Was ändert sich für PTA? |
Auch die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sieht keine Kompetenzbeschneidungen für PTA: »Eine abzeichnungsberechtigte PTA kann nach wie vor Rezeptänderungen vornehmen, Rücksprachen mit dem Arzt halten, et cetera. Allerdings ist § 17 Abs. 6 einzuhalten, das heißt, auch das E-Rezept ist bei Rezeptänderungen vor der Abgabe einem Apotheker vorzulegen. Der Apotheker als HBA-Inhaber kann dann direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt die QES setzen.« Grundsätzlich gelte beim E-Rezept sowohl für Rezeptänderungen als auch für die Abgabe ohne Änderung, dass durch den Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Bediener und deren Dokumentation sicherzustellen sei. Dies müsse grundsätzlich durch die Apothekensoftware umgesetzt werden, so die ABDA.
Wie die Verarbeitung des E-Rezeptes konkret in der Warenwirtschaft aussieht, hat die Pharmazeutische Zeitung (PZ) erst kürzlich in ihrem Online-Interview-Format »PZ Nachgefragt« dargestellt.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.