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Digitale Verordnungen

Wissenswertes zum E-Rezept für PTA

Die offizielle Einführung des E-Rezepts rückt immer näher – es sind nur noch einige Monate, sollte es bei dem geplanten Startdatum bleiben. Die bundesweite freiwillige Testphase soll im vierten Quartal beginnen. Was ist der aktuelle Stand?
Juliane Brüggen
26.08.2021  16:00 Uhr

Viel Zeit ist nicht mehr – geplant ist, am 1. Januar 2022 mit dem E-Rezept zu starten. Wie sich die elektronische Verordnung in der Praxis darstellt, haben bisher nur wenige Apotheken erfahren. Die Testphase hat am 1. Juli 2021 in der Fokusregion Berlin-Brandenburg begonnen. Zunächst waren dort noch keine realen Verordnungen mit echten Patientendaten im Einsatz. Der weitere Zeitplan sieht aber vor, dass Arztpraxen und Apotheken das E-Rezept ab 1. Oktober 2021 bundesweit für apothekenpflichtige Arzneimittel auf freiwilliger Basis testen können.

Ab dem 1. Januar 2022 soll es dann ernst werden: Die elektronische Verordnung wird verpflichtend. Papierrezepte verschwinden aber nicht komplett aus der Apotheke, da bestimmte Arzneimittel und Produkte nicht sofort elektronisch verordnet werden können und besondere Versorgungsformen (zum Beispiel Sprechstundenbedarf) noch nicht erfasst sind.

Im ersten Schritt wird das E-Rezept verpflichtend für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Gesetzlichen Krankversicherung (GKV), inklusive Rezepturen. Aber auch Selbstzahler, die GKV-versichert sind, können sich ihre Arzneimittel ab diesem Zeitpunkt elektronisch verordnen lassen. Eine Ausnahme bilden Betäubungsmittel und Arzneimittel mit den teratogenen Stoffen Thalidomid, Pomalidomid und Lenalidomid, die der Arzt zunächst weiterhin auf den Sonderformularen (BtM- und T-Rezept) verordnet. Auch bei Haus- und Heimbesuchen verwenden Ärzte weiterhin das Papierrezept, ebenso bei technischen Problemen oder wenn die Versichertennummer nicht bekannt ist (Ersatzverfahren).

Was steht nicht (sofort) als E-Rezept zur Verfügung?

Anfangs sind einige Verordnungen noch nicht über das E-Rezept möglich, dazu gehören:

  • BtM- und T-Rezepte
  • Verordnungen von Verbandmitteln, Teststreifen, Medizinprodukten und bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung (= sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte)
  • Verordnungen von Hilfsmitteln
  • Verordnungen von Sprechstundenbedarf
  • Verordnungen zulasten von Kostenträgern, die nicht zur GKV zählen (zum Beispiel Sozialhilfe oder Bundespolizei)
  • Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen, den sogenannten DiGAs

Schrittweise wird die elektronische Verordnung ausgeweitet. In Planung sind auch elektronische Empfehlungen für apothekenpflichtige Arzneimittel, die dem »Grünen Rezept« entsprechen, sowie die Möglichkeit E-Rezepte auch grenzüberschreitend einzulösen, beispielsweise in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.

Ob Privatversicherte das E-Rezept ab dem 1. Januar 2022 nutzen können, steht noch nicht fest. Derzeit fehlen noch die Schnittstellen für die Abrechnung.

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