Was gegen die Lieferengpässe geplant ist |
Apotheken können Patienten aktuell oft nur unter erschwerten Bedingungen mit Arzneimitteln versorgen, da es viele Lieferengpässe gibt. / Foto: Fotolia/Minerva Studio
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 20. Dezember 2022 erste Eckpunkte für ein Generikagesetz vorgelegt. Das Papier enthält fünf Regelungsbereiche, in denen die Bundesregierung auf die zunehmend schwierige Versorgungslage reagieren will. Unter anderem sollen die Preisbildungsregeln bei Kinderarzneimitteln geändert werden, bei Rabattvertragsausschreibungen soll es neue Kriterien geben und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll mehr Überwachungsmöglichkeiten bekommen.
Aber auch im Apothekenbereich sind Änderungen geplant. Zunächst will die Bundesregierung die in der SARS-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgehaltenen Abgaberegeln verstetigen. Den bis zum Frühjahr 2023 geltenden Regelungen zufolge dürfen Apothekenbei Nichtverfügbarkeit auch nicht-rabattierte Arzneimittel abgeben und beispielsweise auseinzeln oder stückeln.
Zudem soll es erstmals eine pauschale Vergütung für das Lieferengpass-Management in den Apotheken geben. »Für Arzneimittel, für die der Beirat eine versorgungskritische Lage festgestellt hat und für die die Apotheke eine Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt halten muss, wird den Apotheken eine Aufwandspauschale in Form eines in der AMPreisV verankerten Zuschlags in Höhe von 0,50 Euro vergütet«, heißt es in den Eckpunkten.
Außerdem sollen Patienten, die aufgrund von Liefer- oder Versorgungsengpässen mit Arzneimitteln im Wege der Auseinzelung versorgt werden, von der Zuzahlung entlastet werden. Des Weiteren soll die Zuzahlung bei Abgabe von Einzelpackungen bei nicht lieferbaren verordneten größeren Packungen auf die Zuzahlung des verordneten Arzneimittels begrenzt werden.
Drastische Schritte will die Bundesregierung bei der Preisbildung von Kinderarzneimitteln gehen. Der beim BfArM angesiedelte Lieferengpass-Beirat soll eine Liste von Arzneimitteln erstellen, die für die Sicherstellung der Versorgung von Kindern erforderlich sind. Für diese Medikamente dürfen zukünftig keine Rabattverträge abgeschlossen und keine Eingruppierungen in Festbetragsgruppen vorgenommen werden. Bestehende Festbeträge werden aufgehoben. Das Preismoratorium wird für diese Arzneimittel angepasst. Als neue Preisobergrenze wird das 1,5-fache eines aktuell bestehenden Festbetrags oder, sofern kein Festbetrag besteht, das 1,5-fache des Preismoratoriums-Preises festgelegt.
Die Krankenkassen sollen für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Mehrkosten von ärztlich verordneten Arzneimittel bis zum 1,5-fachen Festbetrag bei einer Abgabe von Arzneimitteln über Festbetrag übernehmen.
Bei einer Pressekonferenz erklärte Lauterbach am 20. Dezember 2022, dass sein Ministerium noch weitere Maßnahmen unmittelbar in die Wege geleitet habe. Schon bevor das Gesetz, für das erst im Januar mit einem ersten Entwurf zu rechnen ist, vom Bundestag beschlossen wird, hat der Minister die Krankenkassen gebeten, die Erstattungsbeträge für Kinderarzneimittel um 50 Prozent anzuheben. Außerdem will das BMG die Herstellung von Kinderarzneimittel-Rezepturen in den Apotheken erleichtern. Deswegen habe er die Krankenkassen auch unmittelbar gebeten, die ärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht mehr auf solche Verordnungen anzuwenden. Zudem deutete der Minister an, dass auch die Apotheken künftig nicht mehr befürchten müssen, für die eigene Herstellung von Kinderarzneimitteln keine entsprechende Vergütung zu bekommen.
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.