweise die Packungsbeilage enthalten muss (Annex der Richtlinie).
Auf dem Etikett von Rezepturarzneimitteln müssen immer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO sowohl die »Wirkstoffe nach Art und Menge« als auch die sonstigen Bestandteile »nach der Art« angegeben werden – wenn nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erforderlich, zusätzlich Konzentration oder Menge des Hilfsstoffs.
Damit die Kennzeichnung in Deutschland einheitlich ist, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – unter anderem auf Grundlage der Excipients Guideline – die sogenannte Besonderheitenliste erstellt, in der sich die für sonstige Bestandteile von Arzneimitteln geforderten Angaben auf der äußeren Umhüllung, in der Gebrauchsanweisung und in der Fachinformation finden. Für Apotheken sind vor allem die Pflichtangaben auf der Verpackung wichtig: Eine mengenbezogene Angabe auf dem Rezeptur-Etikett ist demnach erforderlich, wenn Ethanol oder Natriumverbindungen enthalten sind. Auch bei Defekturarzneimitteln kommt die Besonderheitenliste zur Anwendung (§ 10 Abs. 2 Arzneimittelgesetz).
Fertigarzneimittel, die nach der alten Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV) gekennzeichnet sind, dürfen von pharmazeutischen Unternehmern bis einschließlich zum 30. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Großhändler und Apotheken dürfen sie auch nach dieser Frist noch abgeben.
Defekturarzneimittel, die am 1. Juni 2022 noch mit einem Warnhinweis nach der alten AMWarnV versehen sind, dürfen Apotheken bis einschließlich zum 30. Juni 2023 in Verkehr bringen.