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Eckpunktepapier

Was gegen die Lieferengpässe geplant ist

Die Bundesregierung will den Arzneimittel-Lieferengpässen entgegenwirken. Am 20. Dezember 2022 wurden die Eckpunkte eines entsprechendes Gesetzes bekannt. Was für Apotheken wichtig ist.
PZ
23.12.2022  12:30 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 20. Dezember 2022 erste Eckpunkte für ein Generikagesetz vorgelegt. Das Papier enthält fünf Regelungsbereiche, in denen die Bundesregierung auf die zunehmend schwierige Versorgungslage reagieren will. Unter anderem sollen die Preisbildungsregeln bei Kinderarzneimitteln geändert werden, bei Rabattvertragsausschreibungen soll es neue Kriterien geben und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll mehr Überwachungsmöglichkeiten bekommen.

Gelockerte Abgaberegeln werden verstetigt

Aber auch im Apothekenbereich sind Änderungen geplant. Zunächst will die Bundesregierung die in der SARS-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgehaltenen Abgaberegeln verstetigen. Den bis zum Frühjahr 2023 geltenden Regelungen zufolge dürfen Apothekenbei Nichtverfügbarkeit auch nicht-rabattierte Arzneimittel abgeben und beispielsweise auseinzeln oder stückeln.

50 Cent für das Lieferengpass-Management

Zudem soll es erstmals eine pauschale Vergütung für das Lieferengpass-Management in den Apotheken geben. »Für Arzneimittel, für die der Beirat eine versorgungskritische Lage festgestellt hat und für die die Apotheke eine Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt halten muss, wird den Apotheken eine Aufwandspauschale in Form eines in der AMPreisV verankerten Zuschlags in Höhe von 0,50 Euro vergütet«, heißt es in den Eckpunkten.

Außerdem sollen Patienten, die aufgrund von Liefer- oder Versorgungsengpässen mit Arzneimitteln im Wege der Auseinzelung versorgt werden, von der Zuzahlung entlastet werden. Des Weiteren soll die Zuzahlung bei Abgabe von Einzelpackungen bei nicht lieferbaren verordneten größeren Packungen auf die Zuzahlung des verordneten Arzneimittels begrenzt werden.

Kinderarzneimittel: Keine Rabattverträge, keine Festbeträge

Drastische Schritte will die Bundesregierung bei der Preisbildung von Kinderarzneimitteln gehen. Der beim BfArM angesiedelte Lieferengpass-Beirat soll eine Liste von Arzneimitteln erstellen, die für die Sicherstellung der Versorgung von Kindern erforderlich sind. Für diese Medikamente dürfen zukünftig keine Rabattverträge abgeschlossen und keine Eingruppierungen in Festbetragsgruppen vorgenommen werden. Bestehende Festbeträge werden aufgehoben. Das Preismoratorium wird für diese Arzneimittel angepasst. Als neue Preisobergrenze wird das 1,5-fache eines aktuell bestehenden Festbetrags oder, sofern kein Festbetrag besteht, das 1,5-fache des Preismoratoriums-Preises festgelegt.

Die Krankenkassen sollen für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Mehrkosten von ärztlich verordneten Arzneimittel bis zum 1,5-fachen Festbetrag bei einer Abgabe von Arzneimitteln über Festbetrag übernehmen.

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